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Rechte an Wortbeiträgen
1. Welche Rechte habe ich als Journalist an meinen Beiträgen für Printmedien und Hörfunk?
2. Gibt es Unterschiede hinsichtlich der Rechte an Beiträgen für freie, feste freie oder angestellte Journalisten?
3. Darf ich einen Beitrag an mehrere Zeitungen / Sender verkaufen?
4. Was gilt wenn mein Beitrag bereits veröffentlicht wurde und ich ihn später noch einmal verkaufen möchte?
5. Wie kann ich mich gegen eine eigenmächtige Weitergabe und Verwertung meines Beitrags schützen?
6. Was kann ich gegen die Verletzung meiner Urheberrechte unternehmen?
7. Ich habe einen Artikel an eine Zeitung geschickt. Der verantwortliche Redakteur hat diesen Artikel vor der Veröffentlichung inhaltlich geändert. Wer hat jetzt welche Rechte?
8. Welche Aufgaben hat die VG Wort?
9. Wer erhält Geld von der VG Wort?
10. Sollte ich als Journalist Mitglied bei der VG Wort werden, oder gibt es Alternativen?
11. Wie melde ich mich bei der VG Wort an?
12. Ich habe mit Journalisten, die selbst nicht Mitglied bei der VG Wort sind, einen Artikel geschrieben. Wie können sie an den Einnahmen der VG Wort beteiligt werden?
13. Darf eine Zeitung meinen Beitrag auch online verwenden?
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zu 1. Welche Rechte habe ich als Journalist an meinen Beiträgen für Printmedien und Hörfunk?
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An
Artikeln und Hörfunkbeiträgen besteht dann ein Urheberrecht des
Verfassers, wenn sie sich nicht in der bloßen Wiedergabe von
Nachrichten, Tagesneuigkeiten oder O-Tönen erschöpfen, sondern ein
gewisses Maß an journalistischer Recherche, Reflektion und individueller Gestaltung aufweisen. Das
gilt z.B. auch für Interviews, wobei das Urheberrecht in der Regel dem
Journalisten zusteht, der die Fragen formuliert, und nur bei einem
echten Zwiegespräch auch dem Interviewten. Sind mehrere Personen an der
Erstellung eines einheitlichen Textes beteiligt, können sie die
Urheberrechte in der Regel nur gemeinsam wahrnehmen.
Grundsätzlich hat der Urheber
das Recht, über eine Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung -
auch online -, öffentlichen Vortrag bzw. Ausstrahlung des Beitrags zu
entscheiden. Ohne seine Zustimmung können andere den Beitrag nicht
nutzen, für die Einräumung dieser Nutzungsrechte
gegenüber Verlagen, Sendern usw. kann der Autor eine angemessene
Vergütung verlangen. Ist die vereinbarte Vergütung unangemessen, hat
der Urheber (jeweils bei Verträgen, die nach März 2002 geschlossen
worden sind) Anspruch auf eine Erhöhung (§ 32 Abs.1 UrhG bzw. § 32a UrhG
für den Fall, dass der Verleger / Rundfunksender nachträglich einen
unerwartet hohen Gewinn aus der Veröffentlichung erzielt). Für die
Bewertung der Angemessenheit der Vergütung sind alle möglichen Faktoren
zu berücksichtigen, im Zweifel kann man die Tarife der Verwertungsgesellschaften, also z.B. der VG Wort, als Maßstab heranziehen.
Etwas anders ist das nach § 49 UrhG
bei Artikeln für Tageszeitungen (nicht Zeitschriften) und
Rundfunkkommentaren (wohl nicht Talkshows oder Interviews), die
politische, wirtschaftliche oder kulturelle Tagesfragen betreffen.
Diese können auch ohne die Zustimmung des Autoren in anderen
Tageszeitungen nachgedruckt bzw. im Rundfunk gesendet werden, es sei
denn beim Erstdruck war angegeben, dass der Autor sich dieses Recht
vorbehält. Dieser Rechtsvorbehalt muss nach ganz überwiegender Meinung
unmittelbar bei dem Artikel abgedruckt sein (was in der Praxis aber
höchst unüblich ist), der allgemeine Vorbehalt im Impressum genügt
nicht. (zu Pressespiegeln vgl. Frage PR 1 ff.).
Allerdings hat auch in diesem Fall der Verfasser, wenn der Beitrag
nicht nur Tagesneuigkeiten ohne redaktionelle Bearbeitung wiedergibt,
Anspruch auf eine angemessene Vergütung für den Nachdruck. Der Anspruch wird von der VG Wort für den Verfasser geltend gemacht.
Auf
das von seinem Urheberrecht umfasste Recht, über die Veröffentlichung
des Beitrags letztlich zu entscheiden, kann der Urheber nicht
verzichten. Er kann etwa seinen Beitrag auch wieder zurückziehen, wenn
sich seine Einstellung dazu geändert hat (§ 42 UrhG) oder wenn der Erwerber sein exklusives Nutzungsrecht über einen langen Zeitraum nicht ausübt (§ 41 UrhG), er muss dann aber den Erwerber usw. entschädigen. Außerdem hat der Verfasser das Recht, als Urheber
genannt zu werden, und entstellende Veränderungen an dem Beitrag zu
verbieten, auch wenn in dem Vertrag mit dem Abnehmer etwas anderes
vereinbart ist, §§ 13, 14 UrhG.
Die Rechte an Texten und Hörfunkbeiträgen sind vererbbar und erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG.
ib, 14.1.2005
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zu 2. Gibt es Unterschiede hinsichtlich der Rechte an Beiträgen für freie, feste freie oder angestellte Journalisten?
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Freie
Mitarbeiter sind, was die Einräumung von Rechten an ihren Arbeiten
betrifft, jedenfalls theoretisch unbeschränkt. Insbesondere gilt auch
für sie, dass sie eine Erhöhung der Vergütung fordern können, wenn sie
(in einem nach Juni 2001 geschlossenen Vertrag) mit dem Abnehmer ein
unangemessen niedriges Entgelt vereinbart haben oder der Abnehmer (bei
einem nach März 2002 geschlossenen Vertrag) im nachhinein unerwartet
hohe Gewinne mit der Verwertung des Beitrags erzielt, §§ 32, 32a UrhG.
Fest angestellte Redakteure sind in Bezug auf die von ihnen verfassten Beiträge zunächst einmal genauso Urheber wie freie Journalisten (§ 43 UrhG).
Sie sind allerdings schon auf Grund ihres Arbeitsvertrags regelmäßig
verpflichtet, ihrem Verlag / Sender die ausschließlichen Nutzungsrechte
an den Beiträgen einzuräumen, die sie in Erfüllung ihrer
arbeitsvertraglichen Pflicht erstellt haben. Für tarifgebundene
Redakteure ist der Umfang der Rechtseinräumung umfassend
tarifvertraglich geregelt (vgl. im einzelnen § 12 Manteltarifvertrag für RedakteurInnen an Zeitschriften, § 18 MTV RedakteurInnen an Tageszeitungen;
Haustarifverträge der Rundfunksender). Im Ergebnis kann der fest
angestellte Journalist, wenn im Arbeitsvertrag oder ggf. im
Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist, über Beiträge damit nicht
mehr verfügen, er behält aber in jedem Fall das Recht, als Urheber
genannt zu werden und entstellende Veränderungen des Beitrags zu
verbieten. Im übrigen behält er Vergütungsansprüche aus bestimmten
Zweitverwertungen, z.B. aus Vermietung von Bild- und Tonträgern (§ 27 UrhG), aus Kabelweitersendung (§ 20b Abs.1 UrhG) oder Nachdruck von Zeitungsartikeln oder Rundfunkkommentaren (§ 49 Abs.1 UrhG, s. vorhergehende Frage), die in der Regel von den Verwertungsgesellschaften (also bei Texten von der VG Wort) geltend gemacht werden.
Für
feste freie Journalisten bestehen teilweise tarifvertragliche
Regelungen (Haustarifvertrag des WDR über Urheberrechte Freier
Mitarbeiter; § 13 Manteltarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter an Tageszeitungen). Außerhalb deren Anwendungsbereichs sind feste Freie in der Praxis durch sog. Buyout-Verträge,
die dem Abnehmer gegen eine pauschale Vergütung sämtliche Rechte an den
verfassten Beiträgen einräumen, häufig ähnlich stark gebunden wie
angestellte Journalisten. Grundsätzlich unzulässig sind solche Verträge
nicht. Ist die vereinbarte Vergütung unangemessen, kann der Urheber
nach § 32 UrhG
eine Erhöhung verlangen (das gilt für alle nach dem 1.6.2001
geschlossenen Verträge, wenn die eingeräumten Rechte nach dem 1.7.2002
genutzt werden). Auch bei einer pauschalen Rechtseinräumung sind im
Zweifel nur die Rechte übertragen, die von dem Vertragszweck
vorausgesetzt sind, es sei denn, die Nutzungsarten sind ausdrücklich im
einzelnen bezeichnet. Verkauft man einen Beitrag an eine Zeitung und
sieht der Vertrag pauschal die Einräumung „sämtlicher Rechte" vor, ohne
die Nutzungsarten einzeln aufzulisten, kann der Abnehmer den Beitrag
etwa nicht ohne weiteres auch online oder auf CD-Rom veröffentlichen,
sondern benötigt dafür in der Regel die besondere Zustimmung des
Verfassers (BGH v. 5.7.2001, I ZR 311/98 GRUR
2002, 248, Spiegel-CDRom). Praktisch üblich ist deshalb, in solchen
Verträgen neben dem Recht auf Abdruck auch die anderen möglichen
Rechte, etwa zu öffentlichem Vortrag, Sendung, Online-Nutzung (Recht
der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG) usw., einzeln aufzuführen. Je mehr Nutzungsarten aufgeführt sind, desto höher muss natürlich die Vergütung bemessen sein.
Keinesfalls
eingeräumt werden kann das Recht, den Beitrag auf eine Art zu nutzen,
die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt war. Wenn zum
Beispiel in einem vor 1994 geschlossenen Vertrag pauschal die Rechte
zur Veröffentlichung in jeder - auch unbekannten - Form eingeräumt
sind, berechtigt das den Abnehmer nicht auch zur online-Nutzung. Dieses
Recht muss der Abnehmer sich vom Urheber gesondert einräumen lassen.
Von einer pauschalen Einräumung des Veröffentlichungsrechts vor 1994
nicht umfasst ist die Veröffentlichung von Beiträgen auf CD-Rom,
von der Einräumung von Senderechten vor 1995 nicht umfasst ist die
Ausstrahlung im Video-on-Demand-Verfahren. Diese Grundsätze gelten für
Freie genauso wie für fest Angestellte.
ib, 14.1.2005
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zu 3. Darf ich einen Beitrag an mehrere Zeitungen / Sender verkaufen?
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Als
(fester) freier Mitarbeiter im Prinzip ja bei Beiträgen für
(Tages-)Zeitungen, nein bei Beiträgen für Zeitschriften. Als fest
angestellter Redakteur grundsätzlich nicht.
Text- (wie
auch Bild-) Beiträge für (Tages-)Zeitungen kann ein freier
Mitarbeiter im Zweifel mehreren Abnehmern gleichzeitig verkaufen. Nach
§ 38 Abs.3 UrhG erwirbt der Zeitungsverleger im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht an
dem Beitrag, was bedeutet, dass der Verfasser ihn auch gleichzeitig
mehreren Zeitungen anbieten und verkaufen kann. Wenn der Verfasser den
Beitrag, ausdrücklich oder den Umständen nach, exklusiv nur an eine
Zeitung verkauft hat (z.B. Vereinbarung eines
„Alleinveröffentlichungsrechts" oder „Erstdruckrechts"), hat das in der
Regel nur zu bedeuten, dass die Zeitung das exklusive
Erstveröffentlichungsrecht hat. Nach Erscheinen des Artikels kann der Autor ihn auch wieder an andere Zeitungen verkaufen oder anderweitig verbreiten (§ 38 Abs.3 S.1 UrhG).
Bei
Beiträgen freier Mitarbeiter für Zeitschriften (oder andere Periodika,
z.B. Jahrbücher) ist das anders. Hier kann der Verfasser den (Wort- und
Bild-) Beitrag in der Regel nicht gleichzeitig an mehrere Zeitschriften
verkaufen, sondern im Zweifel erst ein Jahr nach Erscheinen des
Beitrags wieder darüber verfügen (§ 38 Abs.1 UrhG).
Sendet ein Autor einen Beitrag gleichzeitig kommentarlos an mehrere
Zeitschriften und kommt es dann dazu, dass auch mehr als eine
Zeitschrift den Beitrag veröffentlicht, kann das zu
Schadensersatzansprüchen gegen den Autoren führen. Um das zu vermeiden,
empfiehlt es sich, die Zusendung des Artikels mit dem Zusatz zu
versehen, dass eine Veröffentlichung erst nach Rücksprache mit dem
Verfasser erfolgen soll. Der hat dann noch vor der Veröffentlichung
Gelegenheit, sein Angebot an die anderen Zeitschriften zurückzuziehen,
oder mit der Zeitschrift, die den Artikel angenommen hat, zu
vereinbaren, dass der Beitrag auch woanders erscheinen darf. Um
Missverständnisse zu vermeiden, sollte man in allen Fällen bei Angebot
eines Beitrags angeben, ob dieser zur Erst-, Zweit- oder
Alleinveröffentlichung vorgesehen ist (vgl. auch § 13 Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie JournalistInnen an Tageszeitungen).
Fest
angestellte Redakteure können ihre Beiträge in der Regel nicht weiter
an Dritte verkaufen, auch nicht nach Ablauf eines Jahres. Die
Verwertung der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Beiträge
steht in der Regel allein dem Verlag zu, und zwar inhaltlich, zeitlich
und räumlich unbeschränkt (vgl. auch z.B. § 12 Manteltarifvertrag für RedakteurInnen an Zeitschriften; § 18 Manteltarifvertrag für RedakteurInnen an Tageszeitungen).
Für
Hörfunkbeiträge gibt es keine gesetzliche Regelung, maßgeblich ist hier
allein der Vertrag bzw.Tarifvertrag. Regelmäßig werden die
Sendeanstalten vereinbaren, dass ausschließlich sie zur Nutzung
berechtigt sein sollen (vgl. auch Pkt. 3.1 Urheberrechtstarifvertrag
WDR). Ist eine solche Vereinbarung allerdings nicht ausdrücklich
getroffen, kann der Abnehmer auch nicht von einem exklusiven Senderecht
ausgehen.
Damit
ist bei unbestellt eingesandten Beiträgen an Sendeanstalten die Gefahr
von Schadensersatzforderungen geringer als bei Einsendungen an
Zeitschriften. Der Journalist ist gegenüber dem Sender nicht rechtlich
verpflichtet, schon bei dem Angebot anzugeben, ob der Beitrag zur
Erst-, Zweit- oder Exklusivausstrahlung vorgesehen ist. Zur Vermeidung
von Missverständnissen empfiehlt es sich aber auch hier.
ib, 14.1.2005
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zu 4. Was gilt wenn mein Beitrag bereits veröffentlicht wurde und ich ihn später noch einmal verkaufen möchte?
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Bei
Zeitungsbeiträgen (Wort und Bild) von Freien oder festen Freien ist das
im allgemeinen kein Problem, da, auch bei Vereinbarung eines
„Alleinveröffentlichungsrechts" nach § 38 Abs.3 UrhG
für gewöhnlich nur das Recht zur Erstveröffentlichung eingeräumt ist.
Will der Zeitungsverlag verhindern, dass der Beitrag auch nach der
Erstveröffentlichung woanders erscheint, muss er das besonders
vereinbaren (vgl. auch § 13 Nr. 3 TV für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen). Bei Zeitschriftenbeiträgen kann ein Beitrag gem. § 38 Abs.1 UrhG in der Regel erst ein Jahr nach Erscheinen wieder verkauft werden.
Für
Hörfunk- (und Fernseh-)Beiträge gibt es keine gesetzliche Regelung.
Maßgeblich ist wiederum der Vertrag. Für gewerkschaftlich organisierte
feste freie Mitarbeiter des WDR, die mindestens ein Drittel ihres
Einkommens vom WDR beziehen, gilt Nr. 3 des Tarifvertrags über die
Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des WDR. Danach werden
ebenfalls die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen, und zwar bei
Hörfunkproduktionen für eine Dauer von drei (bei Fernsehproduktionen
fünf) Jahren. Gilt also dieser Tarifvertrag oder ist in dem
Lizenzvertrag zwischen Journalist und Sender darauf verwiesen, kann der
Journalist den Beitrag erst nach drei (bzw. fünf) Jahren wieder
verkaufen.
ib, 14.1.2005
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zu 5. Wie kann ich mich gegen eine eigenmächtige Weitergabe und Verwertung meines Beitrags schützen?
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Nach § 34 UrhG kann ein Verlag / Sender ein ihm eingeräumtes Nutzungsrecht nur übertragen, wenn der Urheber dem zugestimmt hat. Allerdings sehen gerade die branchenüblichen Buyout-Verträge mit
festen freien Mitarbeitern eine umfassende Rechteeinräumung an den
Sender / Verlag vor und berechtigen diesen häufig auch zur Einräumung
von Rechten an Dritte ohne erneute Zustimmung des Urhebers (auch z.B.
Nr.5 Urheberrechtstarifvertrag des WDR oder § 18 Nr.3 Manteltarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie JournalistInnen an Tageszeitungen treffen entsprechende Regelungen).
Will
der Journalist eine Weitergabe des Beitrags an andere Sender /
Zeitungen vermeiden, darf er zunächst einen Vertrag nicht
unterschreiben, der (z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) solche
Regelungen enthält. Es empfiehlt sich vielmehr, gerade bei Bestehen
eines Tarifvertrags, eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen, nach
der der Abnehmer nicht zur Rechteübertragung oder zur Einräumung von
Nutzungsrechten an Dritte berechtigt sein soll. Bei
(Tages-)Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren, die politische,
wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen, besteht
allerdings die Besonderheit, dass diese auch ohne die Zustimmung des
Verfassers von anderen nachgedruckt bzw. -gesendet werden können, § 49 Abs.1 UrhG.
Das kann man nur verhindern, indem man sie schon bei Erstdruck bzw.
-sendung mit einem Vorbehalt der Rechte kennzeichnen lässt, was in der
Praxis aber sehr selten vorkommt (der allgemeine Rechtsvorbehalt im
Impressum der Zeitung genügt nicht, vielmehr muss der Vorbehalt
drucktechnisch direkt bei dem Artikel erfolgen) und worauf sich der
Abnehmer nicht ohne weiteres einlassen wird.
Verwerten
darf der Abnehmer den Beitrag im Zweifel nur auf die Arten, die sich
aus einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Zweck
des Vertrags ergeben. Will er zum Beispiel ein Recht zur Wiederholung
bzw. zum Nachdruck des Beitrags oder will er den Beitrag auch im
Internet veröffentlichen, muss er das
ausdrücklich vereinbaren. Als Journalist sollte man darauf achten, dass
der Vertragszweck und die Nutzungsarten möglichst eng formuliert sind,
also z.B. im Fall eines Wiederholungsrechts die Anzahl der
Wiederholungen oder ein Zeitrahmen angegeben ist.
Wenn die Gefahr besteht, dass der Sender / Verlag entgegen seinen vertraglichen Pflichten den
Beitrag anderen zur Veröffentlichung überlässt oder sonst in
unberechtigter Weise verwertet, kann der Journalist mit dem Abnehmer
auch eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Urheberrechtsverletzung
vereinbaren, vorausgesetzt, dieser lässt sich darauf ein.
ib, 14.1.2005
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zu 6. Was kann ich gegen die Verletzung meiner Urheberrechte unternehmen?
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Der Urheber hat nach § 97 UrhG
einen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung und im Falle
vorsätzlicher oder fahrlässiger Urheberrechtsverletzung auf
Schadensersatz.
Wenn
z.B. eine Zeitung unberechtigt einen urheberrechtlich geschützten
Beitrag abgedruckt hat, kann der Rechteinhaber den Sender auf
Unterlassung eines wiederholten Abdrucks verklagen. Wenn die Verletzung unmittelbar bevorsteht, empfiehlt es sich, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung zu stellen.
Bei einer Schadensersatzklage muss der Urheber
gegebenenfalls beweisen, dass der Verlag vorsätzlich oder fahrlässig
gehandelt hat, also wusste oder hätte wissen müssen, dass er
nicht zum Abdruck usw. berechtigt war. Das kann schwierig
sein, wenn er das Recht von dem Abnehmer des Autoren gekauft hatte. Im
Zweifel sollte der Autor in dem Fall seinen eigenen Abnehmer auf
Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Zuständig für Verfahren über Urheberrechtsverletzungen sind nach § 104 UrhG
auch bei fest angestellten Journalisten immer die Amts- oder
Landgerichte, je nach Höhe des Streitwerts. Örtlich zuständig ist
jedenfalls das Gericht des Bezirks, in dem der Verletzer seinen Sitz
hat, daneben kann der Urheber aber auch überall klagen, wo sich die
Verletzung auswirkt, also z.B. die Sendung ausgestrahlt wird oder die
Zeitung, in der ein Artikel veröffentlicht wurde, erscheint.
In
jedem Fall sollte der Autor, bevor er gerichtliche Schritte einleitet,
denjenigen, der sein Urheberrecht verletzt hat, schriftlich abmahnen,
um zu vermeiden, dass er in einem späteren gerichtlichen Verfahren die
Kosten tragen muss, wenn der andere den Anspruch anerkennt. Die
Abmahnung sollte eine von dem Verletzer zu unterzeichnende Erklärung
enthalten, entsprechende Verletzungen in der Zukunft zu unterlassen und
im Fall einer Verletzung eine Vertragsstrafe (in Höhe von üblicherweise
5.000 €) zu zahlen.
ib, 14.1.2005
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zu 7. Ich habe einen Artikel an eine Zeitung geschickt. Der verantwortliche Redakteur hat diesen Artikel vor der Veröffentlichung inhaltlich geändert. Wer hat jetzt welche Rechte?
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Das hängt von dem Umfang der Änderungen ab. In jedem Fall behält der Verfasser die Rechte an dem Beitrag in der ursprünglichen Fassung.
Nimmt
der Redakteur Änderungen vor, die zwar einerseits über bloß technische
formale Korrekturen hinausgehen, andererseits aber den ursprünglichen
Beitrag noch erkennen lassen, ist er zwar der Urheber dieser
bearbeiteten Fassung. Er kann sie aber nur mit Zustimmung des Verfassers der Urfassung veröffentlichen oder sonst verwerten (§ 23 UrhG).
Dass der Redakteur zu derartigen Änderungen überhaupt berechtigt ist,
ergibt sich für Zeitungsartikel ohne Autorennennung aus § 44
Verlagsgesetz, im übrigen muss der Verfasser schon der Änderung
zustimmen, § 39 UrhG.
Dient
der ursprüngliche Artikel dem Redakteur hingegen nur als Ausgangspunkt
oder Anregung für einen eigenen Artikel bzw. gehen seine Änderungen im
Ergebnis so weit, dass der Ausgangsartikel gar nicht wiederzuerkennen
ist, dann kann der Redakteur den geänderten Artikel auch ohne die
besondere Zustimmung des Erstautoren veröffentlichen und verwerten (§
24 UrhG).
ib, 14.1.2005
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zu 8. Welche Aufgaben hat die VG Wort?
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Die Verwertungsgesellschaft
( VG ) WORT ist ein seit 1958 existierender Zusammenschluss von Autoren
und Verlagen in Gestalt eines rechtsfähigen, gemeinnützigen und nicht
auf Gewinnerzielung gerichteten Vereins. Zweck des Vereins ist die treuhänderische Wahrnehmung von Urheberrechten gegenüber Dritten. Autoren,
Journalisten oder Verleger können die VG WORT insoweit beauftragen,
diejenigen Gebühren einzuziehen und an sie weiterzuleiten, die durch
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe ihrer Werke
anfallen. Dazu müssen sie einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag
abschließen. Nach § 32 UrhG steht dem Schöpfer eines geistigen Werkes ( Urheber
) eine angemessene Vergütung dafür zu, dass er einem anderen die
Werknutzung gestattet. Dieser Vergütungsanspruch besteht auch, wenn die
Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers erfolgt. Um
den Urheber in Fällen, in denen er das Ausmaß der Fremdnutzung gar
nicht überblicken kann, nicht „leer ausgehen" zu lassen, zieht die VG
WORT - etwa für das Vermieten oder Verleihen von Medien in öffentlichen
Bibliotheken oder den Kopiendirektversand durch öffentliche
Einrichtungen - Pauschalgebühren ein. Die Ausschüttung dieser Gebühren
erfolgt aufgrund von Verteilungsplänen, die von der
Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen. Ein
Teil der Einnahmen aus den Wahrnehmungsverträgen fließt in einen
Sozialfonds, welcher die finanzielle Unterstützung und Förderung von
Autoren und Verlegern sowie deren Hinterbliebenen sicherstellen soll.
Weiterhin existiert ein Beihilfefonds für notleidende Autoren und
Verleger von Fach- und wissenschaftlicher Literatur sowie deren Witwen
und Waisen. Der Anteil, den die VG WORT zur Deckung ihrer Verwaltungskosten einbehält, liegt derzeit ungefähr bei acht Prozent. Neben
ihren satzungsgemäßen Aufgaben beschäftigt sich die VG WORT mit der
Erfassung neuer Nutzungsarten und wirkt darauf hin, dass die
gesetzlichen Regelungen mit den tatsächlichen Verwertungsmöglichkeiten
im Einklang stehen.
kk, 12.01.2005
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zu 9. Wer erhält Geld von der VG Wort?
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VG WORT verwaltet urheberrechtliche Nutzungsrechte an Sprachwerken sowie an Eigenillustrationen von Autoren wissenschaftlicher Texte. Wer also nachweislich Inhaber von Urheber- oder Nutzungsrechten an solchen Werken ist, kann die VG WORT mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.
Die Vereinssatzung unterscheidet dabei folgende sechs Berufsgruppen:
1. Autoren und Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur;
2. Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur;
3. Autoren und Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur;
4. Verleger von schöngeistigen Werken und von Sachliteratur;
5. Bühnenverleger;
6. Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur.
Angehörige dieser Berufsgruppen werden grundsätzlich durch Abschluss eines sogenannten Wahrnehmungsvertrags mit der VG WORT zu Wahrnehmungsberechtigten. Das bedeutet, sie bekommen den auf die Nutzung ihres Werkes entfallenden Gebührenanteil von der VG WORT zugewiesen.
Soweit die Verteilungspläne nichts anderes regeln, gelten Wahrnehmungsverträge rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie geschlossen wurden.
Der Vereinsvorstand kann jedoch den Vertragsschluss ablehnen, wenn der Antragsteller weder Deutscher noch EU-Bürger und auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.
Wissenschaftliche Autoren müssen keinen Wahrnehmungsvertrag abschließen, sondern nur ihre Teilnahme am Meldesystem der VG WORT erklären.
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zu 10. Sollte ich als Journalist Mitglied bei der VG Wort werden, oder gibt es Alternativen?
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Um
Geld von der VG WORT zu erhalten, muss niemand Mitglied werden; es
genügt der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags oder - für
wissenschaftliche Autoren - die Teilnahme am Meldesystem. Als
Mitglied kann sich bewerben, wer seit mindestens drei Jahren
Wahrnehmungsberechtigter ist und in den letzten drei Kalenderjahren
durchschnittlich 1. in den Berufsgruppen 1 oder 2 ( Autoren und Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur ) a) insgesamt mindestens 1000,-€ pro Jahr oder b) als Bühnenautor oder -übersetzer insgesamt mindestens 500,- € pro Jahr oder c) aus den Ausschüttungen der Bibliothekstantieme insgesamt mindestens 500,- € erhalten hat, 2. in den Berufsgruppen 4 oder 5 ( Verleger von schöngeistigen Werken/ Sachliteratur, Bühnenverleger ) insgesamt mindestens 3000,- € erhalten hat Mitglied
in den Berufsgruppen 3 und 6 ( Autoren, Übersetzer und Verleger von
wissenschaftlicher und Fachliteratur ) kann werden, wer seit mindestens
drei Jahren Wahrnehmungsberechtigter ist, sofern der Ertrag seiner
Rechte voraussichtlich die Wahrnehmung lohnt. Die
Aufnahmegebühr beträgt für Autoren 5,- €, für Verleger oder
Verlagsunternehmen zwischen 50,- € und 250,- € ( abhängig von der
Anzahl der Mitarbeiter ). Der jährliche Mitgliedsbeitrag liegt bei 10,- € ( Autoren ) bzw. 50,- € ( Verlage ). Eine
Mitgliedschaft bringt keine Vorteile bei der Gebührenverteilung mit
sich. Sie berechtigt jedoch - über die Mitgliederversammlung - zur
Mitbestimmung und -verantwortung innerhalb der VG WORT. Sämtliche für
die VG WORT wesentlichen Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung
gefasst, so z. B. Satzungsänderungen, Bestimmung der wahrzunehmenden
Rechte sowie Genehmigung und Änderung der Verteilungspläne. Der
Verwaltungsrat setzt sich aus Mitgliedern aller Berufsgruppen zusammen
und wählt seinerseits den Vorstand. Weiterhin kann er zur Vorbereitung
seiner Entscheidungen verschiedene Kommissionen einsetzen. Unter
dem Gesichtspunkt der Interessenwahrnehmung ist also eine
Mitgliedschaft durchaus zu empfehlen. Allerdings nehmen auch die
Wahrnehmungsberechtigten am Vereinsleben teil, indem sie alle vier
Jahre Delegierte aus ihren eigenen Reihen wählen. Diesen Delegierten
stehen während ihrer Amtszeit die gleichen Rechte zu wie den
Mitgliedern, mit Ausnahme des passiven Wahlrechts. Neben der VG WORT sind für das Presse- und Rundfunkwesen die folgenden Verwertungsgesellschaften von besonderer Bedeutung: 1. Die
Verwertungsgesellschaft ( VG ) Bild-Kunst vertritt u. a.
Fotojournalisten, Grafiker, Designer, Karikaturisten und Pressezeichner
sowie Kameraleute. 2. Die
Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten ( VFF )
vertritt z. B. selbständige Produzenten und Sendeunternehmen. 3. Die
Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten ( GWFF )
sowie die Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken (
VGF ) nehmen die Rechte von Film- und Fernsehproduzenten,
Videoprogrammherstellern und sonstigen Urhebern in diesem Tätigkeitsbereich wahr.
kk, 12.01.2005
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zu 11. Wie melde ich mich bei der VG Wort an?
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Über die Website www.vgwort.de/neuaufnahme.php können die Vertragsunterlagen angefordert oder online ausgefüllt werden. Auch das Meldesystem - etwa für wissenschaftliche Autoren - steht dort zur Verfügung.
Weitere Formulare und Merkblätter finden sich unter www.vgwort.de/formulare.php.
kk, 12.01.2005
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zu 12. Ich habe mit Journalisten, die selbst nicht Mitglied bei der VG Wort sind, einen Artikel geschrieben. Wie können sie an den Einnahmen der VG Wort beteiligt werden?
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Um an den Einnahmen der VG Wort beteiligt zu werden, ist keine Mitgliedschaft erforderlich. Es
genügt der Abschluß eines sogenannten Wahrnehmungsvertrags, durch
welchen der Journalist die VG WORT mit der Wahrnehmung seiner Urheberrechte beauftragt. Diese Verträge gelten rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie geschlossen wurden. Die VG WORT verteilt die Gebührenanteile unter ihren Wahrnehmungsberechtigten nach festgelegten Verteilungsplänen, § 7 UrhWahrnG. Jeder Miturheber eines Artikels bekommt dadurch seinen Anteil an den Einnahmen automatisch zugewiesen.
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zu 13. Darf eine Zeitung meinen Beitrag auch online verwenden?
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Ob
ein Text- oder Bildbeitrag sowohl in der Print- als auch in der Online-
Ausgabe einer Zeitung erscheinen darf, richtet sich in erster Linie
nach dem zugrunde liegenden Vertrag. Hat der Journalist oder Fotograf als Urheber bzw. Lichtbildner
die Online- Nutzung ausdrücklich gestattet, so ist er an diese
Vereinbarung gebunden und muss die Veröffentlichung seines Werkes im
Internet dulden. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so gilt die sogenannte „Zweckübertragungstheorie" aus § 31 Absatz 5 UrhG: Sind die Nutzungsarten, auf die sich das Nutzungsrecht erstrecken soll, nicht ausdrücklich bezeichnet, so bestimmen sie sich nach dem jeweiligen Vertragszweck. Nutzungsart
ist jede technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des
Werkes. Maßgebend für die wirtschaftliche Eigenständigkeit ist, dass
sich durch die neue Nutzungsform ein neuer Markt entwickelt und neue
Verbraucherkreise angesprochen werden. Die Veröffentlichung von
Zeitungen sowie die Verwendung urheberrechtlich geschützter Texte und
Bilder im Internet stellt gegenüber der Printversion eine andere
Nutzungsart dar. Daher
darf ein Beitrag nur dann ohne weitere Absprache online verwendet
werden, wenn beide Vertragsparteien - Journalist/ Fotograf und Verleger
- diese Nutzungsart erkennbar einbeziehen wollten, was der Verleger im
Streitfall beweisen muss. Ein
Beispiel: Wer einer Tageszeitung Fotos zum Zwecke des Abdrucks
überlässt, gestattet damit nicht automatisch die Veröffentlichung auf
der Homepage oder in einem Internet- Archiv. Findet
sich in einem Vertrag die Formulierung „alle bekannten Nutzungsarten",
so entscheidet der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Denn die Einräumung
von Rechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten ist gemäß § 31 Absatz
4 UrhG ausgeschlossen. Daher
können Verträge, die vor 1995 ( +/ - ein Jahr ) und damit vor
Einführung des Internets geschlossen wurden, die Online- Nutzung von
Beiträgen nicht erfassen. Angestellte Journalisten bzw. Fotografen haben jedoch folgendes zu beachten: Nach
allgemeinem Arbeitsrecht ist es ihnen untersagt, in Konkurrenz zum
eigenen Arbeitgeber zu treten. Sie sind daher verpflichtet, die Rechte
an der Online- Nutzung zunächst ihrem Arbeitgeber zu angemessenen
Bedingungen anzubieten. Erst wenn dieser ablehnt, dürfen die Rechte
anderweitig angeboten werden. Für freie Mitarbeiter können sich entsprechende Treuepflichten etwa aus einer langjährigen Zusammenarbeit ergeben.
kk, 12.01.2005
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