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natürliche Person

Der einzelne Mensch als Träger von Rechten und Pflichten

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

 

 

Nutzungsrecht

Befugnis, ein Werk auf eine bestimmte Art zu nutzen (§ 31 Abs.1 S.1 UrhG).

Kann vom Urheber eingeräumt werden.

Einfaches Nutzungsrecht: Neben dem Erwerber des Nutzungsrechts können noch andere das Werk auf diese Weise nutzen (§ 31 Abs.2 UrhG).

Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht ist allein dessen Erwerber  zur Nutzung des Werks auf diese Weise berechtigt, andere (einschließlich Urheber) sind von der Nutzung ausgeschlossen (§ 31 Abs.3 UrhG).