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Veröffentlichung von Wortbeiträgen


1. Brauche ich eine Einwilligung des Interviewten zur Publikation und wie muss diese aussehen?

2. Kann der Interviewte den Abdruck / die Ausstrahlung des Interviews nachträglich verhindern, auch wenn er vorher seine Einwilligung erklärt hat?

3. Bin ich verpflichtet, Interviews vor der Veröffentlichung autorisieren zu lassen?

4. In welchem Umfang darf der Interviewte Änderungen an dem ihm vorgelegten Beitrag verlangen?

5. Wann sind versteckte Tonaufnahmen zulässig?

6. Ich möchte über einen (mutmaßlichen) Straftäter berichten. Was ist zu beachten?

7. Was muss ich bei der Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen besonders beachten?

zu 1. Brauche ich eine Einwilligung des Interviewten zur Publikation und wie muss diese aussehen?

Grundsätzlich dürfen Äußerungen von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.

Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches als Grundrecht in Art. 2 I GG verankert ist. Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort. Das bedeutet, dass grundsätzlich jedermann selbst bestimmen kann, ob von ihm getätigte Äußerungen der Öffentlichkeit preisgegeben werden sollen oder nicht.

Bei einem Interview wird die Frage der Einwilligung jedoch meist unproblematisch sein, da der Interviewte durch das Beantworten der gestellten Fragen zumindest konkludent in aller Regel einer Veröffentlichung zustimmt.

Die Einwilligung kann durch direkte Äußerung gegenüber dem Journalisten, aber auch am Telefon oder durch schriftliche Zusage erteilt werden.

Für eine wirksame Einwilligung ist es nicht erforderlich, dass diese schriftlich erteilt wird; allerdings kann es in manchen Fällen ratsam sein, die Einwilligung schriftlich einzuholen um späteren Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.

Eine Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Ausdrücklich ist die Einwilligung, wenn der Interviewte vor oder nach dem Interview eindeutig erklärt, dass er mit einer Veröffentlichung einverstanden ist.

Als konkludent erteilt gilt die Einwilligung, wenn der Journalist das Verhalten des Interviewten als Einwilligung verstehen durfte, was durch das Beantworten der Fragen und/oder das Sprechen in ein hingehaltenes Mikrophon meist der Fall sein wird.

 

Schwieriger ist hingegen die Frage hinsichtlich der Reichweite der Einwilligung, also für welche Art der Veröffentlichung sie erteilt wurde.

Grundsätzlich reicht die Einwilligung nur soweit wie der mit ihr verfolgte Zweck.. D.h. die Einwilligung des Interviewten erstreckt sich nur auf die von ihm ins Auge gefasste Veröffentlichung.

So darf z.B. ein Interview, welches der Betroffene für eine bestimmte Sendung / Zeitung gegeben hat, nicht plötzlich an anderer Stelle veröffentlicht werden. Ebenso darf es nicht in einem anderen, als von dem Interviewten genehmigten Sachzusammenhang publiziert werden. So z.B. wenn bei dem Interviewten der Eindruck ensteht, der Reporter komme von einem „seriösen" Magazin, das Interview in Wahrheit jedoch in einer Comedyshow gzeigt werden soll.

Möchte man sich alle Verwertungsmöglichkeiten für ein Interview offen halten, sollte man von dem Betroffenen am besten schriftlich die ausdrückliche Erklärung einholen, mit allen Veröffentlichungen, gleichgültig in welchem Zusammenhang, einverstanden zu sein.

 

sr, 14.01.2005

 


zu 2. Kann der Interviewte den Abdruck / die Ausstrahlung des Interviews nachträglich verhindern, auch wenn er vorher seine Einwilligung erklärt hat?

Grundsätzlich nicht.

Wenn jemand sich von einem Pressejournalisten oder z. B. einem Fernsehteam interviewen lässt, erklärt er damit auch seine Einwilligung zum Abdruck bzw. zur Ausstrahlung des Interviews. Diese Einwilligung kann er dann auch im Anschluss an das Interview im allgemeinen nicht widerrufen.

Anders ist das, wenn der Interviewte zur Gewährung des Interviews unter falschen Voraussetzungen veranlasst wurde. Zum Beispiel muss jemand den Abdruck eines Interviews in einer Wahlkampfbroschüre nicht dulden, wenn er das Interview mit dem Reporter einer Tageszeitung geführt hatte. Ein Sportler, der sich für eine Sportsendung interviewen lässt, kann die Ausstrahlung des Interviews oder eines Teils davon im Rahmen einer pornographischen Sendung verhindern. Veröffentlicht werden kann das Interview also nur in dem Rahmen, von dem der Interviewte ausgehen konnte. Bei einer allgemeinen Interviewanfrage kann er die Veröffentlichung des Interviews dagegen nicht mit dem  Argument verbieten, er habe mit den gestellten Fragen nicht gerechnet.

Ein Widerruf der Einwilligung kommt auch dann in Frage, wenn der Interviewte durch Drohung zu dem Interview veranlasst wurde. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn der Journalist ihm erklärt, er werde bei Verweigerung einer Stellungnahme in dem Beitrag schlecht wegkommen (LG Köln v. 29.3.1989 - 28 O 134/89, AfP 1989, 766).

In Ausnahmefällen kann der Interviewte die  Veröffentlichung des Interviews verhindern, wenn dies auf Grund veränderter Umstände zu einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts führen würde. Das kommt etwa in Betracht bei Interviews mit Straftätern, die diese anlässlich ihrer Verurteilung gegeben haben, in Bezug auf eine Veröffentlichung nach Ablauf eines langen Zeitraums und ohne aktuellen Bezug.

ib, 14.1.2005


zu 3. Bin ich verpflichtet, Interviews vor der Veröffentlichung autorisieren zu lassen?

Nur wenn das mit dem Interviewpartner so vereinbart ist.

Wenn sich der Interviewte die Autorisierung nicht vorbehalten hat, ist seine nachträgliche Zustimmung zu der Veröffentlichung des Interviews rechtlich nicht geboten, vorausgesetzt, die Endfassung enthält keine sinnentstellenden Änderungen oder Kürzungen. Die Vorlage zur Autorisierung ist dann insofern sinnvoll, als nach dem Pressekodex (Richtlinie 2.4 – Interview) die Veröffentlichung eines autorisierten Interviews unter Angabe der Quelle in jedem Fall dem Gebot journalistischer Sorgfalt entspricht.

Ist ein Autorisierungsvorbehalt mit dem Gesprächspartner vereinbart, ist Ausstrahlung bzw. Abdruck des Interviews ohne die Zustimmung des Interviewten auch dann unzulässig, wenn das Gespräch vollständig und richtig wiedergegeben wird. Der Interviewpartner hat das Recht, die Autorisierung auch ohne Gründe zu verweigern. Wenn er das Interview schließlich autorisiert hat, ist die Redaktion an den gebilligten Wortlaut gebunden und kann höchstens kleinere, technisch notwendige Änderungen vornehmen, die den Sinngehalt nicht berühren.

Ob er mit dem Interviewpartner eine Autorisierungsvereinbarung trifft, ist im Prinzip dem Journalisten überlassen. Allerdings sind auch Staatsrepräsentanten nicht zur Gewährung von Interviews verpflichtet, auch nicht auf Grund des presserechtlichen Auskunftsanspruchs. Ein Interview zu anderen Bedingungen als den vom Gesprächspartner vorgegebenen kann der Journalist also nicht erzwingen. Lässt er sich auf die Vereinbarung eines Autorisierungsvorbehalts ein, ist er aber auch daran gebunden. Wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Gesprächspartner die Autorisierung missbräuchlich verweigern wird, und wenn der Journalist nicht unter besonderem Zeitdruck steht, ist es auch bei Fehlen einer vorherigen Absprache sinnvoll, entsprechend der Regelung im Pressekodex dem Interviewten die Endfassung vorzulegen.

ib, 14.1.2005


zu 4. In welchem Umfang darf der Interviewte Änderungen an dem ihm vorgelegten Beitrag verlangen?

Änderungen kann der Interviewte selbstverständlich dann verlangen, wenn der Beitrag falsche oder sinnentstellende Aussagen enthält, die nicht mit dem Wortlaut des Interviews übereinstimmen. Das gilt auch dann, wenn er sich die Autorisierung nicht in einem Interviewvertrag vorbehalten hat. In Ausnahmefällen kann er z.B. die Streichung einzelner Teile des Interviews verlangen, wenn er dadurch auf Grund veränderter Umstände in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt würde. Das kann z.B. der Fall sein bei resozialisierten Straftätern nach grundlegendem Gesinnungswandel, nicht aber im Fall von Äußerungen, die der Interviewte nur aus Opportunitätsgründen im nachhinein bereut.

Hat der Interviewpartner mit dem Journalisten vor dem Interview eine unbeschränkte Autorisierung vereinbart, ist er grundsätzlich sogar berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Veröffentlichung des Interviews insgesamt zu verhindern. Dementsprechend kann er auch beliebige Änderungen einschließlich der Streichung ganzer Passagen verlangen, selbst wenn sie das Gespräch korrekt wiedergeben und dem Interviewten nur im nachhinein nicht mehr opportun erscheinen.

Nach aktueller deutscher Rechtslage besteht keine Handhabe gegen eine derart missbräuchliche Ausübung eines vereinbarten Autorisierungsrechts. Forderungen der Presse nach einer Regelung zur uneingeschränkten Geltung des gesprochenen Wortes, wie es sie in Großbritannien gibt, hat die Bundesregierung jüngst eine Absage erteilt  (vgl. AfP 2003, S. 531). Da auch Politiker und Staatsrepräsentanten im Rahmen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht zur Gewährung von Interviews verpflichtet sind, können sie die Bedingungen des Interviews praktisch vorgeben und damit auch eine abschließende Autorisierung vereinbaren, sofern der Journalist damit einverstanden ist. 

Sofern das gegenüber dem Gesprächspartner durchsetzbar ist, wäre zu empfehlen, die vereinbarte Autorisierung auf eine Korrektur des Interviews in bezug auf falsche oder sinnentstellende Aussagen zu beschränken, so dass der Freiheit der Berichterstattung einerseits und dem Überprüfungsinteresse des Interviewpartners andererseits Rechnung getragen ist.

ib, 14.1.2005


zu 5. Wann sind versteckte Tonaufnahmen zulässig?

Versteckte Tonaufnahmen sind sind grundsätzlich unzulässig.

Dies ergibt sich aus dem in Art. 2 I Grundgesetz verankerten Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Anerkannte Ausprägung dieses Grundrechts ist das Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort.

Demnach kann grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen wird und ob dieser wieder abgespielt wird. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGHs dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen Tonbandaufnahmen von ihm weder angefertigt-, noch abgespielt werden ( BVerfG  NJW 1973, 891; BGH NJW 1988,1016 ).

Eine Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ohne Einwilligung des Betroffenen unterfällt überdies der Strafbarkeit des § 201 StGB wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.

Dies alles gilt sowohl bei privaten als auch bei geschäftlichen Gesprächen, nicht jedoch für das öffentlich gesprochene Wort!

Aufnahmen von öffentlichen Reden, Sitzungen und dergleichen sind also zulässig, da hier der Betroffene bewusst an die Öffentlichkeit gegangen ist und seine Aussagen einer Vielzahl von Menschen zugänglich machen wollte.

Nur ganz ausnahmsweise kann das Anfertigen und Abspielen heimlicher Tonbandaufnahmen zulässig sein, nämlich dann, wenn im Rahmen einer Güterabwägung das Interesse der Wahrheitsfindung das, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übersteigt.

Dies spielt hauptsächlich in Strafprozessen eine Rolle. Hier können im Einzelfall die Strafverfolgungsbehörden in Fällen schwerster Kriminalität auf heimlich hergestellte Tonbandaufnahmen Dritter zurückgreifen.

sr, 14.01.2005


zu 6. Ich möchte über einen (mutmaßlichen) Straftäter berichten. Was ist zu beachten?

Bei Berichten über ( mutmaßliche) Straftäter tritt der Interessenskonflikt zwischen dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit besonders deutlich hervor.

Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I Grundgesetz ist das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Demnach darf jeder grundsätzlich selbst und alleine bestimmen, inwieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen ( BVerfG NJW 1973,1226, 1227f.).

Demgegenüber steht aber das Informationsinteresse der Allgemeinheit an einer aktuellen Berichterstattung. Auch gehört es gerade zur Aufgabe der Medien aus Art. 5 Grundgesetz über Straftaten und Verdachtslagen zu berichten, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind.

Die Rechtsprechung hat im Rahmen der Abwägung, welches der genannten Grundrechte im Einzelfall überwiege, folgende Grundsätze für eine zulässige Berichterstattung entwickelt:

Im Ermittlungsverfahren:

Bei der Berichterstattung zum Zeitpunkt eines Ermittlungsverfahrens gelten besonders hohe Anforderungen an den Journalisten. Es handelt sich hier regelmäßig um eine Verdachtsberichterstattung, d.h. die Medien berichten über einen bislang unbewiesenen, gegen eine Person gerichteten Verdacht. Eine solche Verdächtigung in den Medien – und damit in der Öffentlichkeit, belasten den Betroffenen aufgrund der Prangerwirkung besonders schwer.
Deshalb darf nur über gravierende Vorgänge berichtet werden. Dies sind aktuelle Fälle von schwerer und schwerster Kriminalität, nicht jedoch alltägliche Straftaten wie Verkehrsverstöße oder Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Es besteht eine besonders hohe Sorgfaltspflicht bei der Recherche, hinsichtlich Wahrheit, Inhalt und Herkunft des Verdachts ( BGH NJW 1977,1288f. ).

So muss zumindest ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen und dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Des weiteren hat eine besonders genaue Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen und der öffentlichen Bedeutung der Nachricht zu erfolgen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob der Vorwurf zutreffen kann oder nicht.

Je eher der Verdacht begründet ist, desto eher ist eine Veröffentlichung zulässig.

Der Verdacht ist auch als solcher erkenntlich zu machen, d.h. es darf bei der Berichterstattung nicht der Eindruck erweckt werden es handele sich um eine feststehende Tatsache. So darf ein Verdächtiger oder Angeschuldigter,( wie er im Ermittlungsverfahren bezeichnet wird ), nicht bereits als Täter betitelt werden. Ebenso muss über entlastende Umstände, sowie die etwaige Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet werden.

Eine Namensnennung des Betroffenen ist aufgrund der schweren Folgen für diesen, nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Nämlich nur dann, wenn gerade an der Identität des Betroffenen ein eigenes, öffentliches Informationsinteresse besteht, was in der Praxis regelmäßig zu verneinen sein wird, da der Name keinen eigenen Informationsgehalt besitzt. Bei Taten von Jugendlichen ist eine Nennung des Namens grundsätzlich unzulässig ( BVerfG NJW 1973, 1226, 1230 ).

Gleiches gilt auch für alle anderen Fälle einer identifizierenden Berichterstattung. Also wenn der Betroffene zwar nicht namentlich genannt wird, aber durch Angabe bestimmter Umstände wie Adresse, Heimatort, Beruf etc. für Bekannte erkennbar wird.

Ratsam ist die Angabe eines falschen Namens mit dem Hinweis: „ Name von der Redaktion geändert" oder wenn die Erkennbarkeit ausgeschlossen werden kann, die Angabe des Vornamens mit einem Kürzel für den Nachnahmen ( z.B. Willi W. ).

Während des Strafprozesses : 
Die aktuelle Berichterstattung über einen Straftäter ist zulässig, ohne dass sein Persönlichkeitsrecht verletzt wird, wenn die Tat aufgrund ihrer Schwere, die Art der Begehung oder die Schwere ihrer Folgen sich von gewöhnlicher Kriminalität unterscheidet.

Das heißt, dass bei einfachen, unspektakulären Straftaten eine Veröffentlichung zu unterbleiben hat, da die schweren Folgen einer Berichterstattung für den Betroffenen außer Verhältnis zum Informationsinteresse der Öffentlichkeit stehen.

Im Bezug auf die Nennung des Namens des Täters kann hier der Vorname mit einem Kürzel für den Nachnamen gebracht werden.

Auch ist eine Angabe  weiterer Informationen, wie Wohnort, Alter, Ehestand umso zulässiger, je wahrscheinlicher die Verurteilung erscheint.

Nach Verurteilung:

Direkt nach der Verurteilung darf der voller Name des Täters sowie weitere Angaben über ihn in den Medien erscheinen. Dies gilt jedoch nur für einen kurzen Zeitraum von einigen Wochen ab Urteilsspruch.

Danach gebietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters, ihn aus dem Blickpunkt des allgemeinen Interesses zu entfernen. Den Medien ist es grundsätzlich nicht gestattet, sich über eine aktuelle Berichterstattung hinaus weiter mit der Person des Täters zu beschäftigen. Nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses hat der Täter das Recht alleingelassen zu werden,  insbesondere wenn durch eine weitere Berichterstattung sein Recht auf Resozialisierung gefährdet wird.

 

sr, 14.01.2005


zu 7. Was muss ich bei der Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen besonders beachten?

Wer über Gerichtsverhandlungen berichtet, sollte die Vorschrift des § 353d StGB kennen. Danach kann bestraft werden, wer vorsätzlich

 

- über eine Gerichtsverhandlung öffentlich berichtet, die wegen Gefährdung der Staatssicherheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat, oder den Inhalt amtlicher Schriftstücke - z. B. der Anklageschrift -, welche aus einer solchen Verhandlung stammen, öffentlich preisgibt,

 

- entgegen einer gerichtlich auferlegten Schweigepflicht unbefugt Tatsachen offenbart, die er durch eine Verhandlung oder ein Schriftstück im Sinne der Ziffer 1 erfahren hat, oder

 

- den Wortlaut der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen öffentlich mitteilt, bevor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat oder das Verfahren abgeschlossen ist.

 

Da für Presse- und Rundfunkjournalisten insbesondere die dritte Variante von Bedeutung ist, soll auch nur diese näher erläutert werden:

 

„Öffentlich" ist eine Mitteilung, wenn ein zahlenmäßig unbegrenzter Personenkreis - also praktisch jedermann - von ihr Kenntnis nehmen kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die betreffenden Informationen über Zeitungsartikel oder Fernsehsendungen verbreitet werden.

Nicht öffentlich sind etwa vertrauliche Mitteilungen der Justizpressestelle innerhalb einer geschlossenen Pressekonferenz oder die Weitergabe von Informationen an einen Angehörigen des Angeklagten.

 

„Wesentliche Teile" sind solche, die für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Umstände wiedergeben. Hierunter fällt auch der Anklagesatz, dessen öffentliche Bekanntgabe die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann.

 

Strafbar ist nur die wortlautgetreue, nicht dagegen eine inhaltliche Wiedergabe mit eigenen Worten. Dabei muss der Originaltext soweit verändert werden, dass er nicht mehr als solcher erkennbar ist; das Weglassen einzelner Worte oder Satzteile reicht in der Regel nicht aus.

Zusammenfassungen und Bewertungen können ein hilfreiches Mittel sein, sofern sie nicht nur zur Unterbrechung einer ansonsten wortlautgetreuen Wiedergabe dienen.

 

„Vorsätzlich" handelt, wer bewusst und gewollt einen Straftatbestand verwirklicht.

Eine falsche Beurteilung der Begriffe „wesentlich" und „erörtert" ist im Rahmen des § 353d StGB unbeachtlich und steht der Bestrafung nicht entgegen.

 

kk, 12.01.2005