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Rechte an Wortbeiträgen


1. Welche Rechte habe ich als Journalist an meinen Beiträgen für Printmedien und Hörfunk?

2. Gibt es Unterschiede hinsichtlich der Rechte an Beiträgen für freie, feste freie oder angestellte Journalisten?

3. Darf ich einen Beitrag an mehrere Zeitungen / Sender verkaufen?

4. Was gilt wenn mein Beitrag bereits veröffentlicht wurde und ich ihn später noch einmal verkaufen möchte?

5. Wie kann ich mich gegen eine eigenmächtige Weitergabe und Verwertung meines Beitrags schützen?

6. Was kann ich gegen die Verletzung meiner Urheberrechte unternehmen?

7. Ich habe einen Artikel an eine Zeitung geschickt. Der verantwortliche Redakteur hat diesen Artikel vor der Veröffentlichung inhaltlich geändert. Wer hat jetzt welche Rechte?

8. Welche Aufgaben hat die VG Wort?

9. Wer erhält Geld von der VG Wort?

10. Sollte ich als Journalist Mitglied bei der VG Wort werden, oder gibt es Alternativen?

11. Wie melde ich mich bei der VG Wort an?

12. Ich habe mit Journalisten, die selbst nicht Mitglied bei der VG Wort sind, einen Artikel geschrieben. Wie können sie an den Einnahmen der VG Wort beteiligt werden?

13. Darf eine Zeitung meinen Beitrag auch online verwenden?

zu 1. Welche Rechte habe ich als Journalist an meinen Beiträgen für Printmedien und Hörfunk?

An Artikeln und Hörfunkbeiträgen besteht dann ein Urheberrecht des Verfassers, wenn sie sich nicht in der bloßen Wiedergabe von Nachrichten, Tagesneuigkeiten oder O-Tönen erschöpfen, sondern ein gewisses Maß an  journalistischer Recherche, Reflektion und individueller Gestaltung aufweisen. Das gilt z.B. auch für Interviews, wobei das Urheberrecht in der Regel dem Journalisten zusteht, der die Fragen formuliert, und nur bei einem echten Zwiegespräch auch dem Interviewten. Sind mehrere Personen an der Erstellung eines einheitlichen Textes beteiligt, können sie die Urheberrechte in der Regel nur gemeinsam wahrnehmen.

Grundsätzlich hat der Urheber das Recht, über eine Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung - auch online -, öffentlichen Vortrag bzw. Ausstrahlung des Beitrags zu entscheiden. Ohne seine Zustimmung können andere den Beitrag nicht nutzen, für die Einräumung dieser Nutzungsrechte gegenüber Verlagen, Sendern usw. kann der Autor eine angemessene Vergütung verlangen. Ist die vereinbarte Vergütung unangemessen, hat der Urheber (jeweils bei Verträgen, die nach März 2002 geschlossen worden sind) Anspruch auf eine Erhöhung (§ 32 Abs.1 UrhG bzw. § 32a UrhG für den Fall, dass der Verleger / Rundfunksender nachträglich einen unerwartet hohen Gewinn aus der Veröffentlichung erzielt). Für die Bewertung der Angemessenheit der Vergütung sind alle möglichen Faktoren zu berücksichtigen, im Zweifel kann man die Tarife der Verwertungsgesellschaften, also z.B. der VG Wort, als Maßstab heranziehen.

Etwas anders ist das nach § 49 UrhG bei Artikeln für Tageszeitungen (nicht Zeitschriften) und Rundfunkkommentaren (wohl nicht Talkshows oder Interviews), die politische, wirtschaftliche oder kulturelle Tagesfragen betreffen. Diese können auch ohne die Zustimmung des Autoren in anderen Tageszeitungen nachgedruckt bzw. im Rundfunk gesendet werden, es sei denn beim Erstdruck war angegeben, dass der Autor sich dieses Recht vorbehält. Dieser Rechtsvorbehalt muss nach ganz überwiegender Meinung unmittelbar bei dem Artikel abgedruckt sein (was in der Praxis aber höchst unüblich ist), der allgemeine Vorbehalt im Impressum genügt nicht. (zu Pressespiegeln vgl. Frage PR 1 ff.). Allerdings hat auch in diesem Fall der Verfasser, wenn der Beitrag nicht nur Tagesneuigkeiten ohne redaktionelle Bearbeitung wiedergibt, Anspruch auf  eine angemessene Vergütung für den Nachdruck. Der Anspruch wird von der VG Wort für den Verfasser geltend gemacht.

Auf das von seinem Urheberrecht umfasste Recht, über die Veröffentlichung des Beitrags letztlich zu entscheiden, kann der Urheber nicht verzichten. Er kann etwa seinen Beitrag auch wieder zurückziehen, wenn sich seine Einstellung dazu geändert hat (§ 42 UrhG) oder wenn der Erwerber sein exklusives Nutzungsrecht über einen langen Zeitraum nicht ausübt (§ 41 UrhG), er muss dann aber den Erwerber usw. entschädigen. Außerdem hat der Verfasser das Recht, als Urheber genannt zu werden, und entstellende Veränderungen an dem Beitrag zu verbieten, auch wenn in dem Vertrag mit dem Abnehmer etwas anderes vereinbart ist, §§ 13, 14 UrhG

Die Rechte an Texten und Hörfunkbeiträgen sind vererbbar und erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG.

ib, 14.1.2005


zu 2. Gibt es Unterschiede hinsichtlich der Rechte an Beiträgen für freie, feste freie oder angestellte Journalisten?

Freie Mitarbeiter sind, was die Einräumung von Rechten an ihren Arbeiten betrifft, jedenfalls theoretisch unbeschränkt. Insbesondere gilt auch für sie, dass sie eine Erhöhung der Vergütung fordern können, wenn sie (in einem nach Juni 2001 geschlossenen Vertrag) mit dem Abnehmer ein unangemessen niedriges Entgelt vereinbart haben oder der Abnehmer (bei einem nach März 2002 geschlossenen Vertrag) im nachhinein unerwartet hohe Gewinne mit der Verwertung des Beitrags erzielt, §§ 32, 32a UrhG.

Fest angestellte Redakteure sind in Bezug auf die von ihnen verfassten Beiträge zunächst einmal genauso Urheber wie freie Journalisten (§ 43 UrhG). Sie sind allerdings schon auf Grund ihres Arbeitsvertrags regelmäßig verpflichtet, ihrem Verlag / Sender die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Beiträgen einzuräumen, die sie in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht erstellt haben. Für tarifgebundene Redakteure ist der Umfang der Rechtseinräumung umfassend tarifvertraglich geregelt (vgl. im einzelnen § 12 Manteltarifvertrag für RedakteurInnen an Zeitschriften, § 18 MTV RedakteurInnen an Tageszeitungen; Haustarifverträge der Rundfunksender). Im Ergebnis kann der fest angestellte Journalist, wenn im Arbeitsvertrag oder ggf. im Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist, über Beiträge damit nicht mehr verfügen, er behält aber in jedem Fall das Recht, als Urheber genannt zu werden und entstellende Veränderungen des Beitrags zu verbieten. Im übrigen behält er Vergütungsansprüche aus bestimmten Zweitverwertungen, z.B. aus Vermietung von Bild- und Tonträgern (§ 27 UrhG), aus Kabelweitersendung (§ 20b Abs.1 UrhG) oder Nachdruck von Zeitungsartikeln oder Rundfunkkommentaren (§ 49 Abs.1 UrhG, s. vorhergehende Frage), die in der Regel von den Verwertungsgesellschaften (also bei Texten von der VG Wort) geltend gemacht werden.

Für feste freie Journalisten bestehen teilweise tarifvertragliche Regelungen (Haustarifvertrag des WDR über Urheberrechte Freier Mitarbeiter; § 13 Manteltarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter an Tageszeitungen). Außerhalb deren Anwendungsbereichs sind feste Freie in der Praxis durch sog. Buyout-Verträge, die dem Abnehmer gegen eine pauschale Vergütung sämtliche Rechte an den verfassten Beiträgen einräumen, häufig ähnlich stark gebunden wie angestellte Journalisten. Grundsätzlich unzulässig sind solche Verträge nicht. Ist die vereinbarte Vergütung unangemessen, kann der Urheber nach § 32 UrhG eine Erhöhung verlangen (das gilt für alle nach dem 1.6.2001 geschlossenen Verträge, wenn die eingeräumten Rechte nach dem 1.7.2002 genutzt werden). Auch bei einer pauschalen Rechtseinräumung sind im Zweifel nur die Rechte übertragen, die von dem Vertragszweck vorausgesetzt sind, es sei denn, die Nutzungsarten sind ausdrücklich im einzelnen bezeichnet. Verkauft man einen Beitrag an eine Zeitung und sieht der Vertrag pauschal die Einräumung „sämtlicher Rechte" vor, ohne die Nutzungsarten einzeln aufzulisten, kann der Abnehmer den Beitrag etwa nicht ohne weiteres auch online oder auf CD-Rom veröffentlichen, sondern benötigt dafür in der Regel die besondere Zustimmung des Verfassers (BGH v. 5.7.2001, I ZR 311/98 GRUR 2002, 248, Spiegel-CDRom). Praktisch üblich ist deshalb, in solchen Verträgen neben dem Recht auf Abdruck auch die anderen möglichen Rechte, etwa zu öffentlichem Vortrag, Sendung, Online-Nutzung (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG) usw., einzeln aufzuführen. Je mehr Nutzungsarten aufgeführt sind, desto höher muss natürlich die Vergütung bemessen sein.

Keinesfalls eingeräumt werden kann das Recht, den Beitrag auf eine Art zu nutzen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt war. Wenn zum Beispiel in einem vor 1994 geschlossenen Vertrag pauschal die Rechte zur Veröffentlichung in jeder - auch unbekannten - Form eingeräumt sind, berechtigt das den Abnehmer nicht auch zur online-Nutzung. Dieses Recht muss der Abnehmer sich vom Urheber gesondert einräumen lassen. Von einer pauschalen Einräumung des Veröffentlichungsrechts vor 1994 nicht umfasst ist die Veröffentlichung von Beiträgen auf CD-Rom, von der Einräumung von Senderechten vor 1995 nicht umfasst ist die Ausstrahlung im Video-on-Demand-Verfahren. Diese Grundsätze gelten für Freie genauso wie für fest Angestellte.

ib, 14.1.2005


zu 3. Darf ich einen Beitrag an mehrere Zeitungen / Sender verkaufen?

Als (fester) freier Mitarbeiter im Prinzip ja bei Beiträgen für (Tages-)Zeitungen, nein bei Beiträgen für Zeitschriften. Als fest angestellter Redakteur grundsätzlich nicht.

Text- (wie auch Bild-) Beiträge für (Tages-)Zeitungen kann ein freier Mitarbeiter im Zweifel mehreren Abnehmern gleichzeitig verkaufen. Nach § 38 Abs.3 UrhG erwirbt der Zeitungsverleger im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht an dem Beitrag, was bedeutet, dass der Verfasser ihn auch gleichzeitig mehreren Zeitungen anbieten und verkaufen kann. Wenn der Verfasser den Beitrag, ausdrücklich oder den Umständen nach, exklusiv nur an eine Zeitung verkauft hat (z.B. Vereinbarung eines „Alleinveröffentlichungsrechts" oder „Erstdruckrechts"), hat das in der Regel nur zu bedeuten, dass die Zeitung das exklusive Erstveröffentlichungsrecht hat. Nach Erscheinen des Artikels kann der Autor ihn auch wieder an andere Zeitungen verkaufen oder anderweitig verbreiten (§ 38 Abs.3 S.1 UrhG).

Bei Beiträgen freier Mitarbeiter für Zeitschriften (oder andere Periodika, z.B. Jahrbücher) ist das anders. Hier kann der Verfasser den (Wort- und Bild-) Beitrag in der Regel nicht gleichzeitig an mehrere Zeitschriften verkaufen, sondern im Zweifel erst ein Jahr nach Erscheinen des Beitrags wieder darüber verfügen (§ 38 Abs.1 UrhG). Sendet ein Autor einen Beitrag gleichzeitig kommentarlos an mehrere Zeitschriften und kommt es dann dazu, dass auch mehr als eine Zeitschrift den Beitrag veröffentlicht, kann das zu Schadensersatzansprüchen gegen den Autoren führen. Um das zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Zusendung des Artikels mit dem Zusatz zu versehen, dass eine Veröffentlichung erst nach Rücksprache mit dem Verfasser erfolgen soll. Der hat dann noch vor der Veröffentlichung Gelegenheit, sein Angebot an die anderen Zeitschriften zurückzuziehen, oder mit der Zeitschrift, die den Artikel angenommen hat, zu vereinbaren, dass der Beitrag auch woanders erscheinen darf. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man in allen Fällen bei Angebot eines Beitrags angeben, ob dieser zur Erst-, Zweit- oder Alleinveröffentlichung vorgesehen ist (vgl. auch § 13 Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie JournalistInnen an Tageszeitungen). 

Fest angestellte Redakteure können ihre Beiträge in der Regel nicht weiter an Dritte verkaufen, auch nicht nach Ablauf eines Jahres. Die Verwertung der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Beiträge steht in der Regel allein dem Verlag zu, und zwar inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt (vgl. auch z.B. § 12 Manteltarifvertrag für RedakteurInnen an Zeitschriften; § 18 Manteltarifvertrag für RedakteurInnen an Tageszeitungen).

Für Hörfunkbeiträge gibt es keine gesetzliche Regelung, maßgeblich ist hier allein der Vertrag bzw.Tarifvertrag. Regelmäßig werden die Sendeanstalten vereinbaren, dass ausschließlich sie zur Nutzung berechtigt sein sollen (vgl. auch Pkt. 3.1 Urheberrechtstarifvertrag WDR). Ist eine solche Vereinbarung allerdings nicht ausdrücklich getroffen, kann der Abnehmer auch nicht von einem exklusiven Senderecht ausgehen.

Damit ist bei unbestellt eingesandten Beiträgen an Sendeanstalten die Gefahr von Schadensersatzforderungen geringer als bei Einsendungen an Zeitschriften. Der Journalist ist gegenüber dem Sender nicht rechtlich verpflichtet, schon bei dem Angebot anzugeben, ob der Beitrag zur Erst-, Zweit- oder Exklusivausstrahlung vorgesehen ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich aber auch hier.

ib, 14.1.2005


zu 4. Was gilt wenn mein Beitrag bereits veröffentlicht wurde und ich ihn später noch einmal verkaufen möchte?

Bei Zeitungsbeiträgen (Wort und Bild) von Freien oder festen Freien ist das im allgemeinen kein Problem, da, auch bei Vereinbarung eines „Alleinveröffentlichungsrechts" nach § 38 Abs.3 UrhG für gewöhnlich nur das Recht zur Erstveröffentlichung eingeräumt ist. Will der Zeitungsverlag verhindern, dass der Beitrag auch nach der Erstveröffentlichung woanders erscheint, muss er das besonders vereinbaren (vgl. auch § 13 Nr. 3 TV für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen). Bei Zeitschriftenbeiträgen kann ein Beitrag gem. § 38 Abs.1 UrhG in der Regel erst ein Jahr nach Erscheinen wieder verkauft werden.

Für Hörfunk- (und Fernseh-)Beiträge gibt es keine gesetzliche Regelung. Maßgeblich ist wiederum der Vertrag. Für gewerkschaftlich organisierte feste freie Mitarbeiter des WDR, die mindestens ein Drittel ihres Einkommens vom WDR beziehen, gilt Nr. 3 des Tarifvertrags über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des WDR. Danach werden ebenfalls die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen, und zwar bei Hörfunkproduktionen für eine Dauer von drei (bei Fernsehproduktionen fünf) Jahren. Gilt also dieser Tarifvertrag oder ist in dem Lizenzvertrag zwischen Journalist und Sender darauf verwiesen, kann der Journalist den Beitrag erst nach drei (bzw. fünf) Jahren wieder verkaufen.

ib, 14.1.2005


zu 5. Wie kann ich mich gegen eine eigenmächtige Weitergabe und Verwertung meines Beitrags schützen?

Nach § 34 UrhG kann ein  Verlag / Sender ein ihm eingeräumtes Nutzungsrecht nur übertragen, wenn der Urheber dem zugestimmt hat. Allerdings sehen gerade die branchenüblichen Buyout-Verträge mit festen freien Mitarbeitern eine umfassende Rechteeinräumung an den Sender / Verlag vor und berechtigen diesen häufig auch zur Einräumung von Rechten an Dritte ohne erneute Zustimmung des Urhebers (auch z.B. Nr.5 Urheberrechtstarifvertrag des WDR oder § 18 Nr.3 Manteltarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie JournalistInnen an Tageszeitungen treffen entsprechende Regelungen).

Will der Journalist eine Weitergabe des Beitrags an andere Sender / Zeitungen vermeiden, darf er zunächst einen Vertrag nicht unterschreiben, der (z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) solche Regelungen enthält. Es empfiehlt sich vielmehr, gerade bei Bestehen eines Tarifvertrags, eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen, nach der der Abnehmer nicht zur Rechteübertragung oder zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte berechtigt sein soll. Bei (Tages-)Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen, besteht allerdings die Besonderheit, dass diese auch ohne die Zustimmung des Verfassers von anderen nachgedruckt bzw. -gesendet werden können, § 49 Abs.1 UrhG. Das kann man nur verhindern, indem man sie schon bei Erstdruck bzw. -sendung mit einem Vorbehalt der Rechte kennzeichnen lässt, was in der Praxis aber sehr selten vorkommt (der allgemeine Rechtsvorbehalt im Impressum der Zeitung genügt nicht, vielmehr muss der Vorbehalt drucktechnisch direkt bei dem Artikel erfolgen) und worauf sich der Abnehmer nicht ohne weiteres einlassen wird.

Verwerten darf der Abnehmer den Beitrag im Zweifel nur auf die Arten, die sich aus einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Zweck des Vertrags ergeben. Will er zum Beispiel ein Recht zur Wiederholung bzw. zum Nachdruck des Beitrags oder will er den Beitrag auch im Internet veröffentlichen, muss er das ausdrücklich vereinbaren. Als Journalist sollte man darauf achten, dass der Vertragszweck und die Nutzungsarten möglichst eng formuliert sind, also z.B. im Fall eines Wiederholungsrechts die Anzahl der Wiederholungen oder ein Zeitrahmen angegeben ist.

Wenn die Gefahr besteht, dass der Sender / Verlag entgegen seinen vertraglichen Pflichten  den Beitrag anderen zur Veröffentlichung überlässt oder sonst in unberechtigter Weise verwertet, kann der Journalist mit dem Abnehmer auch eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Urheberrechtsverletzung vereinbaren, vorausgesetzt, dieser lässt sich darauf ein.

ib, 14.1.2005


zu 6. Was kann ich gegen die Verletzung meiner Urheberrechte unternehmen?

Der Urheber hat nach § 97 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung und im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz.

Wenn z.B. eine Zeitung unberechtigt einen urheberrechtlich geschützten Beitrag abgedruckt hat, kann der Rechteinhaber den Sender auf Unterlassung eines wiederholten Abdrucks verklagen. Wenn die  Verletzung unmittelbar bevorsteht, empfiehlt es sich, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung zu stellen.

Bei einer Schadensersatzklage muss der Urheber gegebenenfalls beweisen, dass der Verlag vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, also wusste oder hätte wissen müssen, dass er nicht zum Abdruck usw. berechtigt war. Das kann schwierig sein, wenn er das Recht von dem Abnehmer des Autoren gekauft hatte. Im Zweifel sollte der Autor in dem Fall seinen eigenen Abnehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Zuständig für Verfahren über Urheberrechtsverletzungen sind nach § 104 UrhG auch bei fest angestellten Journalisten immer die Amts- oder Landgerichte, je nach Höhe des Streitwerts. Örtlich zuständig ist jedenfalls das Gericht des Bezirks, in dem der Verletzer seinen Sitz hat, daneben kann der Urheber aber auch überall klagen, wo sich die Verletzung auswirkt, also z.B. die Sendung ausgestrahlt wird oder die Zeitung, in der ein Artikel veröffentlicht wurde, erscheint.

In jedem Fall sollte der Autor, bevor er gerichtliche Schritte einleitet, denjenigen, der sein Urheberrecht verletzt hat, schriftlich abmahnen, um zu vermeiden, dass er in einem späteren gerichtlichen Verfahren die Kosten tragen muss, wenn der andere den Anspruch anerkennt. Die Abmahnung sollte eine von dem Verletzer zu unterzeichnende Erklärung enthalten, entsprechende Verletzungen in der Zukunft zu unterlassen und im Fall einer Verletzung eine Vertragsstrafe (in Höhe von üblicherweise 5.000 €) zu zahlen.

ib, 14.1.2005


zu 7. Ich habe einen Artikel an eine Zeitung geschickt. Der verantwortliche Redakteur hat diesen Artikel vor der Veröffentlichung inhaltlich geändert. Wer hat jetzt welche Rechte?

Das hängt von dem Umfang der Änderungen ab. In jedem Fall behält der Verfasser die Rechte an dem Beitrag in der ursprünglichen Fassung.

Nimmt der Redakteur Änderungen vor, die zwar einerseits über bloß technische formale Korrekturen hinausgehen, andererseits aber den ursprünglichen Beitrag noch erkennen lassen, ist er zwar der Urheber dieser bearbeiteten Fassung. Er kann sie aber nur mit  Zustimmung des Verfassers der Urfassung veröffentlichen oder sonst verwerten (§ 23 UrhG). Dass der Redakteur zu derartigen Änderungen überhaupt berechtigt ist, ergibt sich für Zeitungsartikel ohne Autorennennung aus § 44 Verlagsgesetz, im übrigen muss der Verfasser schon der Änderung zustimmen, § 39 UrhG.

Dient der ursprüngliche Artikel dem Redakteur hingegen nur als Ausgangspunkt oder Anregung für einen eigenen Artikel bzw. gehen seine Änderungen im Ergebnis so weit, dass der Ausgangsartikel gar nicht wiederzuerkennen ist, dann kann der Redakteur den geänderten Artikel auch ohne die besondere Zustimmung des Erstautoren veröffentlichen und verwerten (§ 24 UrhG).

ib, 14.1.2005


zu 8. Welche Aufgaben hat die VG Wort?

Die Verwertungsgesellschaft ( VG ) WORT ist ein seit 1958 existierender Zusammenschluss von Autoren und Verlagen in Gestalt eines rechtsfähigen, gemeinnützigen und nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Vereins. Zweck des Vereins ist die treuhänderische Wahrnehmung von Urheberrechten gegenüber Dritten.

Autoren, Journalisten oder Verleger können die VG WORT insoweit beauftragen, diejenigen Gebühren einzuziehen und an sie weiterzuleiten, die durch Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe ihrer Werke anfallen. Dazu müssen sie einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag abschließen.

 

Nach § 32 UrhG steht dem Schöpfer eines geistigen Werkes ( Urheber ) eine angemessene Vergütung dafür zu, dass er einem anderen die Werknutzung gestattet. Dieser Vergütungsanspruch besteht auch, wenn die Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers erfolgt.

Um den Urheber in Fällen, in denen er das Ausmaß der Fremdnutzung gar nicht überblicken kann, nicht „leer ausgehen" zu lassen, zieht die VG WORT - etwa für das Vermieten oder Verleihen von Medien in öffentlichen Bibliotheken oder den Kopiendirektversand durch öffentliche Einrichtungen - Pauschalgebühren ein. Die Ausschüttung dieser Gebühren erfolgt aufgrund von Verteilungsplänen, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.

 

Ein Teil der Einnahmen aus den Wahrnehmungsverträgen fließt in einen Sozialfonds, welcher die finanzielle Unterstützung und Förderung von Autoren und Verlegern sowie deren Hinterbliebenen sicherstellen soll. Weiterhin existiert ein Beihilfefonds für notleidende Autoren und Verleger von Fach- und wissenschaftlicher Literatur sowie deren Witwen und Waisen.

 

Der Anteil, den die VG WORT zur Deckung ihrer Verwaltungskosten einbehält, liegt derzeit ungefähr bei acht Prozent.

 

Neben ihren satzungsgemäßen Aufgaben beschäftigt sich die VG WORT mit der Erfassung neuer Nutzungsarten und wirkt darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen mit den tatsächlichen Verwertungsmöglichkeiten im Einklang stehen.

 

kk, 12.01.2005


zu 9. Wer erhält Geld von der VG Wort?

VG WORT verwaltet urheberrechtliche Nutzungsrechte an Sprachwerken sowie an Eigenillustrationen von Autoren wissenschaftlicher Texte. Wer also nachweislich Inhaber von Urheber- oder Nutzungsrechten an solchen Werken ist, kann die VG WORT mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.

Die Vereinssatzung unterscheidet dabei folgende sechs Berufsgruppen:

 

1.  Autoren und Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur;

2.  Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur;

3.  Autoren und Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur;

4.  Verleger von schöngeistigen Werken und von Sachliteratur;

5.  Bühnenverleger;

6.  Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur.

 

Angehörige dieser Berufsgruppen werden grundsätzlich durch Abschluss eines sogenannten Wahrnehmungsvertrags mit der VG WORT zu Wahrnehmungsberechtigten. Das bedeutet, sie bekommen den auf die Nutzung ihres Werkes entfallenden Gebührenanteil von der VG WORT zugewiesen.

Soweit die Verteilungspläne nichts anderes regeln, gelten Wahrnehmungsverträge rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie geschlossen wurden.

Der Vereinsvorstand kann jedoch den Vertragsschluss ablehnen, wenn der Antragsteller weder Deutscher noch EU-Bürger und auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.

Wissenschaftliche Autoren müssen keinen Wahrnehmungsvertrag abschließen, sondern nur ihre Teilnahme am Meldesystem der VG WORT erklären.


zu 10. Sollte ich als Journalist Mitglied bei der VG Wort werden, oder gibt es Alternativen?

Um Geld von der VG WORT zu erhalten, muss niemand Mitglied werden; es genügt der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags oder - für wissenschaftliche Autoren - die Teilnahme am Meldesystem.

Als Mitglied kann sich bewerben, wer seit mindestens drei Jahren Wahrnehmungsberechtigter ist und in den letzten drei Kalenderjahren durchschnittlich

 

1.  in den Berufsgruppen 1 oder 2 ( Autoren und Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur )

a)  insgesamt mindestens 1000,-€ pro Jahr oder

b) als Bühnenautor oder -übersetzer insgesamt mindestens 500,- € pro Jahr oder

c)  aus den Ausschüttungen der Bibliothekstantieme insgesamt mindestens 500,- € erhalten hat,

2.  in den Berufsgruppen 4 oder 5 ( Verleger von schöngeistigen Werken/ Sachliteratur, Bühnenverleger ) insgesamt mindestens 3000,- € erhalten hat

 

Mitglied in den Berufsgruppen 3 und 6 ( Autoren, Übersetzer und Verleger von wissenschaftlicher und Fachliteratur ) kann werden, wer seit mindestens drei Jahren Wahrnehmungsberechtigter ist, sofern der Ertrag seiner Rechte voraussichtlich die Wahrnehmung lohnt.

 

Die Aufnahmegebühr beträgt für Autoren 5,- €, für Verleger oder Verlagsunternehmen zwischen 50,- € und 250,- € ( abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter ).

Der jährliche Mitgliedsbeitrag liegt bei 10,- € ( Autoren ) bzw. 50,- € ( Verlage ).

 

Eine Mitgliedschaft bringt keine Vorteile bei der Gebührenverteilung mit sich. Sie berechtigt jedoch - über die Mitgliederversammlung - zur Mitbestimmung und -verantwortung innerhalb der VG WORT. Sämtliche für die VG WORT wesentlichen Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung gefasst, so z. B. Satzungsänderungen, Bestimmung der wahrzunehmenden Rechte sowie Genehmigung und Änderung der Verteilungspläne.

Der Verwaltungsrat setzt sich aus Mitgliedern aller Berufsgruppen zusammen und wählt seinerseits den Vorstand. Weiterhin kann er zur Vorbereitung seiner Entscheidungen verschiedene Kommissionen einsetzen.

Unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrnehmung ist also eine Mitgliedschaft durchaus zu empfehlen. Allerdings nehmen auch die Wahrnehmungsberechtigten am Vereinsleben teil, indem sie alle vier Jahre Delegierte aus ihren eigenen Reihen wählen. Diesen Delegierten stehen während ihrer Amtszeit die gleichen Rechte zu wie den Mitgliedern, mit Ausnahme des passiven Wahlrechts.

Neben der VG WORT sind für das Presse- und Rundfunkwesen die folgenden Verwertungsgesellschaften von besonderer Bedeutung:

 

1. Die Verwertungsgesellschaft ( VG ) Bild-Kunst vertritt u. a. Fotojournalisten, Grafiker, Designer, Karikaturisten und Pressezeichner sowie Kameraleute.

2. Die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten ( VFF ) vertritt z. B. selbständige Produzenten und Sendeunternehmen.

3. Die Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten ( GWFF ) sowie die Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken ( VGF ) nehmen die Rechte von Film- und Fernsehproduzenten, Videoprogrammherstellern und sonstigen Urhebern in diesem Tätigkeitsbereich wahr.

 

  kk, 12.01.2005


zu 11. Wie melde ich mich bei der VG Wort an?

Über die Website www.vgwort.de/neuaufnahme.php können die Vertragsunterlagen angefordert oder online ausgefüllt werden. Auch das Meldesystem - etwa für wissenschaftliche Autoren - steht dort zur Verfügung.

Weitere Formulare und Merkblätter finden sich unter www.vgwort.de/formulare.php.

 

 kk, 12.01.2005


zu 12. Ich habe mit Journalisten, die selbst nicht Mitglied bei der VG Wort sind, einen Artikel geschrieben. Wie können sie an den Einnahmen der VG Wort beteiligt werden?

Um an den Einnahmen der VG Wort beteiligt zu werden, ist keine Mitgliedschaft erforderlich. Es genügt der Abschluß eines sogenannten Wahrnehmungsvertrags, durch welchen der Journalist die VG WORT mit der Wahrnehmung seiner Urheberrechte beauftragt. Diese Verträge gelten rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie geschlossen wurden.

Die VG WORT verteilt die Gebührenanteile unter ihren Wahrnehmungsberechtigten nach  festgelegten Verteilungsplänen, § 7 UrhWahrnG. Jeder Miturheber eines Artikels bekommt dadurch seinen Anteil an den Einnahmen automatisch zugewiesen.

 


zu 13. Darf eine Zeitung meinen Beitrag auch online verwenden?

Ob ein Text- oder Bildbeitrag sowohl in der Print- als auch in der Online- Ausgabe einer Zeitung erscheinen darf, richtet sich in erster Linie nach dem zugrunde liegenden Vertrag.

Hat der Journalist oder Fotograf als Urheber bzw. Lichtbildner die Online- Nutzung ausdrücklich gestattet, so ist er an diese Vereinbarung gebunden und muss die Veröffentlichung seines Werkes im Internet dulden.

 

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so gilt die sogenannte „Zweckübertragungstheorie" aus § 31 Absatz 5 UrhG:

Sind die Nutzungsarten, auf die sich das Nutzungsrecht erstrecken soll, nicht ausdrücklich bezeichnet, so bestimmen sie sich nach dem jeweiligen Vertragszweck.

Nutzungsart ist jede technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes. Maßgebend für die wirtschaftliche Eigenständigkeit ist, dass sich durch die neue Nutzungsform ein neuer Markt entwickelt und neue Verbraucherkreise angesprochen werden. Die Veröffentlichung von Zeitungen sowie die Verwendung urheberrechtlich geschützter Texte und Bilder im Internet stellt gegenüber der Printversion eine andere Nutzungsart dar.

Daher darf ein Beitrag nur dann ohne weitere Absprache online verwendet werden, wenn beide Vertragsparteien - Journalist/ Fotograf und Verleger - diese Nutzungsart erkennbar einbeziehen wollten, was der Verleger im Streitfall beweisen muss.

Ein Beispiel: Wer einer Tageszeitung Fotos zum Zwecke des Abdrucks überlässt, gestattet damit nicht automatisch die Veröffentlichung auf der Homepage oder in einem Internet- Archiv.

 

Findet sich in einem Vertrag die Formulierung „alle bekannten Nutzungsarten", so entscheidet der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Denn die Einräumung von Rechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten ist gemäß § 31 Absatz 4 UrhG ausgeschlossen. 

Daher können Verträge, die vor 1995 ( +/ - ein Jahr ) und damit vor Einführung des Internets geschlossen wurden, die Online- Nutzung von Beiträgen nicht erfassen.

 

Angestellte Journalisten bzw. Fotografen haben jedoch folgendes zu beachten:

Nach allgemeinem Arbeitsrecht ist es ihnen untersagt, in Konkurrenz zum eigenen Arbeitgeber zu treten. Sie sind daher verpflichtet, die Rechte an der Online- Nutzung zunächst ihrem Arbeitgeber zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Erst wenn dieser ablehnt, dürfen die Rechte anderweitig angeboten werden.

Für freie Mitarbeiter können sich entsprechende Treuepflichten etwa aus einer langjährigen Zusammenarbeit ergeben.

kk, 12.01.2005