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Haftung / Strafrecht


1. Wer muss nach der Fertigstellung eines Beitrags im TV für dessen Inhalt rechtlich einstehen und welche Ansprüche können auf den / die Verantwortlichen zukommen?

2. Gibt es haftungsrechtliche Unterschiede zwischen freien, festen freien und angestellten Journalisten?

3. Hafte ich als Journalist oder haftet der ausstrahlende Sender für die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen einer Person, wenn ich deren O–Töne verwende?

4. Wann bin ich zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet?

5. Welchen Inhalt muss die Gegendarstellung haben?

6. Welcher Form muss eine Gegendarstellung entsprechen und innerhalb welcher Frist muss sie erfolgen? Welche Besonderheiten gelten für den Print-, Hörfunk- und Fernsehbereich?

7. Wann ist eine redaktionelle Richtigstellung angebracht?

8. Wie reagiere ich auf eine Abmahnung bzw. eine Unterlassungsverfügung?

9. In welchen Fällen ist die Hinterlegung einer Schutzschrift sinnvoll?

10. Hafte ich für fremde Inhalte auf meiner Website?

11. Mache ich mich durch überraschendes Filmen an der Haustür oder in Privaträumen strafbar?

12. Mache ich mich durch überraschendes Filmen in Geschäftsräumen strafbar?

13. Mache ich mich strafbar, wenn ich andere Personen heimlich in der Wohnung oder ähnlichen Räumen fotografiere / filme?

14. Mache ich mich als Redakteur strafbar, wenn ich eine heimlich hergestellte Aufnahme veröffentliche?

15. Was ist strafrechtlich bei der Verbreitung von Personenaufnahmen zu beachten?

16. Mache ich mich selbst strafbar durch das Filmen von Straftaten?

17. Bin ich zur Anzeige verpflichtet, wenn ich im Rahmen meiner Tätigkeit von strafbaren Handlungen erfahre?

18. Unter welchen Voraussetzungen muss ich die Durchsuchung meiner Arbeitsräume durch Ermittlungsbehörden dulden?

19. Dürfen die Strafverfolgungsbehörden meine Arbeitsmaterialien beschlagnahmen?

20. Wie kann ich mich gegen Durchsuchung und Beschlagnahme zur Wehr setzen?

21. Muss ich meine Quellen und Informanten auf Anfrage öffentlicher Behörden preisgeben?

22. Was ist das Redaktionsgeheimnis?

23. Wie weit reicht mein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren?

24. Was gilt, wenn ich mich durch eine Aussage selbst belasten müsste?

zu 1. Wer muss nach der Fertigstellung eines Beitrags im TV für dessen Inhalt rechtlich einstehen und welche Ansprüche können auf den / die Verantwortlichen zukommen?

Grundsätzlich haften für den Inhalt eines Beitrages alle, die an dessen Entstehung und Veröffentlichung beteiligt waren. Das heißt also, dass neben dem Autor, der den Beitrag geschrieben hat auch der verantwortliche Redakteur und die Sendeanstalt haftbar gemacht werden können.

 

Grund hierfür ist die vom BGH entwickelte sog. Verbreiterhaftung", wonach nicht nur derjenige, der eine Äußerung aufstellt und damit behauptet, sondern auch derjenige, der sie verbreitet in Anspruch genommen werden kann ( BGH NJW 1997, 1148 f. ).

Intention dieser Rechtsprechung ist ein effizienter Schutz des Betroffenen vor der Verbreitung von unrichtigen, ihn benachteiligenden Äußerungen Dritter. Die Gefahr einer Rufschädigung liegt hier nämlich nicht nur im Behaupten der negativen Äußerung, sondern insbesondere in deren Verbreitung durch die Medien.

Für den Journalisten stellt die Verbreiterhaftung jedoch ein erhebliches Risiko dar, da er, um einer Haftung zu entgehen, wiedergegebene Äußerungen Dritter auf deren Inhalt hin überprüfen und sich gegebenenfalls von ihnen distanzieren muss.

 

Ein für die Haftung relevantes „Behaupten" liegt dann vor, wenn eine Äußerung als Gegenstand eigener Überzeugung dargestellt wird. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass jemand eine Äußerung als Ausdruck seiner eigenen Ansicht vorbringt - also bei allen eigenen Erklärungen.

Zum anderen liegt ein Behaupten vor, wenn sich die Äußerung eines Dritten zu eigen gemacht wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Äußerung des Dritten derart in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass sie die eigene Aussage unterstreicht.

Ob sich jemand die Äußerung eines anderen zu eigen macht, beurteilt sich danach, wie der unbefangene Zuschauer die Formulierung versteht.

Bei Fernseh-/ Hörfunksendungen kann insbesondere durch die An- oder Abmoderation des Beitrags ein Zueigenmachen erfolgen, wenn der Sprecher durch die Art seiner Moderation den Eindruck erweckt, die fremde Äußerung sei wahr.

 

Ein haftungsrechtlich relevantes „Verbreiten" liegt immer dann vor, wenn Äußerungen Dritter von den Medien veröffentlicht werden. Jeder der an dieser Veröffentlichung beteiligt ist, muss sich also grundsätzlich die Äußerung des Dritten zurechnen lassen.

Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn eine ausreichende und ernsthafte Distanzierung des Mediums vorliegt. An diese Distanzierung werden von der Rechtssprechung hohe Anforderungen gestellt. Sie muss so eindeutig sein, dass der Äußerung jeder Anschein möglicher Richtigkeit genommen wird ( LG Hamburg, 324 O 538/97 ).

Formulierungen wie "sollen angeblich", "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit", "unglaubwürdig" oder "unbestätigt" reichen hierfür nicht aus.

Bei der Ausstrahlung von aufgezeichneten Sendungen liegt also nur dann kein Verbreiten von fremden Aussagen vor, wenn sich der Sender ausreichend distanziert. Fehlt es hieran, hat der Journalist die Äußerungen eines Dritten im Rahmen der Vorproduktion in sein Werk eingearbeitet und haftet.

Bei Live- Sendungen  ist dies etwas anders. Kommt es im Rahmen einer Live- Sendung zu einer Äußerung, mit der der Sender nicht rechnen musste und distanziert sich der Moderator hiervon, kann er nicht haftbar gemacht werden. Für den Zuschauer ist in einem solchen Fall nämlich ersichtlich, dass die Äußerung nicht von dem Sender, sondern von einem Dritten stammt.

Wurde allerdings der Verlauf eines Live Gesprächs vorher durchgesprochen und werden derart abgesprochene Äußerungen ausgestrahlt, kann sich der Sender nicht darauf berufen, dass er die Äußerung nicht verbreitet hat.

 

Wer im Einzelfall wegen dem "Behaupten" oder "Verbreiten" einer Äußerung haftet, hängt von dem geltend gemachten Anspruch ab.

Mögliche Ansprüche die auf den Einzelnen zukommen können, sind der Anspruch auf Unterlassung, die Gegendarstellung, die Berichtigung, der Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Geldentschädigung.

 

Ein Unterlassungsanspruch kann sich gegen jeden richten, der bei der Herstellung und Verbreitung eines Beitrags mitgewirkt hat.

Dies sind in jedem Fall der Autor und der ausstrahlende Sender. Daneben haften jedoch ebenfalls der Moderator, wenn er sich durch die Anmoderation die Äußerungen in dem folgenden Beitrag zu eigen gemacht hat und der Produzent der Sendung.

Bei Äußerungen im Gemeinschaftsprogramm der ARD ist zu beachten, dass nicht die ARD insgesamt in Anspruch genommen werden kann, sondern nur die jeweilige ausstrahlende Anstalt. Unterlassungsansprüche bestehen hier gegen jede einzelne Anstalt.

 

Bei der Gegendarstellung besteht der Anspruch nur gegen das Sendeunternehmen oder den Veranstalter, nicht jedoch gegen den verantwortlichen Redakteur oder Sendeleiter.

Bei Sendungen im Rahmen des ARD Gemeinschaftsprogramms ist jede einzelne Anstalt zur Gegendarstellung verpflichtet.

Etwas anderes gilt jedoch im Privatrundfunk. Strahlt ein Sendeunternehmen aufgrund einer eigenen Lizenz Sendungen aus, ist es gegendarstellungspflichtig.

 

Die Berichtigung kann entweder in Form eines Widerrufs oder in Form einer Richtigstellung geschehen. Verpflichtet hierzu sind der Autor, der mit der Sache befasste Redakteur sowie der ausstrahlende Sender. Hierbei muss jeder der Verpflichteten eine entsprechende Erklärurung abgeben, da die Berichtigung eine höchstpersönliche Handlung ist, die nicht für einen anderen vorgenommen werden kann.

 

Auf Schadensersatz haftet im Gegensatz zu den übrigen Ansprüchen nur der, den ein Verschulden trifft. Dies kann z. B. die Sendeanstalt sein, die nicht nur für ihr eigenes Verschulden, sondern auch für das ihrer Verrichtungsgehilfen haftet. Verrichtungsgehilfe eines Senders ist, wer mit redaktionellen Tätigkeiten in der Produktion befasst ist, also Redakteure, Redaktionsassistenten und der Sprecher.

Daneben haften der Autor und der zuständige Redakteur, wenn sie ein Verschulden trifft. Der Chefredakteur haftet nur, wenn er Überwachungspflichten verletzt hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung zu überprüfen.

 

Für den Anspruch auf Geldentschädigung gelten die gleiche Grundsätze wie beim Schadensersatz.

sr, 14.01.2005 


zu 2. Gibt es haftungsrechtliche Unterschiede zwischen freien, festen freien und angestellten Journalisten?

Nein, gibt es nicht.

Der Autor eines Beitrags haftet nach den allgemeinen Grundsätzen ( siehe Frage 1 )  immer für dessen Inhalt. Es ist unerheblich, in welcher ( arbeits- ) rechtlichen Eigenschaft der Journalist einen Beitrag erstellt hat, da er in jedem Fall der Verfasser ist.

Ebenso ist es für die Frage einer Haftung ohne Bedeutung, ob der betreffende Beitrag aufgrund eines Auftrags, auf Weisung des Arbeitgebers oder aus eigener Veranlassung verfasst wurde.

sr, 14.01.2005 


zu 3. Hafte ich als Journalist oder haftet der ausstrahlende Sender für die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen einer Person, wenn ich deren O–Töne verwende?

Wenn es sich bei den Aussagen des Interviewten nicht nur um eine Meinungsäußerung, sondern um Tatsachenbehauptungen handelt, haften Journalist und Sendeanstalt gleichermaßen für deren inhaltliche Richtigkeit nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung.

 

Die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist hier deshalb von Bedeutung, da nur Tatsachenbehauptungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar sind.

Meinungsäußerungen sind subjektive Werturteile des einzelnen. Sie lassen sich nicht anhand des Kriteriums „wahr oder unwahr" messen, sondern sind vielmehr durch Elemente des Dafürhaltens, Einschätzens und Meinens geprägt.

Eine Tatsachenbehauptung hingegen ist auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar. Laut dem BGH liegt eine Tatsachenbehauptung dann vor, wenn die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist ( BGH ZUM 1998, 834, 836 ).

 

Für die inhaltliche Richtigkeit einer derartigen Aussage haften alle, die an ihrer Verbreitung, d.h. Veröffentlichung beteiligt waren, also in jedem Fall der Journalist als Autor des Beitrags und der ausstrahlende Sender, sofern sie sich nicht ausdrücklich und ernsthaft von der Aussage des Dritten distanzieren.Die Grundsätze der Verbreiterhaftung sind in Frage 1 genauer nachzulesen.

 

Der Grundsatz, dass für die inhaltliche Richtigkeit einer Äußerung gehaftet wird, bedeutet allerdings nicht, dass jede fremde Äußerung vor der Ausstrahlung zu 100 % auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden muss. Von den Medien wird nicht die Wahrheit gefordert, sondern das redliche Bemühen um sie.

So heißt es in den meisten Landespressegesetzen: „ Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen".


Der Journalist kann durch die Einhaltung dieser publizistischen Sorgfalt sein hohes Haftungsrisiko hinsichtlich des Wahrheitsgehalts fremder Äußerungen erheblich mindern.

sr, 14.01.2005


zu 4. Wann bin ich zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet?

Eine Pflicht zur Gegendarstellung besteht, wenn

  1. über eine Person oder Stelle unrichtige Tatsachen veröffentlicht wurden,
  2. diese dadurch individuell betroffen wurde,
  3. sie ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat und
  4. die Gegendarstellung von der Person oder Stelle gefordert wird.

Nun zu den Einzelheiten:

1. Unrichtige Tatsachenbehauptung

Gegendarstellungsfähig sind nur unwahre Tatsachenbehauptungen, die dem Beweise zugänglich sind. Derartige Behauptungen können auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden. Dagegen verpflichten Meinungsäusserungen nicht zu einer Gegendarstellung.

Die Beschränkung der Gegendarstellung auf Tatsachenbehauptungen ist nach BVerfGE NJW 1998, 1381 verfassungsgemäß: Meinungsäußerungen sind nämlich vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG geschützt. Sie lassen sich schließlich auch nicht als objektiv wahr oder unwahr beweisen. Vielmehr sind diese Äußerungen vom subjektiven persönlichen Dafürhalten geprägt.

Wegen eines Gerüchts, das sich infolge der Veröffentlichung entwickelt hat, entsteht also keine Pflicht zur Gegendarstellung. Denn ein Gerücht lässt sich nicht beweisen. Andererseits können auch als Suggestivfragen verkappte Tatsachen ( „Schauspielerin Müller schwanger?" ) zu einem Gegendarstellungsanspruch führen.

Rhetorische Fragen dieser Art sind dem Beweise zugängliche Tatsachenbehauptungen -  nur als Frage getarnt. Dies gilt in Abgrenzung dazu nicht für offene Fragen. Auch versteckte Aussagen, die zwischen den Zeilen stehen und einen bestimmten Eindruck erwecken, können gegendarstellungsfähig sein, wenn der Text ausreichende Anhaltspunkte dafür liefert.

Bilder können ebenfalls als Tatsachenbehauptung eingestuft werden. Als Gegendarstellung muss dann ein „Gegenbild" veröffentlicht werden.

2. berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung fehlt bei einer bloßen Belanglosigkeit. Belanglos in diesem Sinne ist zum Beispiel die fehlerhafte Berichterstattung über die Löschung eines brennenden Hauses, wenn der Eigentümer nach der Veröffentlichung entgegnet, es sei statt 22 Metern nur 20 Meter hoch.

3. Betroffenheit

Betroffen ist der Anspruchsteller, wenn die Behauptung sich in individueller, seine Intimsphäre berührende Weise auf ihn bezieht. Im Einzelfall kommt es auf die Sicht eines unbefangenen Lesers an. So kann etwa der Arbeitgeber betroffen sein, wenn über die beruflichen Fähigkeiten oder die Arbeitsleistung seines Mitarbeiters berichtet wird.

4. Erhalt der Gegendarstellung

Erst mit dem Erhalt der Gegendarstellung entsteht die Pflicht, sie zu veröffentlichen.
aw, 14.01.2005


zu 5. Welchen Inhalt muss die Gegendarstellung haben?

Die Gegendarstellung ist ein Instrument der "Waffengleichheit" zwischen Presse und Betroffenem. Sie muss komplett und unverändert veröffentlicht werden, wobei sie keinen strafbaren Inhalt haben darf. Die Gegendarstellung darf nicht mit Anmerkungen der Redaktion inhaltlich kommentiert werden. Ein Hinweis auf die Gesetzeslage ist jedoch zulässig ( "zu einem Abdruck dieser Gegendarstellung sind wir verpflichtet" ). Ferner muss die Gegendarstellung das Spiegelbild der Behauptung sein. So müssen beispielsweise auf Tatsachenbehauptungen "gegensätzliche" Tatsachenbehauptungen erfolgen, eine Wertung darf die Gegendarstellung dagegen nicht enthalten.

aw, 14.01.2005 


zu 6. Welcher Form muss eine Gegendarstellung entsprechen und innerhalb welcher Frist muss sie erfolgen? Welche Besonderheiten gelten für den Print-, Hörfunk- und Fernsehbereich?

Die Gegendarstellung muss schriftlich erfolgen und grundsätzlich von demjenigen, der den Gegendarstellungsanspruch geltend macht, unterzeichnet sein. Auch nicht geschäftsfähige Personen ( etwa Minderjährige ) können selbst signieren.

Die Gegendarstellung muss von dem Betroffenen, der sie verlangt, an den Empfänger – also den Verlag bzw. die Redaktion – übermittelt werden. Der Betroffene kann grundsätzlich nicht den Abdruck einer anderen als der zunächst zugeleiteten Fassung fordern. Als Ausnahme dazu besteht ein Anspruch auf Abdruck in geänderter Form, wenn der Betroffene erst im Nachhinein erfährt, dass weitere Behauptungen der Erstmitteilung angreifbar sind. Das gilt vor allem dann, wenn der Abdruckverpflichtete die Gegendarstellung noch nicht in Satz gegeben hat. Ist dies jedoch schon erfolgt, besteht ein Recht zu einer weiteren Gegendarstellung nur bei gravierenden Behauptungen, deren Unwahrheit sich erst später herausgestellt hat.

Das Verlangen der Gegendarstellung muss nach den Landespressesgesetzen unverzüglich, also spätestens drei Monate nach Veröffentlichung, zugegangen sein. Ausnahmen davon bilden die Regelungen im Landespressegesetz Hessen ( dort gilt das Gebot, den Abdruck ohne schuldhaftes Zögern zu fordern ) sowie das Landespressegesetz Bayern, welches keine Fristbegrenzung enthält. Rundfunkgegendarstellungen müssen ebenfalls innerhalb der Aktualitätsgrenze zugeleitet werden.

Das Landespressegesetz Bayern und das Saarländische Mediengesetz fordern den unverzüglichen Abdruck. Die übrigen Landespressegesetze verlangen, dass die Gegendarstellung in der dem Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer abgedruckt wird. Die Gegendarstellung ist im gleichen Teil des Druckwerks bzw. je nach Landespressegesetz in der gleichen Schrift/ der gleichen Aufmachung zu veröffentlichen.

Sowohl der verantwortliche Redakteur als auch der Verleger sind zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet.

Für den Bereich "Rundfunk" gelten folgende Besonderheiten: An die Fähigkeit von Rundfunkveranstaltern, Entscheidungen zur Sendung von Gegendarstellungen auch innerhalb kurzer Frist zu treffen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Wenn das Verlangen jedoch zu kurzfristig vor der nächsten Sendung eingeht, kann es zulässig sein, die Gegendarstellung erst in der übernächsten Sendung zu veröffentlichen. Sie ist zur gleichen Sendezeit und im gleichen Programm oder in der gleichen Programmsparte auszustrahlen.

Dabei sind die Sender verpflichtet, demjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte schriftlich glaubhaft macht, Einsicht in die aufgezeichnete Sendung oder den Film zu gewähren. Dieses Recht gilt nur für die Dauer der Aufbewahrungspflicht von sechs Wochen bis drei Monaten ( je nach Landespressegesetz ). Auf Kosten des Antragstellers müssen ihm Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften der Aufzeichnung oder des Films zur Verfügung gestellt werden. Der Betroffene hat zudem einen Anspruch auf das Manuskript des Beitrags, in dem die Gegendarstellung erfolgt. Nach dem ARD- Staatsvertrag ist im ersten Programm ausschließlich die Anstalt, die die Sendung eingebracht hat, zur Gegendarstellung verpflichtet. Maßgebend ist das für diese Anstalt geltende Gegendarstellungsrecht. Es kommt also nicht auf die ARD-Anstalt an, die die Sendung ausgestrahlt hat.

Beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk haftet die Rundfunkanstalt. Beim Privatfunk haftet je nach Regelung der Sender oder derjenige, der den Beitrag angeboten hat.
aw, 14.01.2005 


zu 7. Wann ist eine redaktionelle Richtigstellung angebracht?

Eine redaktionelle Richtigstellung ist bei unwahren Tatsachenbehauptungen angebracht. Sie kann aus dem Wunsch nach fairer Berichterstattung heraus erfolgen. Auch dann, wenn eine Gegendarstellung oder die Durchsetzung von Berichtigungsansprüchen droht, kann sie sinnvoll sein.

Solche Ansprüche bestehen nur bei der Veröffentlichung objektiv unwahrer Tatsachen, nicht jedoch bei Meinungsäußerungen. Eine objektiv unwahre Meinungsäußerung gibt es schon deshalb nicht, weil sie von der subjektiven Einschätzung geprägt ist. Meinungsäußerungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG geschützt.

aw, 14.01.2005  


zu 8. Wie reagiere ich auf eine Abmahnung bzw. eine Unterlassungsverfügung?

Ist jemand durch einen Artikel oder Fernsehbeitrag bzw. darin enthaltene Äußerungen in seinen Persönlichkeitsrechten, Urheberrechten o.ä. verletzt, hat er einen Anspruch auf Unterlassung des erneuten Abdrucks bzw. der Wiederholung der Äußerung in der Zukunft. Diesen Anspruch kann er gerichtlich durchsetzen und z.B. im gerichtlichen Eilverfahren den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung erwirken.

Er ist allerdings gehalten, den Gegner vorher außergerichtlich zum Unterlassen aufzufordern, um so einen Prozess zu vermeiden. Eine solche Abmahnung enthält in der Regel die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten, also z.B. die Ausstrahlung des betreffenden Berichts, in der Zukunft zu unterlassen und das in einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung zuzusichern.

Wird man so abgemahnt und hat kein Interesse an einer Wiederholung des Beitrags oder der Äußerung, empfiehlt es sich, die Unterlassungsverpflichtungserklärung in unveränderter Form abzugeben, und zwar auch dann, wenn einem z.B die Vertragsstrafe zu hoch erscheint. Gibt man die Erklärung gar nicht, nur in veränderter Form oder unter Vorbehalt ab, besteht die Gefahr, dass der Gegner eine gerichtliche Unterlassungsverfügung beantragt. Diese kann auch ohne mündliche Verhandlung ergehen und man trägt im Ergebnis die Gerichts- und die Anwaltskosten des Gegners.

Geht man davon aus, zu dem abgemahnten Verhalten berechtigt zu sein, und beabsichtigt man z.B. die Äußerung zu wiederholen, kann es sinnvoll sein, vorbeugend bei Gericht eine sog. Schutzschrift zu hinterlegen, die die eigenen Einwände gegen einen Unterlassungsanspruch bzw. die Argumente für die Zulässigkeit des eigenen Verhaltens anführt. Damit kann erreicht werden, dass das zuständige Gericht einen eventuellen Antrag des Gegners auf Erlass einer Unterlassungsverfügung von vornherein zurückweist oder darüber zumindest erst nach mündlicher Verhandlung entscheidet (siehe im einzelnen nächste Frage). Die Einlegung der Schutzschrift kann auch ohne Anwalt erfolgen.

Erlässt das Gericht eine Unterlassungsverfügung, was ja auch ohne vorherige mündliche Verhandlung möglich ist, ist man daran bis auf weiteres gebunden. Gegen die Verfügung kann man schriftlich Widerspruch einlegen. Ist die Verfügung vom Landgericht erlassen worden, benötigt man dazu einen Anwalt, eine Frist besteht aber grundsätzlich nicht. Man kann den Widerspruch auch auf die Kosten beschränken, was jedenfalls dann sinnvoll ist, wenn der Gerichtsbeschluss einem die Kosten auferlegt, obwohl der Gegner vorprozessual nicht zur Unterlassung aufgefordert hatte. Der Widerspruch führt dazu, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen muss, an deren Ende es durch Urteil entscheidet. Gegen dieses Urteil kann man, wenn es das Unterlassungsgebot aufrechterhält, Berufung einlegen.

ib, 14.1.2005


zu 9. In welchen Fällen ist die Hinterlegung einer Schutzschrift sinnvoll?

Die Schutzschrift ist gesetzlich nicht geregelt, aber als vorbeugendes Verteidigungsmittel gebräuchlich, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung „droht". Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn man wegen eines vermeintlich rechtswidrigen Verhaltens bereits abgemahnt worden ist.

Eine Schutzschrift beinhaltet die Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht, d. h., man „antwortet" bereits vorab auf das vom Gegner zu erwartende Vorbringen und legt dar, warum Verfügungsanspruch und -grund bestritten werden.

Dadurch kann einerseits erreicht werden, dass das Gericht keinen besonders dringenden Fall annimmt und nicht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Dies bringt einen zeitlichen Aufschub mit sich, da bei der Bestimmung des Verhandlungstermins die Ladungsfrist des § 217 ZPO einzuhalten ist. Auch die Arbeitsbelastung des Gerichts kann hier zu Verzögerungen führen.

Zum anderen muss das Gericht bei seiner Entscheidung über den Verfügungsantrag die in der Schutzschrift enthaltenen Ausführungen berücksichtigen. Im günstigsten Fall kann dies dazu führen, dass das Vorbringen des Antragstellers als unschlüssig erscheint und der Antrag abgewiesen wird.

 

Ist unklar, welches Gericht für den Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig sein könnte, so sollte die Schutzschrift bei allen in Betracht kommenden Gerichten hinterlegt werden. Um in diesen Fällen das Auffinden der Schrift zu erleichtern, sind die ( mutmaßlichen ) Parteien des Rechtsstreits, deren Rechtsanwälte sowie der Anlass des erwarteten Antrags möglichst genau zu bezeichnen.

Alle Unterlagen ( etwa Vertragsdokumente, eidesstattliche Versicherungen o. ä.), die zur umfassenden Beurteilung des Sachverhalts beitragen können, sollten mit eingereicht werden.

kk, 13.01.2005


zu 10. Hafte ich für fremde Inhalte auf meiner Website?

Auch für den Inhalt einer Website gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze.

Wer also im Internet Informationen anbietet, die andere in ihren Rechten verletzen oder den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, kann auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen bzw. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Einschränkungen ergeben sich aus den §§ 9 bis 11 TDG bzw. 7 bis 9 MDStV:

Danach sind Anbieter von Tele- bzw. Mediendiensten für die Durchleitung und (Zwischen-) Speicherung fremder Informationen unter bestimmten Voraussetzungen nicht verantwortlich.

Teledienste sind elektronische Informations- und Kommunikationssysteme, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und durch Telekommunikation übermittelt werden. Beispiele sind etwa Wetter- oder Börsendienste, Onlineshops sowie Telespiele.

Als Mediendienste bezeichnet man Informations- und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die an die Allgemeinheit gerichtet sind und unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen mit oder ohne Verbindungsleitung verbreitet werden. Beispiele hierfür sind die „elektronische Presse", Fernseh- und Bildschirmtexte sowie sonstige Angebote, die redaktionell gestaltet sind und der öffentlichen Meinungsbildung dienen.

Anbieter ist, wer eigene oder fremde Tele- bzw. Mediendienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Für die Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Inhalten kommt es nicht darauf an, ob diese vom Anbieter selbst oder von Dritten geschaffen wurden. Maßgebend ist allein, wie die Inhalte auf der Website präsentiert werden und ob sich der Anbieter  - aus der Sicht eines objektiven Betrachters - erkennbar mit ihnen identifiziert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er fremde Informationen redaktionell bearbeitet. Auch die Verwendung von Links reicht aus, sofern der Inhalt der verlinkten Seite ohne klare Abgrenzung in die eigene Website einbezogen wird.

Sogenannte Disclaimer, mit denen sich Anbieter von rechtswidrigen Inhalten distanzieren, sind nur wirksam, wenn sie mit der übrigen Gestaltung der Seite in Einklang stehen.

Die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

1. Durchleitung / Zugangsvermittlung ( Access- Provider )

→ keine Haftung für fremde Informationen, wenn.

  •   Übermittlung nicht selbst veranlasst,
  •   Adressat nicht ausgewählt,
  •   Informationen nicht ausgewählt oder verändert

2. zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung ( sog. Caching/ Proxy- Server )

→ keine Haftung für fremde Informationen, wenn

  •   Informationen nicht verändert und
  •   Technologiestandards beachtet

    → aber u. U. Verpflichtung, Informationen zu entfernen oder Zugang zu sperren ( § 8 Nr. 5 MDStV bzw. 10 Nr. 5 TDG )

3. Speicherung fremder Informationen, Hosting ( Service- Provider )

→ keine Haftung für fremde Informationen, wenn keine Kenntnis der Rechtswidrigkeit

→ aber Pflicht zur unverzüglichen Entfernung oder Sperrung ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit.

kk, 13.01.2005


zu 11. Mache ich mich durch überraschendes Filmen an der Haustür oder in Privaträumen strafbar?

In Betracht kommen die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs ( § 123 StGB ) sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ( § 201a StGB ).

Der Hausfriedensbruch setzt in seiner ersten und hier einschlägigen Begehungsform ein „widerrechtliches Eindringen" voraus. Der Täter muss gegen den Willen des Hausrechtsinhabers zumindest mit einem Teil seines Körpers in die Räumlichkeiten gelangen, also z. B. einen Fuß in die Tür stellen oder sich in einen Raum hineinlehnen.

Handlungen jenseits der Türschwelle - etwa das Filmen eines Privatgebäudes von der Straße aus -  können nicht als Hausfriedensbruch bestraft werden.

Zu beachten ist weiterhin der neu in das Strafgesetzbuch aufgenommene § 201a:

Danach kann bestraft werden, wer von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt, überträgt oder sonst in Verkehr bringt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich dieser Person verletzt.

„Unbefugt" ist eine Aufnahme insbesondere dann, wenn sie ohne Einverständnis der aufgenommenen Person erfolgt.

Da beim Filmen in höchstpersönlichen Rückzugsräumen nicht von einer „mutmaßlichen Einwilligung" ausgegangen werden kann, sollte vor Beginn der Aufnahmen stets eine ausdrückliche Erlaubnis eingeholt werden.

Bei der Arbeit im Team ist grundsätzlich folgendes zu bedenken:

Haben die Teammitglieder vor Drehbeginn eine der oben genannten Vorgehensweisen vereinbart, so kann unter Umständen auch derjenige als Mittäter bestraft werden, der weder selbst in einen Raum eindringt ( § 123 StGB ) noch filmt ( § 201a  StGB )!

kk, 13.01.2005


zu 12. Mache ich mich durch überraschendes Filmen in Geschäftsräumen strafbar?

Grundsätzlich ja!

Wer gegen den Willen des Inhabers oder eines sonstigen Berechtigten einen Geschäftsraum betritt oder sich trotz Aufforderung nicht entfernt, kann wegen Hausfriedensbruchs bestraft werden.

Ist ein gegen Einblicke besonders geschützter Rückzugsraum - etwa ein Aufenthaltsraum für Mitarbeiter - betroffen, kommt unter Umständen eine Strafbarkeit nach § 201a StGB in Betracht. Näheres dazu unter Frage 13 dieser Rubrik.

kk, 13.01.2005


zu 13. Mache ich mich strafbar, wenn ich andere Personen heimlich in der Wohnung oder ähnlichen Räumen fotografiere / filme?

Bisher war es nicht strafbar, Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung herzustellen. Seit August 2004 ist jedoch der neue § 201a StGB in Kraft.

Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person ohne deren Einwilligung in der Wohnung oder einem anderen Rückzugsbereich fotografiert oder filmt und mit diesen Aufnahmen deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.

Es geht um Bilder, die in der eigenen oder einer fremden Wohnung, in Gäste- oder Hotelzimmern aufgenommen werden. Unter einem „ähnlichen Raum" versteht man z.B. Toiletten, Saunen, Solarien, Umkleidekabinen, ärztliche Behandlungszimmer, aber auch Gärten, die durch eine hohe Mauer, eine Hecke oder einen Zaun besonders gegen Einblicke geschützt sind.

( Beschränkt ) öffentlich zugängliche Orte, z.B. Dienst- oder Geschäftsräume, fallen nicht darunter.

Die Aufnahmen müssen den „höchstpersönlichen Lebensbereich" der abgebildeten Person verletzen. Das ist der Fall, wenn sie z.B. Krankheit, Tod, Sexualität, Nacktheit, persönliche Beziehungen und familiäre Verhältnisse dokumentieren.

Erfasst werden alle Handlungen, mit denen das Bild auf einem Bild- und Datenträger, wenn auch nicht dauerhaft, gespeichert werden kann, z.B. Bildaufnahmen mit Fotohandys oder Webcams.

Täter ist auch, wer heimlich aufgenommene Bilder verwendet oder einem Dritten zugänglich macht, § 201a Abs. 2 StGB.

Nach § 201a Abs. 3 StGB wird schließlich bestraft, wer einvernehmlich hergestellte intime Bildaufnahmen, z.B. Nacktfotos in der Wohnung, ohne Zustimmung der fotografierten Person an Dritte weiterleitet.

Die Tat wird nur nach Stellung eines Strafantrags verfolgt, § 205 StGB.

Täter können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
sp, 13.01.2005


zu 14. Mache ich mich als Redakteur strafbar, wenn ich eine heimlich hergestellte Aufnahme veröffentliche?

Eine Verantwortlichkeit des Redakteurs kann sich aus § 201a Absatz 2 StGB ergeben:

Danach ist strafbar, wer eine heimlich aufgenommene Bildaufnahme aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person „gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht".

 

Es muss sich also um ein Foto handeln, das ohne Einwilligung in einer Wohnung oder einem ähnlichen Rückzugsraum aufgenommen wurde und z. B. das Familien- oder Intimleben des Betroffenen zum Gegenstand hat.

 

Wird diese Aufnahme anschließend in einer Zeitung veröffentlicht bzw. in einem Beitrag ausgestrahlt und somit veröffentlicht, könnte der § 201 a Abs. 2 StGB erfüllt sein. Denn in der amtlichen Gesetzesbegründung zum neuen § 201 a Abs. 2 StGB heißt es, dass der Tatbestand gegeben sei, „wenn der Täter einer oder mehreren Personen den Zugriff auf das Bild oder die Kenntnisnahme vom Gegenstand des Bildes ermöglicht."

 

Wie diese Norm tatsächlich zu interpretieren ist, werden die Entscheidungen der Gerichte zeigen.

sp, 13.01.2005


zu 15. Was ist strafrechtlich bei der Verbreitung von Personenaufnahmen zu beachten?

Nach § 33 KUG kann bestraft werden, wer entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

 

Der Begriff „Bildnis" bezeichnet die Abbildung einer Person dergestalt, dass diese von anderen erkannt werden kann. Ausreichend ist, dass einzelne Personen wie Familienangehörige oder Freunde den Abgebildeten identifizieren können.

Bildnisse im Sinne des Gesetzes sind auch Fotos, Zeichnungen, Videoaufnahmen oder sonstige Darstellungen, die zwar nicht das Gesicht, wohl aber andere charakteristische Merkmale des Abgebildeten zeigen. Bei der Verwendung von „Augenbalken" kann sich die Erkennbarkeit auch aus anderen Umständen ergeben, sofern etwa eine Bildunterschrift oder ein begleitender Artikel Angaben zur Person des Abgebildeten enthält.

 

Bei Nacktaufnahmen gilt folgende Besonderheit:

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( NJW 1974, S. 1948f. ) komme es hier auf die Erkennbarkeit der abgebildeten Person nicht an. Die Veröffentlichung von Nacktbildern müsse, da sie einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle, in jedem Fall der freien Selbstbestimmung des Betroffenen unterliegen.

 

Alle Arten von Bildnissen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Erforderlich ist also eine Zustimmung vor der Veröffentlichung.

Bei Minderjährigen kann diese nur durch die gesetzlichen Vertreter - also im Regelfall die Eltern - wirksam erteilt werden.

Ist eine Einwilligung weder ausdrücklich erklärt noch durch schlüssiges Verhalten - etwa durch Entgegennahme eines Honorars oder bewusstes Posieren vor der Kamera - zum Ausdruck gebracht worden, so ist die Veröffentlichung nur in Ausnahmefällen gestattet.

Gemäß § 23 KUG ist eine Zustimmung entbehrlich bei:

1. Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

2. Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. nicht auf Bestellung angefertigten Bildnissen, sofern deren Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Selbst in diesen Fällen ist jedoch auf die berechtigten Interessen des Abgebildeten oder - falls dieser verstorben ist - seiner Angehörigen Rücksicht zu nehmen, § 23 Absatz 2.


Da die Abgrenzung schwierig ist und eine Rechtsverletzung erhebliche, auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, sollte in Zweifelsfällen stets die Einwilligung des Abgebildeten eingeholt werden!
kk, 13.01.2005


zu 16. Mache ich mich selbst strafbar durch das Filmen von Straftaten?

Wer als Journalist filmt, wie eine andere Person Opfer einer Straftat wird und dem Opfer nicht zur Hilfe kommt, kann wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB bestraft werden. Denn in einer Notsituation ist grundsätzlich jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet.

Das ist immer dann der Fall, wenn eine erhebliche Gefahr für andere Personen oder Sachen besteht, z.B. ein Betrunkener auf der Straße niedergeschlagen wird.


Die Hilfeleistung ist erforderlich, wenn sich die Person nicht selbst helfen kann oder keine anderweitige Hilfe vorhanden ist. Zumutbar ist die Hilfeleistung, wenn für den Helfenden selbst keine erhebliche Gefahr besteht. Schließlich muss der Journalist vorsätzlich, d.h. bewusst die Hilfe verweigern.

Daneben gibt es im Strafrecht eine Reihe von Straftatbeständen, welche für den Journalisten als Berichterstatter besonders relevant sind. Dazu folgende Auswahl:

Wer beispielsweise über eine Neonazi-Demonstration berichtet und dabei verbotene Kennzeichen filmt, wie Fahnen oder Uniformen mit Hakenkreuz, den Hitlergruß, Abzeichen etc, kann nicht wegen Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestraft werden, wenn diese Aufnahmen der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dienen, §§ 86 Absatz 3, 86 a Absatz 3 StGB.


Das gilt auch für die Verwendung von Propagandamitteln verbotener Organisationen, um Vorgänge des Zeitgeschehens zu illustrieren. Propagandamittel sind Schriften, Filme, Ton– und Bildaufnahmen, § 86 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 StGB.


Werden in einem Bericht z. B. Schriften oder Ausschnitte aus Rundfunksendungen verwendet, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen ( § 130 StGB ), bleibt der Journalist gleichfalls straffrei, wenn dies der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.


Wird allerdings unter dem Deckmantel der Berichterstattung Propaganda für eine verfassungswidrige oder verbotene Organisation betrieben, greift die rechtfertigende Ausnahme nicht ein.

sp, 13.01.2005


zu 17. Bin ich zur Anzeige verpflichtet, wenn ich im Rahmen meiner Tätigkeit von strafbaren Handlungen erfahre?

Eine generelle Anzeige- oder Verhinderungspflicht bezüglich jedweder Straftat sieht das Gesetz nicht vor.

 

§ 138 StGB stellt die Nichtanzeige geplanter Straftaten nur unter Strafe, wenn es sich:

  1. um besonders schwerwiegende Taten wie beispielsweise Mord, Totschlag, Raub oder Geiselnahme handelt und
  2. der Täter so rechtzeitig davon erfährt, dass Ausführung oder Erfolg der Tat noch abgewendet werden können.

    Die Vorschrift verpflichtet nicht zur Erstattung einer Strafanzeige, sondern lediglich zur rechtzeitigen ( § 138 Absatz 1 ) bzw. „unverzüglichen" ( § 138 Absatz 2 ) Mitteilung an die im Einzelfall zuständige Behörde oder - soweit möglich - den Bedrohten selbst.

Die Anzeigepflicht entsteht, wenn eine Straftat soweit bestimmt ist, dass ihr durch behördliches Einschreiten oder durch Schutzvorkehrungen des Bedrohten entgegengewirkt werden kann. Auf tatsächliche Vorbereitungshandlungen kommt es nicht an.

Die Identität des Täters braucht dem Anzeigepflichtigen nicht bekannt zu sein, es genügt eine gewisse Konkretisierung.

Eine Strafbarkeit nach § 138 StGB setzt zudem „glaubhafte" Kenntnis von Tatvorhaben oder ‑ ausführung voraus. Bloße Gerüchte lösen also noch keine Anzeigepflicht aus.

Sind Ausführung oder Erfolg der Tat objektiv nicht mehr abwendbar, so entfällt die Anzeigepflicht. Gleiches gilt, wenn die zuständige Behörde oder der Bedrohte bereits über die bevorstehende Tat informiert sind.

 

In persönlicher Hinsicht gilt folgendes:

Wer an der geplanten Tat beteiligt ist oder zumindest im Vorbereitungsstadium mitgewirkt hat, ist nicht zur Anzeige verpflichtet. Auch den Bedrohten selbst trifft nach allgemeiner Auffassung keine Mitteilungspflicht.

 

kk, 13.01.2005


zu 18. Unter welchen Voraussetzungen muss ich die Durchsuchung meiner Arbeitsräume durch Ermittlungsbehörden dulden?

Durchsuchungen können grundsätzlich auch in Pressebetrieben und Rundfunkanstalten durchgeführt werden. Beruht eine Durchsuchung auf dem Verdacht, dass ein Medienangehöriger selbst eine Straftat begangen hat, so ist sie unter den Voraussetzungen des § 102 StPO uneingeschränkt zulässig.

Bei anderen Personen darf gemäß § 103 StPO nur durchsucht werden, wenn feststehende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Absatz 1 Nr. 5 StPO schützt grundsätzlich nicht vor Durchsuchungen.

 

Gegenstand der Durchsuchung können sämtliche zum Betrieb des Unternehmens gehörenden Räume, die Person des ( Un- )Verdächtigen selbst sowie die ihm gehörenden Sachen - beispielsweise eine EDV-Anlage - sein.

 

Durchsuchungen müssen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen. Unverhältnismäßig und damit unzulässig können daher solche Durchsuchungen sein, die zur Aufklärung eines wenig wahrscheinlichen Tatbestands schwer in den betrieblichen Ablauf eingreifen ( BVerfGE 20, 162, 204 ).

 

Die Anordnung einer Durchsuchung muss grundsätzlich durch einen Richter erfolgen, schriftlich abgefasst sein und anlassgebende Straftat, Zweck, Ziel und räumliches Ausmaß der Durchsuchung genau bezeichnen.

Dies gilt insbesondere für Durchsuchungen nach Gegenständen, die gemäß § 97 Absatz 5 StPO nur eingeschränkt der Beschlagnahme unterliegen.

In sonstigen Eilfällen dürfen auch Staatsanwaltschaft und Polizei Durchsuchungen anordnen.

 

kk, 13.01.2005


zu 19. Dürfen die Strafverfolgungsbehörden meine Arbeitsmaterialien beschlagnahmen?

Beschlagnahmen können stattfinden, wenn Beweisgegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden.

Für den Presse und Rundfunkbereich gilt gemäß § 97 Absatz 5 StPO unter folgenden Voraussetzungen ein Beschlagnahmeverbot:

1.  Die Personen, gegen die sich die Beschlagnahme richtet, sind Träger des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 Absatz 1 Nr. 5 StPO,

2.  das zu beschlagnahmende Material ( Schriftstücke, Ton-, Bild- und Datenträger, Abbildungen und sonstige Darstellungen ) enthält redaktionell verwertbare Mitteilungen oder persönliche Daten von Informanten und befindet sich

3.  im Gewahrsam der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen.

 

„Gewahrsam" beinhaltet die Möglichkeit, auf eine Sache tatsächlich zuzugreifen, beispielsweise innerhalb der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz.

Etwas anderes gilt, wenn gegen den Gewahrsamsinhaber der Verdacht besteht, an der untersuchten Straftat im weitesten Sinne beteiligt zu sein, oder wenn die zu beschlagnahmenden Gegenstände in unmittelbarer Verbindung zu dieser Tat stehen.

In diesen Fällen darf eine Beschlagnahme stattfinden, wenn sie unter Berücksichtigung der Presse- und Rundfunkfreiheit verhältnismäßig erscheint und die Ermittlungen auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wären.

 

Beschlagnahmen müssen grundsätzlich durch einen Richter angeordnet werden, § 98 Absatz 1 Satz 2 StPO. Die staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Eilzuständigkeit ist nur gegeben, wenn sich die Beschlagnahme ausschließlich gegen einen tatverdächtigen Mitarbeiter richtet.

kk, 13.01.2005 


zu 20. Wie kann ich mich gegen Durchsuchung und Beschlagnahme zur Wehr setzen?

Richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnungen können mit der Beschwerde angefochten werden. Diese ist bei dem Gericht, das den Anordnungsbeschluss erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Hat eine Durchsuchung oder Beschlagnahme bereits stattgefunden, kann grundsätzlich keine Beschwerde mehr gegen ihre Anordnung eingelegt werden. Die Rechtsprechung lässt jedoch eine „nachträgliche" Beschwerde zu, wenn die Maßnahme den Betroffenen besonders schwer belastet hat und eine rechtzeitige Anrufung des Gerichts aus zeitlichen Gründen nicht möglich war ( vgl. hierzu BVerfGE 96, 27 ).

Gegen polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnungen kann - auch nach Abschluss der Durchsuchung oder Beschlagnahme - entsprechend § 98 Absatz 2 StPO ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Dieser ist bei dem Amtsgericht einzureichen, in dessen Bezirk die Maßnahme stattgefunden hat.

Die Art und Weise einer abgeschlossenen Maßnahme kann ebenfalls mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beanstandet werden.

 

kk, 14.01.2005


zu 21. Muss ich meine Quellen und Informanten auf Anfrage öffentlicher Behörden preisgeben?

Grundsätzlich nein!

Es besteht ein sogenanntes publizistisches Zeugnisverweigerungsrecht, welches in § 53 Nr. 5 StPO geregelt ist.

Danach sind Personen, die berufsmäßig bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen und Filmwerken mitwirken oder mitgewirkt haben, zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Gleiches gilt für Personen, die bei Informations- und Kommunikationsdiensten, die der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienen, berufsmäßig mitwirken.

Diese Personen dürfen die Beantwortung von Fragen nach der Person des Verfassers oder Einsenders eines Beitrags, sowie sonstiger Informanten verweigern.
Im Einzelnen heißt dies, dass der Name des Informanten sowie Tatsachen, die eine Aufdeckung seiner Identität ermöglichen, nicht genannt werden müssen. Fragen nach Wohnort, Alter oder Beruf des Informanten müssen beispielsweise nicht beantwortet werden.

 

Das gleiche gilt für Fragen nach Beiträgen, Unterlagen, Mitteilungen und sonstigen Materialien, die für den redaktionellen Teil (!) bestimmt sind. Hierzu gehören auch Leserbriefe. Ob diese Materialien veröffentlicht wurden oder dafür vorgesehen waren ist gleichgültig. Vom Zeugnisverweigerungsrecht geschützt ist auch das nicht zur Veröffentlichung vorgesehene Hintergrund- und Archivmaterial.

Selbst erarbeitetes Material wie Notizen, Negative und Fotos ist ebenfalls geschützt.

 

Fragen in Bezug auf diese Materialien müssen nicht beantwortet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Mitteilungen den oben genannten Mitarbeitern in ihrer beruflichen Eigenschaft und nicht als Privatleuten gemacht wurden.

 

Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt jedoch, wenn die geforderte Aussage der Aufklärung eines Verbrechens ( § 12 StGB ) oder bestimmter Vergehen dient und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

 

Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit diese zur Offenbarung der Person des Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

 

sr, 14.01.2005


zu 22. Was ist das Redaktionsgeheimnis?

Als sogenanntes „Redaktionsgeheimnis" wird die Freiheit der Presse bezeichnet, ohne staatliche Einflußnahme Informationen zu sammeln. Es ist Ausdruck der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit und bezieht sich zum einen auf die Informationsquellen der Presse- Informanten und Mitteilungen -, zum anderen auf die Ergebnisse eigener Recherche. Dementsprechend müssen redaktionsinterne Notizen, Adressdateien, Ton- und Bildaufnahmen o.ä. grundsätzlich nicht preisgegeben werden.

Da die Rundfunkfreiheit in ihrem Umfang der Pressefreiheit entspricht ( Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG ), gilt das Redaktionsgeheimnis gleichermaßen für Rundfunkanstalten.

kk, 14.01.2005


zu 23. Wie weit reicht mein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren?

Presse- und Rundfunkmitarbeiter sind „Berufsgeheimnisträger". Als Zeugen im Strafverfahren haben sie gemäß § 53 Absatz 1 Nr. 5 StPO das Recht, die Beantwortung bestimmter Fragen zu verweigern.

Dieses Zeugnisverweigerungsrecht steht Personen zu, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken. Das sind alle Angehörigen des redaktionellen, kaufmännischen und technischen Personals einschließlich ihrer Hilfskräfte - etwa Praktikanten oder Volontäre -  die aufgrund ihrer beruflichen Stellung von der Identität eines Informanten oder dem Inhalt einer Mitteilung Kenntnis nehmen können. Ob diese zum Zeitpunkt des Strafverfahrens noch im Unternehmen beschäftigt sind, spielt keine Rolle.

Freie Journalisten haben nur dann ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit für dasselbe Unternehmen tätig sind. Wer nur gelegentlich Beiträge einsendet, kann sich nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Inhalt des Zeugnisverweigerungsrechts sind zunächst die persönlichen Daten von Informanten. Zu diesem geschützten Personenkreis gehören alle Verfasser, Einsender und sonstigen Übermittler redaktionell verwertbarer Informationen. Auch Mitglieder der eigenen Redaktion können Informanten sein.

Weiterhin dürfen Medienangehörige darüber schweigen, dass sie eine Mitteilung von einem Informanten erhalten haben und welchen Inhalt diese hatte.

Ob die Mitteilung veröffentlicht worden ist oder überhaupt zur Veröffentlichung bestimmt war, ist unerheblich.
Fragen zu selbst recherchiertem Material müssen nur beantwortet werden, wenn es um die Aufklärung von Verbrechen ( z. B. Mord, Raub, Vergewaltigung ) oder sonstiger schwerer Straftaten ( z. B. Geldwäsche ) geht.

Für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gilt folgendes:

Wer als Zeuge geladen ist, muss - soweit er nicht erkrankt oder sonst verhindert ist - vor Gericht erscheinen und Fragen zu seiner Person wahrheitsgemäß beantworten.

Im übrigen können Presse- und Rundfunkmitarbeiter frei entscheiden, ob und in welchem Ausmaß sie sich auf ihr Recht berufen. Die in Ziffer 6 des Pressekodex enthaltene Standespflicht, von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, ist nicht bindend.

Die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht muss stets ausdrücklich geschehen; ein bloßes Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist nicht zulässig.

Eine Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich. In Zweifelsfällen kann das Gericht jedoch verlangen, dass der Zeuge die zur Zeugnisverweigerung berechtigenden Tatsachen eidlich versichert.

kk, 13.01.2005


zu 24. Was gilt, wenn ich mich durch eine Aussage selbst belasten müsste?

Für diesen Fall sieht § 55 StPO ein Auskunftsverweigerungsrecht vor.

Darauf kann sich berufen, wer:

 

1.  als Zeuge in einem Strafverfahren zur Aussage verpflichtet ist und

2.  durch wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage sich selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

 

Das Auskunftsverweigerungsrecht gilt jeweils nur für den belastenden Aussageteil und muss ausdrücklich geltend gemacht werden.

 

kk, 13.01.2005