Der Begriff orientiert sich inhaltlich an dem von der Rechtsprechung entwickelten und
verwendeten Begriff der Intimsphäre und umfasst die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit
ihren äußeren Erscheinungsformen ( z. B. vertrauliche Briefe, Tagebuchaufzeichnungen )
sowie Angelegenheiten, für die naturgemäß ein Anspruch auf Geheimhaltung besteht ( z. B.
Krankheit, Tod, Einzelheiten über das Sexualleben, Nacktaufnahmen ).
Weiterhin zählen zur Intimsphäre: Gynäkologische Untersuchungen, Benutzung von
Toiletten, Saunen, Solarien und Umkleidekabinen sowie persönliche Bindungen, Beziehungen
und Verhältnisse aus dem Familienleben.
|