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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


1. Welche Formen von Pressespiegeln sind grundsätzlich zulässig?

2. Mit welchen Konsequenzen muss ich bei der Erstellung und Verwendung unzulässiger Pressespiegel rechnen?

3. Was ist bei der Veröffentlichung von Pressemitteilungen grundsätzlich zu beachten? Wann ist die Grenze zu redaktioneller Werbung überschritten?

4. Über mein Unternehmen möchte ich auf einer Zeitungsseite sowohl eine Anzeige als auch eine Pressemitteilung veröffentlichen.Was muss ich dabei beachten?

5. Was versteht man unter einem „Vorbehalt der Rechte“?

6. Hängt die Zulässigkeit eines Pressespiegels von der Anzahl der gefertigten Kopien ab?

7. Dürfen Artikel aus frei zugänglichen oder gebührenpflichtigen Online- Zeitungen in einen Pressespiegel übernommen werden?

8. Unter welchen Voraussetzungen darf ich fremde Logos / Marken in einer Broschüre verwenden?

zu 1. Welche Formen von Pressespiegeln sind grundsätzlich zulässig?

Während früher in den "klassischen Pressespiegeln" das Ausschneiden, Aufkleben und Fotokopieren der ausgewählten Zeitungsausschnitte üblich war, ist nun das Einscannen und Ausdrucken der Texte als "elektronischer Pressespiegel" allgemein verbreitet.

Zunächst zu den "klassischen Pressespiegeln". Zulässig sind herkömmliche Pressespiegel, die aus mehreren Kopien von Presseausschnitten bestehen und für den betriebs- oder behördeninternen Gebrauch bestimmt sind (BGH GRUR 2002, 965). § 49 I UrhG erlaubt nämlich die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel aus Zeitungen und lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in andereren Zeitungen und Informationsblättern dieser Art. Die Kopie einer gesamten Zeitung ist damit unzulässig. Außerdem dürfen keine Fotografien oder Grafiken kopiert werden. Die Texte in einem Pressespiegel müssen zudem politische, wirtschaftliche und religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sein. Artikel mit "nur" kulturellem, wissenschaftlichen oder unterhaltenden Inhalt dürfen gar nicht ohne Erlaubnis des Urhebers in einem Pressespiegel auftauchen!

Diese Möglichkeit einer Verbreitung und Vervielfältigung von Texten ohne die Einwilligung des Urhebers ist eine Ausnahme. Denn grundsätzlich kann der Urheber, also der Verfasser des Textes, darüber entscheiden, wer seinen Text verbreiten bzw. vervielfältigen darf.

Neuerdings ist auch der elektronische Pressespiegel jedenfalls dann ebenfalls zulässig, wenn er nicht mehr als ein „Ersatz" des herkömmlichen Pressespiegels ist (BGH GRUR 2002, 967). Das ist dann der Fall, wenn sich der Einsatz der Datenverarbeitung darauf beschränkt, die fremden Presseartikel grafisch darzustellen. Möglich ist das zum Beispiel durch die Formate „JPEG" und  „GIF". Wichtig ist dabei: Eine Volltexterfassung etwa durch „PDF", die es ermöglicht, einzelne Artikel zu indizieren und in eine Datenbank einzustellen, ist unzulässig.

In der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um die Zulässigkeit eines betriebsinternen elektronischen Pressespiegels. Daher hat sich der BGH in diesem Fall nicht ausdrücklich zu der Zulässigkeit von kommerziell vertriebenen Pressespiegeln geäussert. Das Kammergericht Berlin hat nun  entschieden, dass elektronische Pressespiegel, die entgeltlich an jedermann vertrieben werden, urheberrechtlich unzulässig sind ( KG Berlin, AfP 2004, S. 278 ff. ).

Es mache dabei keinen Unterschied, ob der Pressespiegel individuell nach den jeweiligen vom Kunden vorgegebenen Suchbegriffen erstellt worden sei oder nicht.  Dies folge aus den Gefahren, die mit einer ungehinderten elektronischen Verbreitung verbunden seien. Denn der gewerbliche digitale Pressespiegel erlaube es den Kunden, auf den Bezug einer Vielzahl von Zeitungen und Zeitschriften zu verzichten – gerade dann, wenn der Pressespiegel individuell auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sei .

Selbst wenn das Erstellen und die Verwendung des Pressespiegels (bzw. die Vervielfältigung und Verbreitung der darin enthaltenen Artikel) nach § 49 I S.1 UrhG zulässig ist, so ist diese Möglichkeit nicht kostenlos: Der Urheber kann nach § 49 I S. 2 UrhG eine angemessene Vergütung verlangen. "Gratis" und ohne jegliche Einschränkung können dagegen nach § 49 II UrhG vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts oder Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht werden, vervielfältigt und verbreitet werden. Solche Nachrichten dürfen keine Meinungsäußerung, Kommentierung oder Ergänzung erhalten. 

aw, 14.01.2004


zu 2. Mit welchen Konsequenzen muss ich bei der Erstellung und Verwendung unzulässiger Pressespiegel rechnen?

Wer nach § 49 I UrhG unzulässige Pressepiegel erstellt und damit das Urheberrecht verletzt, kann vom Urheber gemäß § 97 I UrhG auf Unterlassung und - bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit - auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Wichtig ist zudem der Anspruch aus § 812 I S.1, 2. Alt. BGB, da dieser keinen Vorsatz voraus setzt. Die weiteren deliktischen und wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen haben in der Praxis wegen der umfassenden Regelung in § 97 I UrhG eine geringe Bedeutung.

aw, 14.01.2005 

zu 3. Was ist bei der Veröffentlichung von Pressemitteilungen grundsätzlich zu beachten? Wann ist die Grenze zu redaktioneller Werbung überschritten?

Die Pressemitteilung darf nicht mit der Absicht veröffentlicht werden, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern: Denn Werbung und redaktionelle Beiträge müssen grundsätzlich voneinander getrennt werden. Daher muss im Gegensatz zu einer Pressemitteilung eine Werbeanzeige, für deren Erscheinen Geld gezahlt wird, auch als solche gekennzeichnet sein. Wird eine Pressemitteilung im redaktionellen Teil veröffentlicht, deren Inhalte überwiegend werbenden Charakter haben, so ist die Grenze zur unzulässigen „redaktioneller Werbung" überschritten. Derartige redaktionelle Werbung ist wettbewerbsrechtlich unzulässig: Der Verkehr misst einem redaktionellen Beitrag größere Bedeutung zu und steht ihm unkritischer gegenüber als werbenden Behauptungen von Wettbewerbern (BGH NJW-RR 1994, 872).

Der Unternehmer darf jedoch der Presse werbende Informationen – etwa in Form einer Pressemappe – über sich zur Verfügung stellen. Er hat wie jedermann das Recht, seine Leistungen auch gegenüber der Presse anzupreisen. Doch nur sachlich zutreffende Informationen über Leistungen sind zulässig. Wenn die Presse solche Informationen veröffentlicht , ist der Unternehmer grundsätzlich für die dann möglicherweise entstehende redaktionelle Werbung nicht verantwortlich. Vielmehr verletzt die Presse, die solche Informationen als redaktionelle Beiträge veröffentlicht, das Gebot der sachlichen Berichterstattung. In diesem Fall können andere Verlage, die mit dem Verlag in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (Beispiel: Zwei Apotheken-Kundenzeitschriften) gegen diesen vorgehen und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (nach §§ 4 Nr. 3, 8 I, 9 UWG) durchsetzen. Denn nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert. Der unlauter handelnde Verlag verschafft sich einen rechtlich missbilligten Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern im Anzeigengeschäft, weil gerade die Tarnung der Werbung als objektive Information einen besonderen Werbeerfolg für den Kunden verspricht (BGH GRUR 1998, 481, 482). 

Es gibt allerdings eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Presse für die unzulässige getarnte Werbung verantwortlich ist – anders liegt der Fall nämlich dann, wenn der Unternehmer der Presse die Informationen gezielt zur Veröffentlichung übermittelt. Oder wenn dies in einer Weise geschieht, dass die Annahme nahe liegt, dass über das Produkt in einem redaktionellen Beitrag berichtet wird. Und wenn er in diesen Fällen damit rechnen muss, dass die Informationen beispielsweise als getarnte Werbung in der Presse erscheinen. Denn dann muss sich der Unternehmer die Überprüfung eines solchen Artikels vorbehalten. Erscheint der Artikel ungeprüft und ist er getarnte Werbung, so ist der Unternehmer dafür verantwortlich.

Wenn in den Informationen des Unternehmers, die er an die Presse weitergibt, unrichtig oder irreführend über Produkteigenschaften informiert wird, so ist das Unternehmen (mit-) verantwortlich für eine auf diesen Informationen beruhende unzulässige getarnte Werbung (BGH GRUR 1997, 139).

aw,14.01.2005


zu 4. Über mein Unternehmen möchte ich auf einer Zeitungsseite sowohl eine Anzeige als auch eine Pressemitteilung veröffentlichen.Was muss ich dabei beachten?

Der Textbeitrag muss allgemein gehalten sein und nicht auf die Produkte der Anzeige Bezug nehmen. Denn das Presseunternehmen darf dem Anzeigenkunden nicht neben der zum Anzeigentarif veröffentlichten Anzeige eine Nebenleistung in Form von redaktioneller Unterstützung der Anzeigenwerbung gewähren. Entscheidend ist, dass die „durchschnittliche" Leserauffassung (im Urteil: „der Verkehr") das so beurteilen würde, wenn sich die veröffentlichte Pressemitteilung inhaltlich auf die in der Anzeige beschriebenen Produkte bezieht (BGH NJW-RR 1994, 872 ff.). Dabei ist es unerheblich, ob der Anzeigenkunde die redaktionelle Nebenleistung verlangt hat oder nicht.

aw, 14.01.2005


zu 5. Was versteht man unter einem „Vorbehalt der Rechte“?

Der Urheber kann die - an sich zustimmungsfreie - Verwendung seines Artikels in einem Pressespiegel dadurch ausschließen, dass er sich seine Rechte vorbehält.

Ein bestimmter Wortlaut ist hierfür nicht vorgeschrieben, solange der Urheber hinreichend deutlich macht, dass eine Vervielfältigung nur mit seiner Genehmigung gestattet ist.

Um wirksam zu sein, muss der Vorbehalt im Zusammenhang mit dem jeweiligen Artikel erklärt werden, also an dessen Spitze, Ende oder quergestellt an der Seite stehen.

Ein allgemeiner Rechtevorbehalt, etwa auf der Titelseite oder im Impressum der Zeitung, ist dagegen unbeachtlich.


kk,13.01.2005 


zu 6. Hängt die Zulässigkeit eines Pressespiegels von der Anzahl der gefertigten Kopien ab?

Die Voraussetzungen, unter denen ein Pressespiegel zulässig ist, ergeben sich aus § 49 Abs. 1 UrhG. Danach ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel und Kommentare zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen uneingeschränkt zulässig, sofern nicht der jeweilige Urheber sich die Rechte vorbehalten hat.

Die Anzahl der gefertigten Kopien spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

 

Entscheidende Bedeutung kommt ihr allerdings für die Frage der Vergütungspflicht zu:

Denn gemäß § 53 Absatz 2 Nr. 4a UrhG dürfen einzelne Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel kostenfrei kopiert werden, solange es sich dabei um einzelne Vervielfältigungsstücke für den eigenen Gebrauch handelt. Ein „eigener Gebrauch" liegt beispielsweise vor, wenn Kopien nur innerhalb eines Unternehmens oder einer Behörde verwendet und nicht an außenstehende Dritte weitergegeben werden.

 

Wie viele Kopien konkret gefertigt werden dürfen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Nach einer grundlegenden Entscheidung des BGH soll die Grenze bei sieben Exemplaren liegen, während manche Autoren lediglich drei für zulässig halten.

Da jedoch die Instanzgerichte in aller Regel der Rechtsprechung des BGH folgen, dürfte die maximal zulässige Kopienzahl nach wie vor bei sieben liegen.

kk, 13.01.2005 
 


zu 7. Dürfen Artikel aus frei zugänglichen oder gebührenpflichtigen Online- Zeitungen in einen Pressespiegel übernommen werden?

Generell ist die Übernahme von Artikeln aus Zeitungen und sonstigen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern zulässig. Ob hierunter auch Online- Publikationen zu verstehen sind, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch ist diese Frage bislang vom BGH entschieden worden. Im übrigen wird sie kontrovers diskutiert:

 

Die Repräsentanten der Zeitungsverleger sind der Auffassung, Online-Zeitungen seien nicht von § 49 UrhG erfasst, da es sich um eine Ausnahmevorschrift zu Lasten des Urhebers handele. Für eine Anwendung auf andere als die im Gesetz genannten Medien sei daher kein Raum.

 

Demgegenüber spricht sich die Mehrheit der juristischen Autoren für eine entsprechende Anwendung aus:

 

Zwar seien elektronische Trägermedien vom Wortlaut des § 49 UrhG nicht erfasst, die Vorschrift müsse jedoch trotz ihres Ausnahmecharakters sinnvoll und sachgerecht interpretiert werden. Angesichts der Tatsache, dass die Nutzung von Online-Angeboten vielfach bereits die Lektüre gedruckter Zeitungen ersetzt, wird die Beschränkung auf Druckerzeugnisse als nicht mehr zeitgemäß angesehen.

Der Begriff der „Zeitung" umfasse vielmehr jedes periodisch erscheinende Informationsmedium mit universellem und aktuellem Inhalt. Insoweit könne es nicht darauf ankommen, auf welchem Trägermedium eine Publikation erscheint.

 

Gegen diese Auffassung könnte allerdings sprechen, dass das Bundesjustizministerium bereits im Juli 1998 den Vorschlag eingebracht hat, § 49 UrhG wie folgt zu ändern:

 

1. Die Begriffe „Zeitungen" und „Informationsblätter" sollten durch den Begriff „Druckschriften" ersetzt und

2. der Passus „oder sonstigen Datenträgern" hinzugefügt werden.

 

Dieser Vorschlag ist jedoch bis heute nicht umgesetzt worden, was darauf schließen lässt, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 49 UrhG gerade nicht auf Online-Publikationen ausdehnen will.

 

Rechtssicherheit kann letztlich nur durch eine Gesetzesänderung oder eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage geschaffen werden. Solange beides nicht vorliegt, ist im Umgang mit Online-Artikeln äußerste Vorsicht geboten, d. h., im Zweifel sollte das Einverständnis des Urhebers eingeholt werden.
 

kk, 13.01.2005 


zu 8. Unter welchen Voraussetzungen darf ich fremde Logos / Marken in einer Broschüre verwenden?

Wer fremde Logos oder Marken in einer Broschüre verwendet, um für eigene Produkte oder Dienstleistungen zu werben, benötigt grundsätzlich die Genehmigung des Markeninhabers. Denn gemäß § 14 Absatz 1 MarkenG ist allein der Inhaber einer Marke zu deren Nutzung berechtigt. Andere Personen dürfen die Marke nur verwenden, wenn der Inhaber dies gestattet, d. h., eine sogenannte Markenlizenz eingeräumt hat.

Etwas anderes gilt nur, wenn eine Marke nicht kommerziell genutzt, sondern ausschließlich für redaktionelle Zwecke oder satirische/ karikaturistische Äußerungen verwendet wird. Beschreibt beispielsweise ein Redakteur ein Unternehmen, darf der Artikel mit dem Firmenlogo illustriert werden.

Werden mit der Verwendung sowohl kommerzielle als auch redaktionelle/satirische Ziele verfolgt, entscheidet der jeweilige Schwerpunkt. Steht die kommerzielle Nutzung im Vordergrund, ist eine Markenlizenz erforderlich. Ansonsten ist die Verwendung fremder Marken und Logos durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

 

sp, 14.01.2005