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Informationsbeschaffung
1. Welche Auskunfts– und Informationsrechte habe ich als Journalist gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen?
2. Wann darf ich Einsicht in öffentliche Register, behördliche Unterlagen und Akten verlangen?
3. Wo liegen die Grenzen meines Auskunftsanspruchs?
4. Wie setze ich einen bestehenden Auskunftsanspruch durch, wenn mir die Auskunft verweigert wird?
5. Inwieweit habe ich als Journalist ein Zugangsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen?
6. Kann eine Behörde den Zutritt unter Berufung auf ihr Hausrecht verweigern?
7. Wie konkret muss eine Interviewanfrage sein? Muss ich hier schon offen legen, worum es bei dem Interview genau gehen soll?
8. Muss ich mich meinem Gesprächspartner als Journalist zu erkennen geben und meine Interviewabsicht offenlegen? Kann ich Informationen aus privaten Gesprächen journalistisch verwerten?
9. Wann sind versteckte Tonaufnahmen zulässig?
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zu 1. Welche Auskunfts– und Informationsrechte habe ich als Journalist gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen?
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Alle Landespressegesetze normieren in § 4 (bzw.
§ 5 in Brandenburg, § 3 in Hessen) einen Anspruch der Pressevertreter
gegenüber staatlichen Stellen auf Auskunftserteilung. Für
Rundfunkjournalisten gilt in fast allen Bundesländern dasselbe (§
23 LPGBerlin, § 17 LPG Brandenburg, § 25 LPG Bremen, § 4 LPGSachsen, §
4 LPGHamburg, § 5 LPG Saarland, § 25 LPGNiedersachsen, § 26 LPGNRW, §
24 LPGRheinland-Pfalz, § 16 LPGSachsen-Anhalt, § 25 LPG
Schleswig-Holstein, § 24 HessPrivatRundfunkG, § 21 ThüringRundunkG , §
32 LRrundfkGMV, § 51 MedGBW).
Für
Rundfunkjournalisten in Bayern besteht kein einfachgesetzlicher
Auskunftsanspruch, so dass sich die Frage stellt, ob sich unmittelbar
aus der Verfassung, insbesondere aus der Rundfunkfreiheit nach Art. 5
Abs.1 S.2 GG, ein Informationsanspruch ableiten lässt. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht allerdings wiederholt abgelehnt (BVerwG Urteil v. 13.9.1984, Az. 7 C 139, 81, E 70, 310 ff.; BVerwG vom 23.6.2004 Kohl II, Az. 3 C 41/03).
Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu der Frage eines
grundrechtlichen Auskunftsanspruchs, der auch bei eventuellen
Änderungen der Pressegesetze gelten würde, noch nicht abschließend
geäußert.
Auskunftspflichtig
sind grundsätzlich alle staatlichen Stellen, nicht nur Behörden im
engeren Sinn. Dies schließt Parlamente, Gerichte, alle
öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten ein sowie etwa
kommunale Theater, Krankenhäuser, Energieversorgungs- oder
Verkehrsbetriebe, auch wenn sie in privater Rechtsform betrieben
werden. Dass auch private Unternehmen auskunftspflichtig sind, wenn sie
öffentliche Aufgaben erfüllen und der Staat durch seine Beteiligung auf
sie Einfluss nehmen kann, hat der BGH
gerade bekräftigt (Urteil vom 10.2.2005, III ZR 294/04, der Fall betraf
eine Stadtwerke GmbH bei 70 %iger öffentlicher Beteiligung). Das
Gleiche gilt grundsätzlich für Rundfunkanstalten, Universitäten und
Religionsgemeinschaften, allerdings nur soweit nicht deren Grundrechte
der Religions-, Rundfunk- bzw. Wissenschaftsfreiheit betroffen sind,
also z.B. in rein inneruniversitären bzw. innerkirchlichen
Angelegenheiten.
Berechtigt
sind grundsätzlich alle, deren Aufgabe gerade in der Beschaffung von
Informationen und deren Verbreitung liegt, also Reporter, Redakteure,
der Rechtsprechung zufolge auch freie Journalisten und Verleger (Eine
Ausnahme gilt in Bayern, wo das Informationsrecht nach Art. 4
Landespressegesetz nur durch Redakteure oder deren Vertreter
wahrgenommen werden darf). Die staatliche Stelle kann grundsätzlich von
dem Pressevertreter verlangen, dass er sich als solcher ausweist. Eine
Behörde kann die Auskunftserteilung gegenüber freien Mitarbeitern also
etwa von der Vorlage eines Presseausweises oder eines
Legitimationsschreibens des jeweiligen Presseunternehmens abhängig
machen.
Inhaltlich
betrifft der Anspruch alle Auskünfte, an denen ein
Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht. Die Auskunft muss
wahrheitsgemäß und grundsätzlich vollständig sein. Die
Auskunftserteilung darf auch nicht etwa von der Zahlung einer Gebühr
(ausgenommen Kopierkosten) abhängig gemacht oder sonst indirekt
erschwert werden. Eine Pflicht, von sich aus die Presse zu informieren,
hat die staatliche Stelle nicht. Unterrichtet sie aber einzelne
Pressevertreter, haben die anderen einen Anspruch, genauso behandelt
und in gleichem Umfang informiert zu werden.
ib, 14.1.2005
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zu 2. Wann darf ich Einsicht in öffentliche Register, behördliche Unterlagen und Akten verlangen?
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Ein
besonderes Akteneinsichtsrecht ist von dem allgemeinen
presserechtlichen Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht umfasst. Die
Übermittlung behördlicher Unterlagen kann ein Pressevertreter nur in
Ausnahmefällen verlangen, und dann auch nur die Aushändigung
anonymisierter Abschriften.
Ein Recht
auf Akteneinsicht kann sich aber aus anderen Gesetzen ergeben, etwa aus
§ 34 i.V. mit §§ 32 f. Stasi-Unterlagen-Gesetz, wonach Presse, Rundfunk
und Film Einsicht in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes im
Hinblick auf Informationen über Personen der Zeitgeschichte oder Inhaber politischer Funktionen verlangen können. Das gilt gem. § 6 StUG und nach den Kohl - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwG vom 8. 3.2002, Az. 3 C 46/01 Kohl I; vom 23.6.2004, Az. 3 C 41/03 Kohl II ) aber nicht in bezug auf personenbezogene Daten,
die aus abgehörten Telefongesprächen stammen, sonst unter Verletzung
der Privatsphäre zustande gekommen sind oder ausschließlich das
Privatleben Dritter betreffen.
Im übrigen sind Pressevertreter in gleichem Maß berechtigt wie die Allgemeinheit. Die Einsicht ins Handelsregister steht gem. § 9 Abs.1 HGB ohnehin jedermann zu, das gleiche gilt für das Vereinsregister gem. § 79 Abs.1 BGB. Ins Grundbuch kann zwar gem. § 12 GBO
grundsätzlich nur bei Bestehen eines berechtigten Interesses Einsicht
genommen werden, das liegt aber bei Presse- und Rundfunkvertretern
regelmäßig vor, da ihre Berichterstattung durch die Presse- und
Rundfunkfreiheit geschützt ist und auch in öffentlichem Interesse liegt
(BVerfG Beschluss vom 28.8.2000, 1 BvR 1307/91). Eine einfache Melderegisterauskunft, also Name und Anschrift, kann nach § 21 MRRG
jedermann ohne weiteres beanspruchen, eine erweiterte Auskunft, die
Geburtsdatum und frühere Namen und Adressen einschließt, wiederum nur
bei berechtigtem Interesse. Eine Einsichtnahme ins Bundeszentralregister ist ausgeschlossen.
Schließlich
bestimmen die Informationsfreiheitsgesetze in Berlin, Brandenburg,
Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen umfassende
Akteneinsichtsrechte, z.B. in § 3 IFG Berlin oder § 1 AIG Brandenburg. In Umweltfragen nach dem Umweltinformationsgesetz UIG
darf die Behörde Akteneinsicht nur aus gewichtigen Gründen verweigern,
die sich auch nach Maßgabe der Presse- und Rundfunkfreiheit bestimmen.
ib, 14.1.2005
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zu 3. Wo liegen die Grenzen meines Auskunftsanspruchs?
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In den meisten Landespressegesetzen ist eine Reihe von Auskunftsverweigerungsgründen aufgeführt.
Dazu
zählt meistens die Gefährdung oder Verzögerung eines schwebenden
Verfahrens, also je nach Landesrecht z.B. eines Gerichts-, Straf- oder
polizeilichen Ermittlungsverfahrens. Das Verfahren darf noch nicht
abgeschlossen sein, und die Gefahr für das Verfahren muss konkret sein.
Im übrigen berechtigt z. B. im Fall eines Ermittlungsverfahrens das
Bestehen eines Verdachts allein die Behörde nicht dazu, jegliche
Auskunft über das Verfahren zu verweigern. In den meisten Fällen genügt
eine teilweise Verweigerung, nämlich zu einzelnen behördlichen
Erkenntnissen. Nach Abschluss des Verfahrens ist das Informationsrecht
unbeschränkt.
Eine Auskunft kann in
der Regel auch dann verweigert werden, wenn Vorschriften über die
Geheimhaltung entgegenstehen. Dazu zählen Staatsgeheimnisse im Sinn von
§§ 95, 93 Abs.1 StGB,
die zur Abwendung schwerer Nachteile für die äußere Sicherheit der BRD
geheim gehalten werden müssen, das Wahlgeheimnis nach § 107 c StGB, das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung sowie die Datenschutzvorschriften des Bundes- und der Länderdatenschutzgesetze.
Im
übrigen kann die Stelle die Information verweigern bei drohender
Gefährdung öffentlicher oder zum Schutz privater Interessen, etwa
wenn die Daten die Intim- oder Privatsphäre Dritter betreffen. In
allen diesen Fällen muss die Behörde das Auskunftsinteresse der Presse
gegenüber dem jeweils entgegenstehenden Interesse abwägen. Teilweise
berechtigen Landespressegesetze auch bei Unzumutbarkeit zur
Auskunftsverweigerung. Das betrifft aber nur schikanöse
Anfragen, die nur dazu gedacht sind, die Behörde zu behindern.
ib, 14.1.2005
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zu 4. Wie setze ich einen bestehenden Auskunftsanspruch durch, wenn mir die Auskunft verweigert wird?
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Im
Fall einer Auskunftsverweigerung kann der Pressevertreter vor dem
Verwaltungsgericht in dem Bezirk der auskunftsverweigernden Behörde
Klage erheben, und zwar mit dem Antrag, die Behörde zur Erteilung der
gewünschten Auskunft zu verpflichten.
Nach der neueren
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung muss vor Klageerhebung
wohl kein behördeninternes Widerspruchsverfahren mehr durchgeführt
werden. Begehrt man die Auskunft eines Gerichts oder der
Staatsanwaltschaft, ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern das
Amtsgericht zuständig, § 23 EGGVG.
Eine
Klage wird in der Regel zu lange dauern. Um möglichst schnell eine
gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, empfiehlt es sich, einen
Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung der Auskunftserteilung
zu stellen. Das Gericht wird dem Antrag dann entsprechen, wenn eine
verspätete Auskunft im Ergebnis einer Auskunftsverweigerung gleichkäme
und die Anordnung notwendig ist, um wesentliche Nachteile für Presse
und Öffentlichkeit abzuwenden (BayVGH v. 13.8.2004 – 7 CE 04.1601).
ib, 14.1.2005
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zu 5. Inwieweit habe ich als Journalist ein Zugangsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen?
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Zu
Veranstaltungen staatlicher Stellen haben Journalisten als Teil der
Öffentlichkeit ohne weiteres Zugang. Gerichtsverhandlungen sind in der
Regel öffentlich, außer bei Familiensachen oder wenn das Gericht die
Öffentlichkeit (z.B. im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte oder
Gefährdung von Zeugen oder Angeklagten) ausgeschlossen hat. Nicht
gestattet ist aber bekanntermaßen auch bei öffentlichen Verhandlungen
das Fotografieren oder Filmen, § 169 GVG (dazu im einzelnen die nächste Frage).
Kein
Anspruch besteht grundsätzlich auf Zutritt zu privaten Veranstaltungen,
insoweit gelten das Hausrecht und die Vertragsfreiheit des
Veranstalters. Anders ist das wiederum, soweit es sich um eine
öffentliche Versammlung im Sinn des Versammlungsgesetzes handelt. Hier
kann nach § 6 Abs.2 VersG
Presse- und Rundfunkvertretern unter Vorlage des Presseausweises der
Zutritt auch dann nicht verweigert werden, wenn die Versammlung von
Privaten organisiert und in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.
Öffentliche Versammlungen in diesem Sinn sind solche, die der
gemeinsamen Willensbildung und -äußerung dienen und einem im Prinzip
unbeschränktem Teilnehmerkreis offen stehen, also etwa Demonstrationen,
öffentliche Diskussionsveranstaltungen oder Wahlkundgebungen, nicht
aber Parteitage, Kongresse, Konzerte oder Sportveranstaltungen.
In
Einzelfällen kann ein Zutrittsrecht auch zu anderen öffentlichen
Veranstaltungen privater Veranstalter bestehen, wenn z.B. der
Veranstalter zwar die Presse generell zulässt und willkürlich nur
einzelne missliebige Kritiker ausschließt. Das gilt jedenfalls dann,
wenn der Journalist sich im voraus bei dem Veranstalter angemeldet hat.
Allerdings ist der Veranstalter auch in dem Fall rechtlich nicht
verpflichtet, Pressevertreter zu anderen Bedingungen zuzulassen als die
Allgemeinheit. Insbesondere kann er das übliche Eintrittsgeld verlangen.
Für Fernsehveranstalter umfasst § 5 des Rundfunkstaatsvertrags
ein Zutrittsrecht zu öffentlich zugänglichen Veranstaltungen und
Ereignissen von allgemeinem Informationsinteresse zum Zweck der
Kurzberichterstattung. Nach § 5 Abs. 8 muss
sich der Sender in der Regel mindestens zehn Tage vorher, bei
kurzfristigen Veranstaltungen so früh wie möglich, bei dem Veranstalter
anmelden. Aber auch bei Versäumung der Frist kann der
Veranstalter den Sender dann nicht ausschließen, wenn
gewährleistet ist, dass andere angemeldete Sender nicht behindert
werden.
ib, 13.01.2005
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zu 6. Kann eine Behörde den Zutritt unter Berufung auf ihr Hausrecht verweigern?
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Im Prinzip ja, jedenfalls wenn die Anwesenheit der Journalisten die Behördenarbeit beeinträchtigt.
Die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 S.1 GG
gewährleistet den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen
natürlich auch für Pressevertreter zum Zweck der Berichterstattung.
Gleichzeitig haben Behörden genauso ein Hausrecht wie Private.
Der
Zutritt zu Behörden, öffentlichen Einrichtungen und anderen Räumen mit
öffentlicher Zweckwidmung wie Museen oder Bahnhofshallen ist aber
grundsätzlich nur im Rahmen des Nutzungszwecks gestattet. Der
Informationsanspruch gewährleistet den Zugang nicht, soweit dadurch die
Funktionsfähigkeit der Stelle beeinträchtigt wird, also z. B.
Behördenmitarbeiter in ihrer Arbeit behindert oder sonst betriebliche
Abläufe gestört werden.
Insbesondere
für Foto- oder Filmaufnahmen in den Räumen kann der Hausrechtsinhaber
regelmäßig die Einholung seiner Erlaubnis verlangen. Ist das in einer
Hausordnung geregelt, sollte man dieses Verfahren nach Möglichkeit
einhalten.Wenn der Aufenthalt der Journalisten allerdings nur zu
geringfügigen Belästigungen führt, rechtfertigt das eine Verweigerung
der Fotografier- oder Dreherlaubnis vor allem dann nicht, wenn
ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht.
Zum
Beispiel müssen für eine sachgerechte Berichterstattung über Prozesse
von allgemeiner Bedeutung Filmaufnahmen vor ( nicht: während ) der
Verhandlung erlaubt sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht zum
Ausgleich von großem öffentlichen Interesse und organisatorischen
Zwängen sog. „Pool-Lösungen" vor, nach der sich die interessierten
Journalisten vorher auf ein Drehteam verständigen und hinterher alle
dessen Material nutzen. Unter Verwendung dieses Verfahrens musste zum
Beispiel das Gericht im El Kaida-Prozess jeweils für fünf Minuten vor
Beginn der Verhandlung ein Fernsehteam von maximal drei Personen für
Aufnahmen im Sitzungssaal zulassen (BVerfG vom 15.4.2002, 1 BvR 680/02, AfP 2003, 213).
Man muss als Journalist vor der Verhandlung aber zumindest versucht
haben, Mitglied des Pools zu werden, da man nur dann einen echten
Anspruch auf Herausgabe und Nutzung des Film- bzw. Fotomaterials hat (KG v. 25.10.1996, 5 U 3410/96, NJW-RR 1997, 789f.).
Jedenfalls
muss die Beeinträchtigung aktuell drohen, das Hausrecht darf nicht zur
nachträglichen Bestrafung der Presse oder einzelner Journalisten
benutzt werden. Ein einjähriges Hausverbot, das der Bundestagspräsident
gegenüber Sat1- Journalisten ausgesprochen hatte, war nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts Berlin ( Entscheidung vom 18.6.2001, Az. 27 A
344/00, AfP 2001, 437, rechtskräftig ) unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig.
ib, 13.01.2005
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zu 7. Wie konkret muss eine Interviewanfrage sein? Muss ich hier schon offen legen, worum es bei dem Interview genau gehen soll?
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Nein, muss man nicht!
Es ist sogar ratsam eine Interviewanfrage so schwammig und offen wie möglich zu halten, da sich ansonsten die Einwilligung des Interviewten in eine Veröffentlichung im Streitfall nur auf die in der Interviewanfrage festgelegten Fragestellungen beziehen könnte.
Da die Veröffentlichung eines Interviews grundsätzlich von der Einwilligung des Interviewten abhängt und der Umfang der Einwilligung auch genau die Grenzen einer zulässigen Veröffentlichung festlegt ( siehe hierzu Veröffentlichung von Wortbeiträgen Frage 1 ), besteht bei einer sehr konkret formulierten Interviewanfrage die Gefahr, sich selbst in seiner journalistischen Tätigkeit zu behindern.
Spontane Antworten des Interviewten auf überraschende Fragen, die in der Interviewanfrage nicht vorgesehen waren, könnten dann aufgrund des Überrumpelungseffekts nicht mehr von einer Einwilligung gedeckt sind. Der Interviewte könnte in einem solchen Fall die Veröffentlichung verhindern oder hätte bei einer Veröffentlichung Schadensersatzansprüche.
sr, 14.1.2005
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zu 8. Muss ich mich meinem Gesprächspartner als Journalist zu erkennen geben und meine Interviewabsicht offenlegen? Kann ich Informationen aus privaten Gesprächen journalistisch verwerten?
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Da für eine Veröffentlichung grundsätzlich die Einwilligung des Interviewten vorliegen muss ( siehe hiezu auch Veröffentlichung von Wortbeiträgen Frage 1 ), muss sich ein Jounalist auch als solcher zu erkennen geben und seine Interviewabsicht offen legen.
Tut er dies nicht, kann der Betroffene Schadensersatzansprüche geltend machen.
Dies kommt insbesondere in den Fällen des sogenannten „Einschleichjournalismus" in Betracht. Hier erschleicht sich der Journalist oder eine von ihm beauftragte Person unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Vertrauen, um an Informationen zu gelangen, die er sonst nicht bekommen würde. Ein Beispiel hierfür wäre das Einschleichen in ein Unternehmen mit gefälschtem Lebenslauf und unter falschem Namen, um an interne Informationen zu gelangen.
Eine Veröffentlichung kann in solchen Fällen nur ganz ausnahmsweise zulässig sein, nämlich dann, wenn sie der Aufdeckung gravierender- für das Gemeinwesen bedeutsamer- Sachverhalte dient, nicht jedoch um bloß über die Situation hinter den Kulissen zu berichten ( BVerfG NJW 1984, 1743f.).
Äußerungen, die in einem privaten Gespräch getätigt wurden, dürfen nicht veröffentlicht werden. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I Grundgesetz und dem Grundsatz der Rechtssprechung, dass jeder selbst entscheiden kann, welche persönlichen Sachverhalte er der Öffentlichkeit zugänglich machen will. Solange sich jemand nicht öffentlich oder bewußt gegenüber den Medien äußert, muss er eine Veröffentlichung durch die Medien nicht dulden ( BVerfG, 65,1,43ff).
sr, 14.01.2005
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zu 9. Wann sind versteckte Tonaufnahmen zulässig?
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Versteckte Tonaufnahmen sind grundsätzlich unzulässig.
Dies ergibt sich aus dem in Art. 2 I Grundgesetz verankerten Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Anerkannte Ausprägung dieses Grundrechts ist das Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort.
Demnach kann grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen wird und ob dieser wieder abgespielt wird. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGHs dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen Tonbandaufnahmen von ihm weder angefertigt-, noch abgespielt werden ( BVerfG NJW 1973, 891; BGH NJW 1988,1016 ). Eine Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ohne Einwilligung des Betroffenen unterfällt überdies der Strafbarkeit des § 201 StGB wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
Dies alles gilt sowohl bei privaten als auch bei geschäftlichen Gesprächen, nicht jedoch für das öffentlich gesprochene Wort! Aufnahmen von öffentlichen Reden, Sitzungen und dergleichen sind also zulässig, da hier der Betroffene bewusst an die Öffentlichkeit gegangen ist und seine Aussagen einer Vielzahl von Menschen zugänglich machen wollte.
Nur ganz ausnahmsweise kann das Anfertigen und Abspielen heimlicher Tonbandaufnahmen zulässig sein, nämlich dann, wenn im Rahmen einer Güterabwägung das Interesse der Wahrheitsfindung das, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übersteigt.
Dies spielt hauptsächlich in Strafprozessen eine Rolle. Hier können im Einzelfall die Strafverfolgungsbehörden in Fällen schwerster Kriminalität auf heimlich hergestellte Tonbandaufnahmen Dritter zurückgreifen.
sr, 14.1.2005
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