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Informationsbeschaffung


1. Welche Auskunfts– und Informationsrechte habe ich als Journalist gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen?

2. Wann darf ich Einsicht in öffentliche Register, behördliche Unterlagen und Akten verlangen?

3. Wo liegen die Grenzen meines Auskunftsanspruchs?

4. Wie setze ich einen bestehenden Auskunftsanspruch durch, wenn mir die Auskunft verweigert wird?

5. Inwieweit habe ich als Journalist ein Zugangsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen?

6. Kann eine Behörde den Zutritt unter Berufung auf ihr Hausrecht verweigern?

7. Wie konkret muss eine Interviewanfrage sein? Muss ich hier schon offen legen, worum es bei dem Interview genau gehen soll?

8. Muss ich mich meinem Gesprächspartner als Journalist zu erkennen geben und meine Interviewabsicht offenlegen? Kann ich Informationen aus privaten Gesprächen journalistisch verwerten?

9. Wann sind versteckte Tonaufnahmen zulässig?

zu 1. Welche Auskunfts– und Informationsrechte habe ich als Journalist gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen?

Alle Landespressegesetze normieren in § 4  (bzw. § 5 in Brandenburg, § 3 in Hessen) einen Anspruch der Pressevertreter gegenüber staatlichen Stellen auf Auskunftserteilung. Für Rundfunkjournalisten gilt in fast allen Bundesländern dasselbe (§ 23 LPGBerlin, § 17 LPG Brandenburg, § 25 LPG Bremen, § 4 LPGSachsen, § 4 LPGHamburg, § 5 LPG Saarland, § 25 LPGNiedersachsen, § 26 LPGNRW, § 24 LPGRheinland-Pfalz, § 16 LPGSachsen-Anhalt, § 25 LPG Schleswig-Holstein, § 24 HessPrivatRundfunkG, § 21 ThüringRundunkG , § 32 LRrundfkGMV, § 51  MedGBW).

Für Rundfunkjournalisten in Bayern besteht kein einfachgesetzlicher Auskunftsanspruch, so dass sich die Frage stellt, ob sich unmittelbar aus der Verfassung, insbesondere aus der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs.1 S.2 GG, ein Informationsanspruch ableiten lässt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht  allerdings wiederholt abgelehnt (BVerwG Urteil v. 13.9.1984, Az. 7 C 139, 81, E 70, 310 ff.; BVerwG vom 23.6.2004 Kohl II, Az. 3 C 41/03). Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu der Frage eines grundrechtlichen Auskunftsanspruchs, der auch bei eventuellen Änderungen der Pressegesetze gelten würde, noch nicht abschließend geäußert. 

Auskunftspflichtig sind grundsätzlich alle staatlichen Stellen, nicht nur Behörden im engeren Sinn. Dies schließt Parlamente, Gerichte, alle öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten ein sowie etwa kommunale Theater, Krankenhäuser, Energieversorgungs- oder Verkehrsbetriebe, auch wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden. Dass auch private Unternehmen auskunftspflichtig sind, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllen und der Staat durch seine Beteiligung auf sie Einfluss nehmen kann, hat der BGH gerade bekräftigt (Urteil vom 10.2.2005, III ZR 294/04, der Fall betraf eine Stadtwerke GmbH bei 70 %iger öffentlicher Beteiligung). Das Gleiche gilt grundsätzlich für Rundfunkanstalten, Universitäten und Religionsgemeinschaften, allerdings nur soweit nicht deren Grundrechte der Religions-, Rundfunk- bzw. Wissenschaftsfreiheit betroffen sind, also z.B. in rein inneruniversitären bzw. innerkirchlichen Angelegenheiten. 

Berechtigt sind grundsätzlich alle, deren Aufgabe gerade in der Beschaffung von Informationen und deren Verbreitung liegt, also Reporter, Redakteure, der Rechtsprechung zufolge auch freie Journalisten und Verleger (Eine Ausnahme gilt in Bayern, wo das Informationsrecht nach Art. 4 Landespressegesetz nur durch Redakteure oder deren Vertreter wahrgenommen werden darf). Die staatliche Stelle kann grundsätzlich von dem Pressevertreter verlangen, dass er sich als solcher ausweist.  Eine Behörde kann die Auskunftserteilung gegenüber freien Mitarbeitern also etwa von der Vorlage eines Presseausweises oder eines Legitimationsschreibens des jeweiligen Presseunternehmens abhängig machen.

Inhaltlich betrifft der Anspruch alle Auskünfte, an denen ein Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht. Die Auskunft muss wahrheitsgemäß und grundsätzlich vollständig sein. Die Auskunftserteilung darf auch nicht etwa von der Zahlung einer Gebühr (ausgenommen Kopierkosten) abhängig gemacht oder sonst indirekt erschwert werden. Eine Pflicht, von sich aus die Presse zu informieren, hat die staatliche Stelle nicht. Unterrichtet sie aber einzelne Pressevertreter, haben die anderen einen Anspruch, genauso behandelt und in gleichem Umfang informiert zu werden.

ib, 14.1.2005


zu 2. Wann darf ich Einsicht in öffentliche Register, behördliche Unterlagen und Akten verlangen?

Ein besonderes Akteneinsichtsrecht ist von dem allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht umfasst. Die Übermittlung behördlicher Unterlagen kann ein Pressevertreter nur in Ausnahmefällen verlangen, und dann auch nur die Aushändigung anonymisierter Abschriften.

Ein Recht auf Akteneinsicht kann sich aber aus anderen Gesetzen ergeben, etwa aus § 34 i.V. mit §§ 32 f. Stasi-Unterlagen-Gesetz, wonach Presse, Rundfunk und Film Einsicht in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes im Hinblick auf Informationen über Personen der Zeitgeschichte oder Inhaber politischer Funktionen verlangen können. Das gilt gem. § 6 StUG und nach den Kohl - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwG vom 8. 3.2002, Az. 3 C 46/01 Kohl I; vom 23.6.2004, Az. 3 C 41/03 Kohl II ) aber nicht in bezug auf personenbezogene Daten, die aus abgehörten Telefongesprächen stammen, sonst unter Verletzung der Privatsphäre zustande gekommen sind oder ausschließlich das Privatleben Dritter betreffen.

Im übrigen sind Pressevertreter in gleichem Maß berechtigt wie die Allgemeinheit. Die Einsicht ins Handelsregister steht gem. § 9 Abs.1 HGB ohnehin jedermann zu, das gleiche gilt für das Vereinsregister gem. § 79 Abs.1 BGB. Ins Grundbuch kann zwar gem. § 12 GBO grundsätzlich nur bei Bestehen eines berechtigten Interesses Einsicht genommen werden, das liegt aber bei Presse- und Rundfunkvertretern regelmäßig vor, da ihre Berichterstattung durch die Presse- und Rundfunkfreiheit geschützt ist und auch in öffentlichem Interesse liegt (BVerfG Beschluss vom 28.8.2000, 1 BvR 1307/91). Eine einfache Melderegisterauskunft, also Name und Anschrift, kann nach  § 21 MRRG jedermann ohne weiteres beanspruchen, eine erweiterte Auskunft, die Geburtsdatum und frühere Namen und Adressen einschließt, wiederum nur bei berechtigtem Interesse. Eine Einsichtnahme ins Bundeszentralregister ist ausgeschlossen.

Schließlich bestimmen die Informationsfreiheitsgesetze in Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen umfassende Akteneinsichtsrechte, z.B. in § 3 IFG Berlin oder § 1 AIG Brandenburg. In Umweltfragen nach dem Umweltinformationsgesetz  UIG darf die Behörde Akteneinsicht nur aus gewichtigen Gründen verweigern, die sich auch nach Maßgabe der Presse- und Rundfunkfreiheit bestimmen.

ib, 14.1.2005


zu 3. Wo liegen die Grenzen meines Auskunftsanspruchs?

In den meisten Landespressegesetzen ist eine Reihe von Auskunftsverweigerungsgründen aufgeführt.

Dazu zählt meistens die Gefährdung oder Verzögerung eines schwebenden Verfahrens, also je nach Landesrecht z.B. eines Gerichts-, Straf- oder polizeilichen Ermittlungsverfahrens. Das Verfahren darf noch nicht abgeschlossen sein, und die Gefahr für das Verfahren muss konkret sein. Im übrigen berechtigt z. B. im Fall eines Ermittlungsverfahrens das Bestehen eines Verdachts allein die Behörde nicht dazu, jegliche Auskunft über das Verfahren zu verweigern. In den meisten Fällen genügt eine teilweise Verweigerung, nämlich zu einzelnen behördlichen Erkenntnissen. Nach Abschluss des Verfahrens ist das Informationsrecht unbeschränkt.

Eine Auskunft kann in der Regel auch dann verweigert werden, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Dazu zählen Staatsgeheimnisse im Sinn von §§ 95, 93 Abs.1 StGB, die zur Abwendung schwerer Nachteile für die äußere Sicherheit der BRD geheim gehalten werden müssen, das Wahlgeheimnis nach § 107 c StGB, das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung sowie die Datenschutzvorschriften des Bundes- und der Länderdatenschutzgesetze.

Im übrigen kann die Stelle die Information verweigern bei drohender Gefährdung öffentlicher oder zum Schutz privater Interessen, etwa wenn die Daten die Intim- oder Privatsphäre Dritter betreffen.  In allen diesen Fällen muss die Behörde das Auskunftsinteresse der Presse gegenüber dem jeweils entgegenstehenden Interesse abwägen. Teilweise berechtigen Landespressegesetze auch bei Unzumutbarkeit zur Auskunftsverweigerung. Das betrifft aber nur schikanöse Anfragen, die nur dazu gedacht sind, die Behörde zu behindern.

ib, 14.1.2005


zu 4. Wie setze ich einen bestehenden Auskunftsanspruch durch, wenn mir die Auskunft verweigert wird?

Im Fall einer Auskunftsverweigerung kann der Pressevertreter vor dem Verwaltungsgericht in dem Bezirk der auskunftsverweigernden Behörde Klage erheben, und zwar mit dem Antrag, die Behörde zur Erteilung der gewünschten Auskunft zu verpflichten.

Nach der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung muss vor Klageerhebung wohl kein behördeninternes Widerspruchsverfahren mehr durchgeführt werden. Begehrt man die Auskunft eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Amtsgericht zuständig, § 23 EGGVG.

Eine Klage wird in der Regel zu lange dauern. Um möglichst schnell eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, empfiehlt es sich, einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung der Auskunftserteilung zu stellen. Das Gericht wird dem Antrag dann entsprechen, wenn eine verspätete Auskunft im Ergebnis einer Auskunftsverweigerung gleichkäme und die Anordnung notwendig ist, um wesentliche Nachteile für Presse und Öffentlichkeit abzuwenden (BayVGH v. 13.8.2004 – 7 CE 04.1601).

ib, 14.1.2005


zu 5. Inwieweit habe ich als Journalist ein Zugangsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen?

Zu Veranstaltungen staatlicher Stellen haben Journalisten als Teil der Öffentlichkeit ohne weiteres Zugang. Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, außer bei Familiensachen oder wenn das Gericht die Öffentlichkeit (z.B. im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte oder Gefährdung von Zeugen oder Angeklagten) ausgeschlossen hat. Nicht gestattet ist aber bekanntermaßen auch bei öffentlichen Verhandlungen das Fotografieren oder Filmen, § 169 GVG (dazu im einzelnen die nächste Frage).

Kein Anspruch besteht grundsätzlich auf Zutritt zu privaten Veranstaltungen, insoweit gelten das Hausrecht und die Vertragsfreiheit des Veranstalters. Anders ist das wiederum, soweit es sich um eine öffentliche Versammlung im Sinn des Versammlungsgesetzes handelt. Hier kann nach §  6 Abs.2 VersG Presse- und Rundfunkvertretern unter Vorlage des Presseausweises der Zutritt auch dann nicht verweigert werden, wenn die Versammlung von Privaten organisiert und in geschlossenen Räumen durchgeführt wird. Öffentliche Versammlungen in diesem Sinn sind solche, die der gemeinsamen Willensbildung und -äußerung dienen und einem im Prinzip unbeschränktem Teilnehmerkreis offen stehen, also etwa Demonstrationen, öffentliche Diskussionsveranstaltungen oder Wahlkundgebungen, nicht aber Parteitage, Kongresse, Konzerte oder Sportveranstaltungen.

In Einzelfällen kann ein Zutrittsrecht auch zu anderen öffentlichen Veranstaltungen privater Veranstalter bestehen, wenn z.B. der Veranstalter zwar die Presse generell zulässt und willkürlich nur einzelne missliebige Kritiker ausschließt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Journalist sich im voraus bei dem Veranstalter angemeldet hat. Allerdings ist der Veranstalter auch in dem Fall rechtlich nicht verpflichtet, Pressevertreter zu anderen Bedingungen zuzulassen als die Allgemeinheit. Insbesondere kann er das übliche Eintrittsgeld verlangen.

Für Fernsehveranstalter umfasst § 5 des Rundfunkstaatsvertrags ein Zutrittsrecht zu öffentlich zugänglichen Veranstaltungen und Ereignissen von allgemeinem Informationsinteresse zum Zweck der Kurzberichterstattung. Nach § 5 Abs. 8 muss sich der Sender in der Regel mindestens zehn Tage vorher, bei kurzfristigen Veranstaltungen so früh wie möglich, bei dem Veranstalter anmelden. Aber auch bei Versäumung der Frist kann der Veranstalter den Sender dann nicht ausschließen, wenn gewährleistet ist, dass andere angemeldete Sender nicht behindert werden.

ib, 13.01.2005


zu 6. Kann eine Behörde den Zutritt unter Berufung auf ihr Hausrecht verweigern?

Im Prinzip ja, jedenfalls wenn die Anwesenheit der Journalisten die Behördenarbeit beeinträchtigt.

Die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 S.1 GG gewährleistet den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen natürlich auch für Pressevertreter zum Zweck der Berichterstattung. Gleichzeitig haben Behörden genauso ein Hausrecht wie Private.

Der Zutritt zu Behörden, öffentlichen Einrichtungen und anderen Räumen mit öffentlicher Zweckwidmung wie Museen oder Bahnhofshallen ist aber grundsätzlich nur im Rahmen des Nutzungszwecks gestattet. Der Informationsanspruch gewährleistet den Zugang nicht, soweit dadurch die Funktionsfähigkeit der Stelle beeinträchtigt wird, also z. B. Behördenmitarbeiter in ihrer Arbeit behindert oder sonst betriebliche Abläufe gestört werden.

Insbesondere für Foto- oder Filmaufnahmen in den Räumen kann der Hausrechtsinhaber regelmäßig die Einholung seiner Erlaubnis verlangen. Ist das in einer Hausordnung geregelt, sollte man dieses Verfahren nach Möglichkeit einhalten.Wenn der Aufenthalt der Journalisten allerdings nur zu geringfügigen Belästigungen führt, rechtfertigt das eine Verweigerung der Fotografier- oder Dreherlaubnis vor allem dann nicht,  wenn ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht.

Zum Beispiel müssen für eine sachgerechte Berichterstattung über Prozesse von allgemeiner Bedeutung Filmaufnahmen vor ( nicht: während ) der Verhandlung erlaubt sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht zum Ausgleich von großem öffentlichen Interesse und organisatorischen Zwängen sog. „Pool-Lösungen" vor, nach der sich die interessierten Journalisten vorher auf ein Drehteam verständigen und hinterher alle dessen Material nutzen. Unter Verwendung dieses Verfahrens musste zum Beispiel das Gericht im El Kaida-Prozess jeweils für fünf Minuten vor Beginn der Verhandlung ein Fernsehteam von maximal drei Personen für Aufnahmen im Sitzungssaal zulassen (BVerfG vom 15.4.2002, 1 BvR 680/02, AfP 2003, 213). Man muss als Journalist vor der Verhandlung aber zumindest versucht haben, Mitglied des Pools zu werden, da man nur dann einen echten Anspruch auf Herausgabe und Nutzung des Film- bzw. Fotomaterials hat (KG v. 25.10.1996, 5 U 3410/96, NJW-RR 1997, 789f.).

Jedenfalls muss die Beeinträchtigung aktuell drohen, das Hausrecht darf nicht zur nachträglichen Bestrafung der Presse oder einzelner Journalisten benutzt werden. Ein einjähriges Hausverbot, das der Bundestagspräsident gegenüber Sat1- Journalisten ausgesprochen hatte, war nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin ( Entscheidung vom 18.6.2001, Az. 27 A 344/00, AfP 2001, 437, rechtskräftig ) unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig. 

ib, 13.01.2005


zu 7. Wie konkret muss eine Interviewanfrage sein? Muss ich hier schon offen legen, worum es bei dem Interview genau gehen soll?

Nein, muss man nicht!

Es ist sogar ratsam eine Interviewanfrage so schwammig und offen wie möglich zu halten, da sich ansonsten die Einwilligung des Interviewten in eine Veröffentlichung im Streitfall nur auf die in der Interviewanfrage festgelegten Fragestellungen beziehen könnte.

Da die Veröffentlichung eines Interviews grundsätzlich von der Einwilligung des Interviewten abhängt und der Umfang der Einwilligung auch genau die Grenzen einer zulässigen Veröffentlichung festlegt ( siehe hierzu Veröffentlichung von Wortbeiträgen Frage 1 ), besteht bei einer sehr konkret formulierten Interviewanfrage die Gefahr, sich selbst in seiner journalistischen Tätigkeit zu behindern.

Spontane Antworten des Interviewten auf überraschende Fragen, die in der Interviewanfrage nicht vorgesehen waren, könnten dann aufgrund des Überrumpelungseffekts nicht mehr von einer Einwilligung gedeckt sind. Der Interviewte könnte in einem solchen Fall die Veröffentlichung  verhindern oder hätte bei einer Veröffentlichung Schadensersatzansprüche.

 

sr, 14.1.2005


zu 8. Muss ich mich meinem Gesprächspartner als Journalist zu erkennen geben und meine Interviewabsicht offenlegen? Kann ich Informationen aus privaten Gesprächen journalistisch verwerten?

Da für eine Veröffentlichung grundsätzlich die Einwilligung des Interviewten vorliegen muss ( siehe hiezu auch Veröffentlichung von Wortbeiträgen Frage 1 ), muss sich ein Jounalist auch als solcher zu erkennen geben und seine Interviewabsicht offen legen.

Tut er dies nicht, kann der Betroffene Schadensersatzansprüche geltend machen.

Dies kommt insbesondere in den Fällen des sogenannten „Einschleichjournalismus" in Betracht.
Hier erschleicht sich der Journalist oder eine von ihm beauftragte Person unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Vertrauen, um an Informationen zu gelangen, die er sonst nicht bekommen würde. Ein Beispiel hierfür wäre das Einschleichen in ein Unternehmen mit gefälschtem Lebenslauf und unter falschem Namen, um an interne Informationen zu gelangen.

Eine Veröffentlichung kann in solchen Fällen nur ganz ausnahmsweise zulässig sein, nämlich dann, wenn sie der Aufdeckung gravierender- für das Gemeinwesen bedeutsamer- Sachverhalte dient, nicht jedoch um bloß über die Situation hinter den Kulissen zu berichten ( BVerfG NJW 1984, 1743f.).

Äußerungen, die in einem privaten Gespräch getätigt wurden, dürfen nicht veröffentlicht werden. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I Grundgesetz und dem Grundsatz der Rechtssprechung, dass jeder selbst entscheiden kann, welche persönlichen Sachverhalte er der Öffentlichkeit zugänglich machen will. Solange sich jemand nicht öffentlich oder bewußt gegenüber den Medien äußert, muss er eine Veröffentlichung durch die Medien nicht dulden ( BVerfG, 65,1,43ff).

sr, 14.01.2005 


zu 9. Wann sind versteckte Tonaufnahmen zulässig?

Versteckte Tonaufnahmen sind grundsätzlich unzulässig.

Dies ergibt sich aus dem in Art. 2 I Grundgesetz verankerten Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Anerkannte Ausprägung dieses Grundrechts ist das Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort.

Demnach kann grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen wird und ob dieser wieder abgespielt wird.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGHs dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen Tonbandaufnahmen von ihm weder angefertigt-, noch abgespielt werden ( BVerfG NJW 1973, 891; BGH NJW 1988,1016 ). Eine Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ohne Einwilligung des Betroffenen unterfällt überdies der Strafbarkeit des § 201 StGB wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.

Dies alles gilt sowohl bei privaten als auch bei geschäftlichen Gesprächen, nicht jedoch für das öffentlich gesprochene Wort!
Aufnahmen von öffentlichen Reden, Sitzungen und dergleichen sind also zulässig, da hier der Betroffene bewusst an die Öffentlichkeit gegangen ist und seine Aussagen einer Vielzahl von Menschen zugänglich machen wollte.

Nur ganz ausnahmsweise kann das Anfertigen und Abspielen heimlicher Tonbandaufnahmen zulässig sein, nämlich dann, wenn im Rahmen einer Güterabwägung das Interesse der Wahrheitsfindung das, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übersteigt.

Dies spielt hauptsächlich in Strafprozessen eine Rolle. Hier können im Einzelfall die Strafverfolgungsbehörden in Fällen schwerster Kriminalität auf heimlich hergestellte Tonbandaufnahmen Dritter zurückgreifen.

 

sr, 14.1.2005