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Filmhersteller

§ 89 UrhG: Derjenige, der die gesamtorganisatorische Leitung an einer Filmproduktion hat und die wirtschaftliche Verantwortung trägt. Der Filmhersteller ist nicht zwingend selbst Urheber, aber kraft Gesetzes in der Regel befugt, die Verwertungsrechte an dem Film wahrzunehmen.