Der einzelne Mensch als Träger von Rechten und Pflichten
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Neue Juristische Wochenschrift
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Befugnis, ein Werk auf eine bestimmte Art zu nutzen (§ 31 Abs.1 S.1 UrhG).
Kann vom Urheber eingeräumt werden.
Einfaches Nutzungsrecht: Neben dem Erwerber des Nutzungsrechts können noch andere das Werk auf diese Weise nutzen (§ 31 Abs.2 UrhG).
Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht ist allein dessen Erwerber zur Nutzung des Werks auf diese Weise berechtigt, andere (einschließlich Urheber) sind von der Nutzung ausgeschlossen (§ 31 Abs.3 UrhG).
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