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Herstellung von Bildaufnahmen


1. Ich fotografiere / filme für einen Beitrag Personen in der Öffentlichkeit. Benötige ich für die Aufnahmen deren Einwilligung?

2. Ich möchte Minderjährige fotografieren / filmen. Benötige ich dafür die Einwilligung der Eltern?

3. Wann liegt eine wirksame Einwilligung in die Herstellung bzw. Veröffentlichung von Bildern vor?

4. Kann eine Einwilligung in die Herstellung bzw. Veröffentlichung von Bildern zurückgenommen werden?

5. Wann darf ich mit versteckter Kamera filmen?

6. Ich filme vom öffentlichen Straßenraum aus ein Privatgrundstück. Darf ich das?

7. Wann benötige ich eine Drehgenehmigung und wie muss diese aussehen?

8. Was ist beim Fotografieren / Filmen von fremden Gegenständen, Tieren und Gebäuden zu beachten?

9. Inwieweit habe ich als Journalist ein Zugangsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen?

10. Kann eine Behörde den Zutritt unter Berufung auf ihr Hausrecht verweigern?

11. Mache ich mich durch überraschendes Filmen an der Haustür oder in Privaträumen strafbar?

12. Mache ich mich durch überraschendes Filmen in Geschäftsräumen strafbar?

13. Mache ich mich strafbar, wenn ich andere Personen heimlich in der Wohnung oder ähnlichen Räumen fotografiere / filme?

14. Mache ich mich selbst strafbar durch das Filmen von Straftaten?

zu 1. Ich fotografiere / filme für einen Beitrag Personen in der Öffentlichkeit. Benötige ich für die Aufnahmen deren Einwilligung?

Die Herstellung von Personenaufnahmen in der Öffentlichkeit ist gesetzlich nicht geregelt.

Zwar wird das Recht am Bild durch die §§ 22 ff. KUG geschützt, diese Regelungen beziehen sich jedoch nur auf die Veröffentlichung bereits hergestellter Aufnahmen.

 

Die Rechtsprechung wendet allerdings die Regelungen des KUG auf die Bildherstellung insoweit an, als diese nur zulässig sein soll, wenn eine spätere Veröffentlichung der Bilder ebenfalls zulässig wäre.

 

Wer also eine Person in der Öffentlichkeit filmt oder fotografiert, benötigt bereits für die Herstellung dieser Aufnahmen deren Einwilligung, es sein denn, es liegt ein Ausnahmefall gemäß § 23 KUG vor.

 

Ohne Einwilligung darf daher eine Person fotografiert oder gefilmt werden, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, die abgebildete Person nur Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit und nicht Bildmittelpunkt ist, z. B. Passanten auf der Straße oder Studenten auf dem Unicampus.

Handelt es sich um Aufnahmen einer Versammlung, eines Aufzugs oder ähnlichen Vorgangs, so sind Bilder der Menschenansammlung als solche zulässig. Ein einzelner Teilnehmer darf jedoch nicht herausgezoomt und zum Bildfokus gemacht werden.

Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen, können ebenfalls ohne Einwilligung hergestellt werden.

 

Zusätzlich muss jedoch geprüft werden, ob die Aufnahmen berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzten. Bilder aus der Privat- oder Intimsphäre, z.B. Nacktaufnahmen, muss ohne Einwilligung niemand dulden.

 

sp, 13.01.2005


zu 2. Ich möchte Minderjährige fotografieren / filmen. Benötige ich dafür die Einwilligung der Eltern?

Die Eltern oder sonstige gesetzliche Vertreter müssen in die Herstellung und auch in die Veröffentlichung der Aufnahmen einwilligen. Die alleinige Zustimmung des Minderjährigen ist in der Regel nicht ausreichend, da Minderjährige nicht voll geschäftsfähig sind. Allerdings empfiehlt sich jedenfalls ab einem Alter von 14 Jahren unbedingt auch noch die zusätzliche Einholung der Einwilligung des minderjährigen Abgebildeten selbst, da dieser sonst bei Erreichen der Volljährigkeit die Verwendung untersagen könnte.

Bei Bildnissen aus der Intim- oder Privatsphäre hat der Minderjährige von vornherein ein Vetorecht. So können die Eltern nicht in die Herstellung und die Verbreitung bzw. das öffentliche Zurschaustellen von Nacktaufnahmen einwilligen, wenn der Minderjährige selbst dies nicht will.

 

sp, 13.01.2005


zu 3. Wann liegt eine wirksame Einwilligung in die Herstellung bzw. Veröffentlichung von Bildern vor?

Die betroffene Person muss in Kenntnis des Zwecks in die Herstellung und Verbreitung der Aufnahmen einwilligen.

 

Die Einwilligung  kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend erfolgen, z. B. durch schlüssiges Verhalten der aufgenommenen Person. Letzteres ist etwa der Fall, wenn der Abgebildete vor dem Fotografen posiert, in die Kamera lächelt oder winkt.

Keine stillschweigende Einwilligung in die Herstellung der Aufnahmen liegt hingegen vor, wenn sich jemand lediglich in der Öffentlichkeit aufhält, z.B. in einem Park, und dabei gefilmt oder fotografiert wird, ohne sich bewusst in den Fokus der Kamera zu begeben.

 

Hat der Abgebildete für die Aufnahmen eine Entlohnung erhalten, d.h. ein Honorar oder die Abzüge der Fotos, so ist eine Einwilligung anzunehmen. Werden mehrere Personen fotografiert oder gefilmt, müssen alle in die Herstellung und Verbreitung der Aufnahmen einwilligen. 

 

Ist der Abgebildete verstorben, ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod die Zustimmung der Angehörigen entscheidend. Überlebender Ehegatte, Lebenspartner und Kinder sind dabei gleichberechtigt. Die Einwilligung muss von allen eingeholt werden.

 

Die Einwilligung kann zeitlich, örtlich und inhaltlich durch den Abgebildeten beschränkt werden. Ihm ist daher stets der Zweck der Bildaufnahmen mitzuteilen. Hat der Betroffene z. B. eingewilligt, für eine aktuelle Berichterstattung abgelichtet zu werden, so dürfen die Aufnahmen nicht ohne weiteres in anderen Zusammenhängen, etwa für Werbeaufnahmen, verwendet werden.

 

Lag bei der Erstveröffentlichung keine Einwilligung vor, ist die Zweit- oder Drittveröffentlichung ebenfalls rechtswidrig.

 

Derjenige, der ein Bild veröffentlicht, muss im Streitfall das Vorliegen einer wirksamen  Einwilligung beweisen.

 

sp, 13.01.2005


zu 4. Kann eine Einwilligung in die Herstellung bzw. Veröffentlichung von Bildern zurückgenommen werden?

Grundsätzlich bindet die einmal erteilte Einwilligung den Betroffenen und kann nicht ohne weiteres zurückgenommen werden.

 

Sie darf aber widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Veröffentlichung der Bilder das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzen würde.

So kann z. B. eine ehemalige Prostituierte ihre Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos, die sie in diesem Milieu zeigen, für die Zukunft widerrufen, wenn sie sich von diesem Gewerbe losgesagt hat.

 

Wer eine Einwilligung widerruft, ist unter Umständen schadensersatzpflichtig,

Das kann z. B. der Fall sein, wenn erneut Bilder aufgenommen werden müssen und dadurch zusätzliche Kosten für einen Fotografen entstehen.

 

Die Einwilligung kann auch angefochten werden, z. B. wenn der Abgebildete arglistig getäuscht wurde, § 123 BGB. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Fotograf der abzubildenden Person einen bestimmten Verwendungszweck vorspiegelt und die Bilder - wie zuvor geplant - in einem völlig anderen Zusammenhang veröffentlicht.

sp, 13.01.2005


zu 5. Wann darf ich mit versteckter Kamera filmen?

Bei der Frage besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit.

Die Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass bereits das Herstellen heimlicher Filmaufnahmen von anderen Personen wegen der damit verbundenen Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Regel unzulässig sei (seit Einführung des § 201a StGB im Fall des Filmens in Wohnungen sogar strafbar, siehe Frage 13). Die entschiedenen Fälle betrafen aber immer Fälle privater Videoüberwachung, nicht Aufnahmen zum Zweck der Berichterstattung. Hier können sich Fernsehjournalisten bzw. -kameraleute nämlich auf ihr Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen. Unter bestimmten Umständen können Personenaufnahmen schließlich auch gesendet werden, wenn die Abgebildeten z. B. unkenntlich gemacht sind, was sich aber naturgemäß erst in der Schlussredaktion entscheiden kann. 

Ein vorbeugendes Verbot des Filmens mit versteckter Kamera würde jedenfalls bei rein journalistischen Zwecken wohl die von der Rundfunkfreiheit geschützte Recherchefreiheit verletzen. So eindeutig ist das in der Rechtsprechung aber bisher nicht entschieden. 

Von der Frage der Herstellung der heimlichen Aufnahmen streng zu trennen ist die Frage der Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung. Die ist bei Bildern von Menschen grundsätzlich nur mit deren Einverständnis zulässig bzw. bei deren Unkenntlichmachung oder bei Personen der Zeitgeschichte (im einzelnen siehe die übrigen Fragen zum Recht am eigenen Bild). Im übrigen können ausnahmsweise auch durch Täuschung (z. B. bei Einschleichen in eine Organisation) erlangte Bilder ausgestrahlt werden. Und zwar dann, wenn (wie im Fall Wallraff, BVerfG v. 25.1.1984, 1 BvR 272/81, E 66, 116) ein überragendes  Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Die Rechtsprechung ist dabei eher zurückhaltend und lässt dies wohl vor allem bei investigativer Aufdeckung rechtswidriger Vorgänge zu. Unzulässig war deshalb z.B. die Ausstrahlung einer mit versteckter Kamera verdeckt recherchierten Reportage über - legale - Tierversuche (OLG Hamm v. 21.7.2004, 3 U 116/04).

ib, 13.01.2005


zu 6. Ich filme vom öffentlichen Straßenraum aus ein Privatgrundstück. Darf ich das?

Hier ist wie folgt zu differenzieren:

Filmaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich derjenigen Personen, die sich in dem betreffenden Haus bzw. in der Wohnung aufhalten, dürfen nicht ohne Zustimmung der Abgebildeten hergestellt werden. Anderenfalls droht eine Bestrafung nach § 201a StGB!

Im übrigen dürfen Personen nur dann eigenmächtig gefilmt werden, wenn auch die Verbreitung dieser Aufnahmen ohne Einwilligung zulässig wäre. Die Regelung des § 23 KUG kann also als „Faustregel" herangezogen werden.

Aufnahmen vom Inneren einer Wohnung dürfen ebenfalls nur hergestellt und verbreitet werden, wenn der Bewohner damit einverstanden ist. Dies erklärt sich aus der besonderen Schutzwürdigkeit der Privatsphäre.

Auch bei Einblicken in die Sozialsphäre - etwa das Filmen von Kfz- Kennzeichen, Namens- oder Praxisschildern - wird die Selbstbestimmung des Betroffenen grundsätzlich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Dieses beinhaltet den Anspruch, „in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen". Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Informationsinteresse der Allgemeinheit ausnahmsweise das Interesse des Betroffenen an der Nicht-Veröffentlichung überwiegt.

Zu Werbezwecken dürfen fremde Namen - auch Firmennamen - nur verwendet werden, wenn der Namensträger bzw. Firmeninhaber zugestimmt hat.

 

Darüber hinaus existiert kein generelles Verbot, fremde Sachen und Gebäude zu filmen und diese Aufnahmen zu veröffentlichen, sofern nicht gerade die Art der Veröffentlichung Rechte des Eigentümers oder Besitzers verletzt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Filmaufnahmen eines Wohnhauses einen unzutreffenden Eindruck von dessen Bewohnern vermitteln.

 

Zwar steht insbesondere die gewerbliche Nutzung des Eigentums grundsätzlich dem Eigentümer zu, jedoch gilt dies nicht für Gegenstände, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen oder Plätzen befinden. Aufnahmen eines fremden Hauses, die von allgemein zugänglichen Stellen aus angefertigt wurden, dürfen daher auch ohne Zustimmung des Eigentümers gewerblich genutzt werden.

 

Generell verboten und als Hausfriedensbruch strafbar bleibt jedoch das ungefragte Betreten eines fremden Grundstücks!

 

kk, 14.01.2005


zu 7. Wann benötige ich eine Drehgenehmigung und wie muss diese aussehen?

Eine Drehgenehmigung - auch Aufnahmeerlaubnis genannt - ist in der Regel erforderlich, wenn außerhalb des eigenen Studiogeländes gefilmt werden soll.

Für Dreharbeiten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen gelten die folgenden Grundsätze:

Der öffentliche Straßenraum - hierzu gehören auch Fuß- und Radwege - darf von jedermann frei genutzt werden, allerdings nur für die Belange des Straßenverkehrs. Sonstige Betätigungen, die störend in den Verkehrsfluss eingreifen, sind prinzipiell genehmigungspflichtig. Dies gilt insbesondere für die Blockade von Wegen und Durchfahrten sowie für das Aufstellen von Straßensperren oder ähnlichen Verkehrsmaßnahmen.

Ohne straßen- bzw. straßenverkehrsrechtliche Genehmigung darf gedreht werden, wenn der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Das ist z. B. der Fall, wenn lediglich eine Handkamera zum Einsatz kommt und keine weiteren Gerätschaften aufgebaut werden müssen.


Grundsätzlich genehmigungspflichtig sind außerdem Dreharbeiten in Naturschutzgebieten, Anlagen des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, auf dem Wasser, aus der Luft und bei Nacht.

Welche Behörden für die Erteilung der Genehmigungen zuständig sind und welche Kosten dafür anfallen, lässt sich zumeist den Internetseiten der größeren Städte, der jeweiligen Verkehrsbetriebe oder Einrichtungen zur Filmförderung entnehmen.

Nützliche Adressen sind etwa:

www.bbfc.de

www.film-commission-bayern.de

www.film.region-stuttgart.de

www.shfc.de

www.lbhh.de

Der Antrag muss in den meisten Fällen Angaben zu Art und Umfang der Produktion, verantwortlichen Personen sowie Drehorten und -zeiten enthalten. Auf einigen der oben genannten Websites stehen entsprechende Formulare zum kostenlosen Download bereit.

kk, 13.01.2005

 

 

 

 


zu 8. Was ist beim Fotografieren / Filmen von fremden Gegenständen, Tieren und Gebäuden zu beachten?

Grundsätzlich sind Sachen, - zu denen rechtlich auch Tiere zählen -, abbildungsfrei.

Das bedeutet, dass fremde Gegenstände, Tiere und Gebäude grundsätzlich von jedem ohne weiteres fotografiert oder gefilmt werden können.

Laut BGH stellt das Fotografieren einer fremden Sache keine Beeinträchtigung des Eigentums dar, da die Benutzung der Sache durch den Eigentümer aufgrund des Vorgangs des Fotografierens weder be- noch verhindert wird ( BGH NJW 1989, 2251, 2252 ). Aus diesem Grund muss für die Herstellung solcher Fotos auch keine Einwilligung des Eigentümers eingeholt werden.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch folgende zwei Ausnahmen:
1.  Aufnahmen von befriedetem Besitztum aus
Kann eine Sache nur von befriedetem Besitztum aus fotografiert werden, hat der Eigentümer das Recht, den Zutritt zu seinem Grundstück oder das Fotografieren selbst zu verbieten.

So ist z. B. die Aufnahme einer auf einem privaten Grundstück befindlichen Sache unzulässig, wenn der Fotograf zur Herstellung der Aufnahme das Grundstück ohne Einwilligung des Eigentümers betritt. Ebenso, wenn der Fotograf über eine Grundstücksmauer klettert, um das dahinter befindliche Haus - welches von außen nicht einsehbar ist -  zu fotografieren.
Ist das Gebäude oder der Gegenstand allerdings von der Straße aus zu sehen, ist eine Aufnahme zulässig.

Wird befriedetes Besitztum im Rahmen einer Veranstaltung oder ähnlichem betreten, z.B. bei Besuch eines Konzertes, einer Ausstellung oder einer Kirche, kann der Berechtigte die Herstellung von Fotos und Filmen verbieten oder von bestimmten Bedingungen, wie der Zahlung eines Entgelts, abhängig machen.


2. Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Aufnahme
Ebenso unzulässig sind Aufnahmen, durch deren Herstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wird.

Das ist beim Fotografieren von Gegenständen der Fall, die derart eng mit einer Person verbunden sind, dass durch das Ablichten in deren Privatspäre eingedrungen wird. Ein Beispiel hierfür ist das Fotografieren von Tagebüchern oder vertraulichen Unterlagen, wie etwa Krankenakten.

sr, 13.01.2005


zu 9. Inwieweit habe ich als Journalist ein Zugangsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen?

Zu Veranstaltungen staatlicher Stellen haben Journalisten als Teil der Öffentlichkeit ohne weiteres Zugang. Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, außer bei Familiensachen oder wenn das Gericht die Öffentlichkeit (z.B. im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte oder Gefährdung von Zeugen oder Angeklagten) ausgeschlossen hat. Nicht gestattet ist aber bekanntermaßen auch bei öffentlichen Verhandlungen das Fotografieren oder Filmen, § 169 GVG (dazu im einzelnen die nächste Frage).

Kein Anspruch besteht grundsätzlich auf Zutritt zu privaten Veranstaltungen, insoweit gelten das Hausrecht und die Vertragsfreiheit des Veranstalters. Anders ist das wiederum, soweit es sich um eine öffentliche Versammlung im Sinn des Versammlungsgesetzes handelt. Hier kann nach §  6 Abs.2 VersG Presse- und Rundfunkvertretern unter Vorlage des Presseausweises der Zutritt auch dann nicht verweigert werden, wenn die Versammlung von Privaten organisiert und in geschlossenen Räumen durchgeführt wird. Öffentliche Versammlungen in diesem Sinn sind solche, die der gemeinsamen Willensbildung und -äußerung dienen und einem im Prinzip unbeschränktem Teilnehmerkreis offen stehen, also etwa Demonstrationen, öffentliche Diskussionsveranstaltungen oder Wahlkundgebungen, nicht aber Parteitage, Kongresse, Konzerte oder Sportveranstaltungen.

In Einzelfällen kann ein Zutrittsrecht auch zu anderen öffentlichen Veranstaltungen privater Veranstalter bestehen, wenn z.B. der Veranstalter zwar die Presse generell zulässt und willkürlich nur einzelne missliebige Kritiker ausschließt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Journalist sich im voraus bei dem Veranstalter angemeldet hat. Allerdings ist der Veranstalter auch in dem Fall rechtlich nicht verpflichtet, Pressevertreter zu anderen Bedingungen zuzulassen als die Allgemeinheit. Insbesondere kann er das übliche Eintrittsgeld verlangen.

Für Fernsehveranstalter umfasst § 5 des Rundfunkstaatsvertrags ein Zutrittsrecht zu öffentlich zugänglichen Veranstaltungen und Ereignissen von allgemeinem Informationsinteresse zum Zweck der Kurzberichterstattung. Nach § 5 Abs. 8 muss sich der Sender in der Regel mindestens zehn Tage vorher, bei kurzfristigen Veranstaltungen so früh wie möglich, bei dem Veranstalter anmelden. Aber auch bei Versäumung der Frist kann der Veranstalter den Sender dann nicht ausschließen, wenn gewährleistet ist, dass andere angemeldete Sender nicht behindert werden.

ib, 13.01.2005


zu 10. Kann eine Behörde den Zutritt unter Berufung auf ihr Hausrecht verweigern?

Im Prinzip ja, jedenfalls wenn die Anwesenheit der Journalisten die Behördenarbeit beeinträchtigt. Die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 S.1 GG gewährleistet den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen natürlich auch für Pressevertreter zum Zweck der Berichterstattung. Gleichzeitig haben Behörden genauso ein Hausrecht wie Private.

Der Zutritt zu Behörden, öffentlichen Einrichtungen und anderen Räumen mit öffentlicher Zweckwidmung wie Museen oder Bahnhofshallen ist aber grundsätzlich nur im Rahmen des Nutzungszwecks gestattet. Der Informationsanspruch gewährleistet den Zugang nicht, soweit dadurch die Funktionsfähigkeit der Stelle beeinträchtigt wird, also z. B. Behördenmitarbeiter in ihrer Arbeit behindert oder sonst betriebliche Abläufe gestört werden.

Insbesondere für Foto- oder Filmaufnahmen in den Räumen kann der Hausrechtsinhaber regelmäßig die Einholung seiner Erlaubnis verlangen. Ist das in einer Hausordnung geregelt, sollte man dieses Verfahren nach Möglichkeit einhalten.Wenn der Aufenthalt der Journalisten allerdings nur zu geringfügigen Belästigungen führt, rechtfertigt das eine Verweigerung der Fotografier- oder Dreherlaubnis vor allem dann nicht, wenn ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht.

Zum Beispiel müssen für eine sachgerechte Berichterstattung über Prozesse von allgemeiner Bedeutung Filmaufnahmen vor (nicht: während) der Verhandlung erlaubt sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht zum Ausgleich von großem öffentlichen Interesse und organisatorischen Zwängen sog. „Pool-Lösungen" vor, nach der sich die interessierten Journalisten vorher auf ein Drehteam verständigen und hinterher alle dessen Material nutzen. Unter Verwendung dieses Verfahrens musste zum Beispiel das Gericht im El Kaida-Prozess jeweils für fünf Minuten vor Beginn der Verhandlung ein Fernsehteam von maximal drei Personen für Aufnahmen im Sitzungssaal zulassen (BVerfG vom 15.4.2002, 1 BvR 680/02, AfP 2003, 213). Man muss als Journalist vor der Verhandlung aber zumindest versucht haben, Mitglied des Pools zu werden, da man nur dann einen echten Anspruch auf Herausgabe und Nutzung des Film- bzw. Fotomaterials hat (KG v. 25.10.1996, 5 U 3410/96, NJW-RR 1997, 789f.).

Jedenfalls muss die Beeinträchtigung aktuell drohen, das Hausrecht darf nicht zur nachträglichen Bestrafung der Presse oder einzelner Journalisten benutzt werden. Ein einjähriges Hausverbot, das der Bundestagspräsident gegenüber Sat1- Journalisten ausgesprochen hatte, war nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin (Entscheidung vom 18.6.2001, Az. 27 A 344/00, AfP 2001, 437, rechtskräftig) unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig. 

ib, 13.01.2005


zu 11. Mache ich mich durch überraschendes Filmen an der Haustür oder in Privaträumen strafbar?

In Betracht kommen die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs ( § 123 StGB ) sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ( § 201a StGB ).

 

Der Hausfriedensbruch setzt in seiner ersten und hier einschlägigen Begehungsform ein „widerrechtliches Eindringen" voraus. Der Täter muss gegen den Willen des Hausrechtsinhabers zumindest mit einem Teil seines Körpers in die Räumlichkeiten gelangen, also z. B. einen Fuß in die Tür stellen oder sich in einen Raum hineinlehnen.

Handlungen jenseits der Türschwelle - etwa das Filmen eines Privatgebäudes von der Straße aus -  können nicht als Hausfriedensbruch bestraft werden.

 

Zu beachten ist weiterhin der neu in das Strafgesetzbuch aufgenommene § 201a:

Danach kann bestraft werden, wer von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt, überträgt oder sonst in Verkehr bringt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich dieser Person verletzt.

„Unbefugt" ist eine Aufnahme insbesondere dann, wenn sie ohne Einverständnis der aufgenommenen Person erfolgt.

Da beim Filmen in höchstpersönlichen Rückzugsräumen nicht von einer „mutmaßlichen Einwilligung" ausgegangen werden kann, sollte vor Beginn der Aufnahmen stets eine ausdrückliche Erlaubnis eingeholt werden.

 

Bei der Arbeit im Team ist grundsätzlich folgendes zu bedenken:

Haben die Teammitglieder vor Drehbeginn eine der oben genannten Vorgehensweisen vereinbart, so kann unter Umständen auch derjenige als Mittäter bestraft werden, der weder selbst in einen Raum eindringt ( § 123 StGB ) noch filmt (  § 201a StGB )!


kk,13.01.2005 


zu 12. Mache ich mich durch überraschendes Filmen in Geschäftsräumen strafbar?

Grundsätzlich ja!

Wer gegen den Willen des Inhabers oder eines sonstigen Berechtigten einen Geschäftsraum betritt oder sich trotz Aufforderung nicht entfernt, kann wegen Hausfriedensbruchs bestraft werden.

Ist ein gegen Einblicke besonders geschützter Rückzugsraum - etwa ein Aufenthaltsraum für Mitarbeiter - betroffen, kommt unter Umständen eine Strafbarkeit nach § 201a StGB in Betracht. Näheres dazu unter Frage 13 dieser Rubrik.

kk, 13.01.2005


zu 13. Mache ich mich strafbar, wenn ich andere Personen heimlich in der Wohnung oder ähnlichen Räumen fotografiere / filme?

Bisher war es nicht strafbar, Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung herzustellen. Seit August 2004 ist jedoch der neue § 201a StGB in Kraft.

 

Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person ohne deren Einwilligung in der Wohnung oder einem anderen Rückzugsbereich fotografiert oder filmt und mit diesen Aufnahmen deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.

 

Es geht um Bilder, die in der eigenen oder einer fremden Wohnung, in Gäste- oder Hotelzimmern aufgenommen werden. Unter einem „ähnlichen Raum" versteht man z.B. Toiletten, Saunen, Solarien, Umkleidekabinen, ärztliche Behandlungszimmer, aber auch Gärten, die durch eine hohe Mauer, eine Hecke oder einen Zaun besonders gegen Einblicke geschützt sind.

( Beschränkt ) öffentlich zugängliche Orte, z.B. Dienst- oder Geschäftsräume, fallen nicht darunter.

 

Die Aufnahmen müssen den „höchstpersönlichen Lebensbereich" der abgebildeten Person verletzen. Das ist der Fall, wenn sie z.B. Krankheit, Tod, Sexualität, Nacktheit, persönliche Beziehungen und familiäre Verhältnisse dokumentieren.

 

Erfasst werden alle Handlungen, mit denen das Bild auf einem Bild- und Datenträger, wenn auch nicht dauerhaft, gespeichert werden kann, z.B. Bildaufnahmen mit Fotohandys oder Webcams.

 

Täter ist auch, wer heimlich aufgenommene Bilder verwendet oder einem Dritten zugänglich macht, § 201a Abs. 2 StGB.

 

Nach § 201a Abs. 3 StGB wird schließlich bestraft, wer einvernehmlich hergestellte intime Bildaufnahmen, z.B. Nacktfotos in der Wohnung, ohne Zustimmung der fotografierten Person an Dritte weiterleitet.

 

Die Tat wird nur nach Stellung eines Strafantrags verfolgt, § 205 StGB.

Täter können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

 

sp, 13.01.2005

 


zu 14. Mache ich mich selbst strafbar durch das Filmen von Straftaten?

Wer als Journalist filmt, wie eine andere Person Opfer einer Straftat wird und dem Opfer nicht zur Hilfe kommt, kann wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB bestraft werden. Denn in einer Notsituation ist grundsätzlich jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet.

Das ist immer dann der Fall, wenn eine erhebliche Gefahr für andere Personen oder Sachen besteht, z.B. ein Betrunkener auf der Straße niedergeschlagen wird.

 

Die Hilfeleistung ist erforderlich, wenn sich die Person nicht selbst helfen kann oder keine anderweitige Hilfe vorhanden ist. Zumutbar ist die Hilfeleistung, wenn für den Helfenden selbst keine erhebliche Gefahr besteht. Schließlich muss der Journalist vorsätzlich, d.h. bewusst die Hilfe verweigern.

 

Daneben gibt es im Strafrecht eine Reihe von Straftatbeständen, welche für den Journalisten als Berichterstatter besonders relevant sind. Dazu folgende Auswahl:

 

Wer beispielsweise über eine Neonazi-Demonstration berichtet und dabei verbotene Kennzeichen filmt, wie Fahnen oder Uniformen mit Hakenkreuz, den Hitlergruß, Abzeichen etc, kann nicht wegen Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestraft werden, wenn diese Aufnahmen der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dienen, §§ 86 Absatz 3, 86 a Absatz 3 StGB.

 

Das gilt auch für die Verwendung von Propagandamitteln verbotener Organisationen, um Vorgänge des Zeitgeschehens zu illustrieren. Propagandamittel sind Schriften, Filme, Ton– und Bildaufnahmen, § 86 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 StGB.

 

Werden in einem Bericht z. B. Schriften oder Ausschnitte aus Rundfunksendungen verwendet, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen ( § 130 StGB ), bleibt der Journalist gleichfalls straffrei, wenn dies der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

 

Wird allerdings unter dem Deckmantel der Berichterstattung Propaganda für eine verfassungswidrige oder verbotene Organisation betrieben, greift die rechtfertigende Ausnahme nicht ein.

sp, 13.01.2005