Reine „Gegenstandsfotografie“, bei welcher der Schwerpunkt auf einer möglichst unveränderten und naturgetreuen Wiedergabe beruht, sowie alltägliche „Knipsbilder“ und Amateuraufnahmen, die ohne handwerkliches Können gefertigt worden sind.
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Hersteller eines Lichtbilds; ist ein Foto nicht als Lichtbildwerk im Sinne des § 2 UrhG
geschützt, so genießt es als Lichtbild weitestgehend denselben Schutz ( § 72 UrhG ).
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Künstlerische Fotografie als Ergebnis der eigenen Schöpfung des Urhebers; solche Aufnahmen beinhalten eine künstlerische Aussage oder individuelle Betrachtungsweise. Anhaltspunkte dafür sind z. B. die speziell ausgewählte Verteilung von Licht und Schatten, Kontrastgebung, Bildschärfe oder die Wahl der Perspektive bzw. des Bildausschnitts.
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In der Praxis gebräuchlicher Begriff für Nutzungsrecht
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