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Eventmanagement
1. Welche Genehmigungen benötige ich für die Durchführung einer Veranstaltung und wann muss ich diese einholen?
2. Was ist in steuerrechtlicher Hinsicht bei ausländischen Künstlern zu beachten?
3. Welche Rolle spielt die GEMA?
4. Wann und wie muss ich meine Veranstaltung bei der GEMA anmelden?
5. Was muss ich bei Künstlerverträgen beachten?
6. Wie kann ich mich gegen Ausfälle des Künstlers vertraglich absichern?
7. Wann wird die Künstlersozialabgabe fällig?
8. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe und welche Leistungen sind erfasst?
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zu 1. Welche Genehmigungen benötige ich für die Durchführung einer Veranstaltung und wann muss ich diese einholen?
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Grundsätzlich müssen sämtliche Genehmigungen vor Beginn einer Veranstaltung vorliegen.
Welche Genehmigungen erforderlich sind, ist vom Einzelfall abhängig. Im folgenden eine Auswahl:
Je nach Art der Veranstaltung kann eine baurechtliche Genehmigung erforderlich sein.
Ob eine solche Genehmigung erforderlich ist, ergibt sich aus den Bauordnungen der Länder.
Ist eine Location bereits als Versammlungsstätte zugelassen, muss geprüft werden, ob die geplante Nutzung auch der zugelassenen Nutzung entspricht. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Bauordnungen der Länder. Genehmigungen erteilen die zuständigen Ordnungsämter.
Da sich bei einem Event viele Menschen versammeln, sind ferner die Regelungen des Versammlungsgesetzes und der Versammlungsstättenverordnung zu prüfen. Unter Umständen muss ein Event als Versammlung angemeldet werden.
Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise auf öffentlichen Flächen, Straßen oder Wegen statt, z.B. ein Radrennen, Schützenfest, ist stets eine Sondernutzungsgenehmigung beim zuständigen Ordnungsamt/ Straßenverkehrsamt einzuholen.
Werden Speisen und Getränke ausgeschenkt, muss eine Schankerlaubnis nach dem Gaststättengesetz beim zuständigen Ordnungsamt einholt werden. Personen, die Speisen und Getränke herstellen, müssen eine Bescheinigung nach § 43 IfSG des Gesundheitsamts vorweisen. Volksfeste sind nach der Gewerbeordnung anzeigepflichtig.
Sofern Musik gespielt wird, ist eine Anmeldung bei der GEMA erforderlich. Bei einer Live-Musik-Darbietung ist in vielen Gemeinden eine Sing-Spiel-Genehmigung bei den Ordnungsämtern einzuholen. Des Weiteren müssen bei der Benutzung von Tongeräten, Musikinstrumenten Landesimmissionsschutzgesetze beachtet werden.
Dauert die Veranstaltung bis 22 Uhr oder länger, ist wegen der Sperrzeitenregelung ein Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit beim zuständigen Ordnungsamt einzureichen.
Findet die Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag statt, ist auch hier eine Erlaubnis beim zuständigen Ordnungsamt zu beantragen.
Plant der Veranstalter die Durchführung eines Feuerwerks oder einer Lotterie müssen ebenfalls entsprechende Genehmigungen beim Ordnungsamt bzw. Finanzamts eingeholt werden.
sp, 14.01.2005
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zu 2. Was ist in steuerrechtlicher Hinsicht bei ausländischen Künstlern zu beachten?
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Künstler,
die im Ausland ansässig sind, sind für Einnahmen, die sie in
Deutschland erzielen, im Prinzip auch in Deutschland steuerpflichtig.
Sie unterliegen aber der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG.
Ihre
Einkünfte aus künstlerischen (oder sportlichen, artistischen usw.)
Tätigkeiten in Deutschland werden für gewöhnlich im Wege des
Abzugsverfahrens versteuert (§§ 50 a Abs.4, 49 Abs.1 EStG), d.h. der Veranstalter behält die Steuern von der Vergütung ein und führt sie ans Finanzamt ab (§ 50 a Abs.5 EStG, § 73 e EStDV). Das gleiche gilt für Lizenzgebühren u.ä. (§ 49 Abs.1 Nrn. 2, 3, 6 und 9 EstG).
Der Steuerabzug beträgt bei einer Vergütung von über 1.000 € 25 %
(bei 500–1000 15 %, bei 250-500 10 %, darunter 0 %), § 50 a Abs.4 S.4
EStG. Zu der Vergütung zählen auch Übernachtungs- und Transportkosten,
wenn sie vom Veranstalter übernommen werden.
Um
zu vermeiden, dass der Künstler seine Einkünfte doppelt, also am
Auftrittsort und in seinem Wohnsitzstaat versteuern muss, hat
Deutschland mit (etwa 180) anderen Staaten sog. Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) abgeschlossen. Diese weisen das Recht zur Besteuerung jeweils
einem der beiden Staaten zu. Der jeweils andere Staat rechnet entweder
die gezahlte Steuer an oder gibt dem Künstler die Gelegenheit, sich von
der Steuerzahlung freistellen oder sich die abgezogenen Steuern
erstatten zu lassen. Ist also das Besteuerungsrecht dem Staat
zugewiesen, in dem der Künstler ansässig ist, kann er vom Bundesamt für
Finanzen (BfF) eine Freistellung von der Besteuerung in Deutschland
beantragen. Wenn das BfF daraufhin einen Freistellungsbescheid erteilt,
unterbleibt schon der Steuerabzug in Deutschland. Das Antragsformular
ist beim BfF erhältlich unter http://www.bff-online.de/dba/30_lifean_3.html.
Den Freistellungsantrag muss im Prinzip der Künstler stellen, er kann
aber auch z.B. den Veranstalter dazu ermächtigen. Beizufügen sind in
der Regel eine Ansässigkeitsbestätigung des Wohnsitzstaats sowie bei
erstmaliger Antragstellung eine Kopie des Lizenzvertrags. Alternativ
kann sich der Künstler den Betrag auch vom BfF erstatten lassen, § 50 d
Abs.1 EStG. In dem Fall muss er dem Antrag eine Steuerbescheinigung des
Veranstalters beifügen.
Ist
das Besteuerungsrecht der BRD zugewiesen, erteilt das BfF keinen
Freistellungsbescheid. Inwieweit der Künstler sich die in Deutschland
gezahlte Steuer in seinem Heimatstaat anrechnen lassen oder sich dort
von der Steuerpflicht freistellen lassen kann, hängt dann wieder von
dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Für
vortragende Künstler (Schauspieler, Sänger, Musiker usw.) und Sportler
ist nach den meisten zur Zeit geltenden DBAen der Auftrittsstaat zur
Besteuerung berechtigt (Übersicht unter http://www.bff-online.de/ oder auf der website des Bundesfinanzministeriums). Lizenzgebühren für Rechteverwertung, also z.B. für die Komponisten und Texter der vorgetragenen Musikstücke, sind nach den meisten DBA
dagegen meist nicht hier, sondern im Wohnsitzstaat des Lizenzgebers zu
versteuern. Wenn die Lizenzrechte von inländischen
Verwertungsgesellschaften, also z.B. der GEMA,
wahrgenommen werden, muss nicht der Veranstalter, sondern die GEMA die
Lizenzvergütungen versteuern, der Veranstalter führt dann die Gebühren
wie gewohnt an die GEMA ab (§ 73 f EStDV).
Maßgeblich
ist in jedem Fall das jeweils bestehende Doppelbesteuerungsabkommen.
Darüber sollte sich der Veranstalter informieren, bevor er den
Künstlervertrag schließt. Jedenfalls sollte der Vertrag die Klausel
enthalten, dass der Veranstalter verpflichtet und gegenüber dem
Künstler berechtigt ist, die Steuern von der Vergütung einzubehalten
und ans Finanzamt abzuführen.
Einzelheiten kann man den Merkblättern zur Doppelbesteuerung des BfF entnehmen, die ebenfalls unter http://www.bff-online.de abrufbar sind.
ib, 14.01.2005
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zu 3. Welche Rolle spielt die GEMA?
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Wenn bei der Veranstaltung Musik genutzt wird, muss das vorher bei der GEMA angemeldet werden. Das ist etwa der Fall, wenn eine Band engagiert wird, die den Event musikalisch untermalt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich auf der einen Seite aus Gesamtverträgen, die die GEMA mit Wirtschaftsverbänden (zum Beispiel mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter) schließt, auf der anderen Seite aus den allgemeinen Tarifen der GEMA Bei Konzerten ist die an die GEMA zu zahlende Gebühr abhängig von der Größe des Veranstaltungsortes.
GEMA-frei ist allerdings Musik, die nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt nämlich nach § 64 UrhG das Urheberrecht. Wenn in der Veranstaltung ausschließlich derartige Musik verwendet wird, so muss diese Nutzung nicht bei der GEMA angemeldet werden. Vorsicht ist jedoch bei Angeboten von „GEMA-freier Musik" - etwa im Internet - geboten. Grundsätzlich sollte man sich nicht auf diese Bezeichnung verlassen, da Musik nur in wenigen Ausnahmefällen „GEMA-frei" ist. Auch dann, wenn der Urheber nicht selbst Mitglied der GEMA, sondern Mitglied einer ausländischen Verwertungsgesellschaft ist, kassiert bei einer Musiknutzung in Deutschland die GEMA die fälligen Beträge – im Auftrag der ausländischen Verwertungsgesellschaft.
aw,14.01.2005
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zu 4. Wann und wie muss ich meine Veranstaltung bei der GEMA anmelden?
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Wenn bei der Veranstaltung Musik genutzt wird, muss das vorher bei der GEMA angemeldet werden. Das ist etwa der Fall, wenn eine Band engagiert wird, die den Event musikalisch untermalt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich auf der einen Seite aus Gesamtverträgen, die die GEMA mit Wirtschaftsverbänden (zum Beispiel mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter) schließt, auf der anderen Seite aus den allgemeinen Tarifen der GEMA Bei Konzerten ist die an die GEMA zu zahlende Gebühr abhängig von der Größe des Veranstaltungsortes.
GEMA-frei ist allerdings Musik, die nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt nämlich nach § 64 UrhG das Urheberrecht. Wenn in der Veranstaltung ausschließlich derartige Musik verwendet wird, so muss diese Nutzung nicht bei der GEMA angemeldet werden. Vorsicht ist jedoch bei Angeboten von „GEMA-freier Musik" - etwa im Internet - geboten. Grundsätzlich sollte man sich nicht auf diese Bezeichnung verlassen, da Musik nur in wenigen Ausnahmefällen „GEMA-frei" ist. Auch dann, wenn der Urheber nicht selbst Mitglied der GEMA, sondern Mitglied einer ausländischen Verwertungsgesellschaft ist, kassiert bei einer Musiknutzung in Deutschland die GEMA die fälligen Beträge – im Auftrag der ausländischen Verwertungsgesellschaft. aw, 14.01.2005
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zu 5. Was muss ich bei Künstlerverträgen beachten?
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Bei einem normalen Engagementvertrag mit einem Künstler oder einer Band sind zu folgenden Komplexen Regelungen wichtig: - Umfang der Darbietung. Sinnvoll ist bei
Musikern die vertragliche Festlegung auf eine Playlist, die die
einzelnen zu spielenden Titel aufführt. Das empfiehlt sich schon
deshalb, weil der Veranstalter vor der Veranstaltung der GEMA (oder anderen Verwertungsgesellschaft)
mitteilen muss, welche Stücke gespielt werden. Im übrigen vermeidet
eine so eindeutige Regelung spätere Streitigkeiten über die
Vertragspflichten des Künstlers. Will der Künstler sich nicht schon vor
dem Auftritt auf eine Setlist festlegen, sollte man zumindest eine
zeitliche Mindestdauer des Auftritts vereinbaren. - Will
man als Veranstalter den Auftritt aufzeichnen, muss man das mit den
Künstlern ausdrücklich vereinbaren, da der Engagementvertrag als
solcher dazu nicht automatisch berechtigt. Das ist auch dann geboten,
wenn die Aufzeichnung nicht wirtschaftlich verwertet werden soll,
sondern nur zur betriebsinternen Dokumentation dient. - Bei
einer Verpflichtung eines Ensembles, einer Band oder eines Orchesters
usw. empfiehlt sich eine Regelung, nach der einzelne Mitglieder des
Ensembles ausgewechselt werden können oder ggf. müssen. Fehlt so eine
Regelung, geht man davon aus, dass der Auftritt nur gemeinschaftlich
von dem ganzen Ensemble erbracht werden kann. Das hat zur Folge, dass
die Band auch bei Erkrankung nur eines Mitglieds z.B. nicht mehr zum
Auftritt verpflichtet ist. Wenn der
Veranstalter aber nur daran interessiert ist, dass z.B. der Sänger der
Band auftritt, und ihm dagegen egal ist, wer z.B. Schlagzeug spielt,
sollte er in dem Vertrag festhalten, dass nur der Sänger in Person
verpflichtet ist und die übrigen ausgewechselt werden können. - Die
Regelung zur Auftrittsvergütung sollte auch klären, wer in welcher Höhe
Nebenkosten wie Transport- und Übernachtungskosten, Mehrwertsteuer u.ä.
zu tragen hat. Wenn eine Pflicht zur Künstlersozialabgabe besteht, kann
diese nicht vertraglich auf den Künstler abgewälzt werden (§§ 36 a, 32
SGB I). Ob ein festes Honorar oder ggf. eine Erlösbeteiligung oder eine
Garantiezahlung vereinbart wird, ist eine Frage der Verhandlung mit den
Künstlern. - Bei
ausländischen Künstlern sollte der Vertrag eine Regelung enthalten,
nach der der Veranstalter zur Einbehaltung der Einkommensteuer gem. §
50 a Abs. 4 EStG und Abführung ans Finanzamt ermächtigt ist. Wenn ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen
besteht, sollte der Künstler darauf hingewiesen werden, dass er beim
Finanzamt eine Freistellung beantragen kann (siehe dazu im
einzelnen Frage 2). Schließt
man den Vertrag nicht mit den beteiligten Künstlern selbst, sondern
übernimmt gegen ein festes Honorar eine fertige Produktion als
Gastspiel von einer Konzertdirektion oder -agentur,
gilt im wesentlichen das Gleiche. Es empfiehlt sich aber, sich in dem
Vertrag zusichern zu lassen, dass mit den an der Aufführung Beteiligten
feste Verträge bestehen. Das ist auch allgemein üblich. Im übrigen
sollte man darauf achten, dass die Direktion in gleichem Umfang haftet
wie der einzelne Künstler haften würde (siehe dazu die nächste Frage).
ib, 14.01.2005
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zu 6. Wie kann ich mich gegen Ausfälle des Künstlers vertraglich absichern?
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Nach der gesetzlichen Regelung verliert der Künstler in jedem Fall seinen Honoraranspruch, wenn er den Auftritt absagt. Einen Schadensersatzanspruch gegen den Künstler hat der Veranstalter aber nur, wenn den Künstler die Schuld an der Absage trifft. War der Künstler z.B. krank, ist er in der Regel nicht schadensersatzpflichtig (anders normalerweise bei Ausfall in Folge von Alkohol- oder Drogenkonsum z.B.). Der Schadensersatz beinhaltet dann etwa die Aufwendungen für die Durchführung der Veranstaltung, z.B. für Bühnentechnik usw., sowie den in Folge des Ausfalls entgangenen Gewinn. Regelmäßig wird der Veranstalter aber Probleme haben, den Schaden genau zu beziffern, vor allem bei Werbeveranstaltungen, für die kein Eintritt erhoben werden sollte. Deshalb und zur Disziplinierung des Künstlers ist es sinnvoll und üblich, für den Fall der von diesem verschuldeten Absage eine zusätzliche Vertragsstrafe, üblicherweise in Höhe der Gage, zu vereinbaren. Da der Veranstalter das Verschulden des Künstlers nachweisen muss, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Attestpflicht für den Fall der Krankheit.
Sagt der Veranstalter die Veranstaltung aus Gründen ab, die in seiner Risikosphäre liegen, muss er dem Künstler das vereinbarte Honorar zahlen. Das gilt nicht bei höherer Gewalt wie z.B. Unwetter, die die Veranstaltung insgesamt unmöglich machen, nicht aber bei einer Absage des Veranstalters etwa aus Pietätsgründen, z.B. wegen des Irakkriegs oder des 11. Septembers o.ä. Unter Umständen ist für derartige Fälle eine vertragliche Regelung sinnvoll, etwa dass der Honoraranspruch auch dann entfällt oder sich reduziert, wenn der Veranstalter absagt, weil die Durchführung ihm im Hinblick auf die weltpolitische Lage nicht zumutbar ist.
In der Praxis werden häufig Vertragsmuster des Internationalen Verbands deutscher Konzertveranstalter und Künstlervermittler e.V. (IDKV) verwendet. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Veranstalter nicht (direkt oder über einen Agenten) den Künstler verpflichtet, sondern von einer Konzertdirektion oder -agentur eine fertige Produktion ankauft. Diese Verträge enthalten wesentliche Abweichungen von den gesetzlichen Haftungsregelungen zu Gunsten der Direktion und zu Ungunsten des Veranstalters. Sie weisen z.B. die Haftung für Sicherheit der Künstler, seine Musiker und Hilfskräfte sowie der eingebrachten Anlagen und Instrumente in der Regel dem Veranstalter zu. Teilweise begrenzen sie die eigene Haftung der Direktion auch auf eigenes Verschulden, oder sie sehen eine Begrenzung der eigenen Haftung auch bei schuldhaftem Nichtauftritt des Künstlers auf maximal die Höhe des vereinbarten Honorars vor. Wenn möglich, sollte der Veranstalter sich auf solche Vertragsbedingungen nicht einlassen.
Wenn der Veranstalter eine Halle o.ä. angemietet hat, müsste der Veranstalter die Miete auch bei Ausfall des Künstlers zahlen. Im Interesse des Veranstalters wäre eine Regelung, nach der der Veranstalter Miete (und Nebenkosten) nur bei von ihm verschuldeten Ausfall der Veranstaltung tragen muss - und auch das nur in voller Höhe, wenn er dem Vermieter nicht rechtzeitig abgesagt hat, und dieser aus diesem Grund die Räume nicht anderweitig vermieten konnte.
ib, 14.01.2005
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zu 7. Wann wird die Künstlersozialabgabe fällig?
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Im
Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit selbstständige Künstler zu
beschäftigen ist abgabepflichtig für PR-Agenturen, die gewerblich für
Dritte arbeiten, sowie für Unternehmen, die halbwegs regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, für sich selbst Werbung machen.
Unternehmer, die selbstständige Künstler oder Publizisten beschäftigen, sind nach § 24 KSVG
unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine Abgabe an die
Künstlersozialkasse abzuführen, die zu 30 % zur Finanzierung der
Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung der Künstler beiträgt.
Abgabepflichtig
können grundsätzlich alle sein, die wirtschaftlich tätig sind,
Einzelpersonen, Firmen, auch Städte, Gemeinden oder Einrichtungen, die
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Eine
Gewinnerzielungsabsicht ist nicht grundsätzlich erforderlich. Nach § 24
KSVG
trifft die Abgabenpflicht vor allem Unternehmen, die schon ihrem
Betriebszweck nach Künstler oder Publizisten beschäftigen, also etwa
Verlage, Presseagenturen, Rundfunk, Theater, CD-Hersteller usw. Nach §
24 Abs.1 S.1 Nr. 7 KSVG
gilt das auch für Agenturen, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für
Dritte betreiben, also etwa Werbeagenturen, Werbeberater, PR-Agenturen.
Unternehmen, die nicht für Dritte, sondern nur für ihren eigenen Unternehmenszweck werben, sind nach § 24 Abs.1 S.2 KSVG dann abgabepflichtig, wenn diese Werbung nicht nur gelegentlich erfolgt. Das gilt für jede Art von Werbung: Publikationen, Werbegeschenke,
Veranstaltungen. Wenn etwa ein Unternehmen zwei bis drei
Veranstaltungen pro Jahr mit selbstständigen Künstlern durchführt,
diese Veranstaltungen sich an die Allgemeinheit richten und im weiteren
Sinn der Absatzförderung, der Kundengewinnung oder der Imagepflege
dienen sollen, muss es die Abgabe abführen. Das
gilt im übrigen auch bei der Beschäftigung von ausländischen bzw. im
Ausland ansässigen Künstlern. Hat die Veranstaltung keinen
Werbecharakter und gehört der veranstaltende Betrieb auch nicht zu den
in § 24 Abs.1 KSVG Genannten, ist er trotzdem nach Absatz 2 abgabepflichtig, wenn damit Einnahmen erzielt werden sollen.
Nach § 27 Abs.1 KSVG
muss der Unternehmer der Künstlersozialkasse nach Ablauf des Jahres,
aber spätestens bis zum 31. März mitteilen, welche Entgelte
(einschließlich Aufwandsentschädigung usw.) er an selbstständige
Künstler gezahlt hat, und zwar auf einem Formular der Kasse. Auf der
Grundlage erteilt die Kasse dem Unternehmer dann einen Abgabenbescheid.
Nimmt der Unternehmer die Meldung gar nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht vollständig vor, kann die Kasse den Betrag schätzen und dem
Unternehmer eine Geldbuße auferlegen. Wenn der Unternehmer schon im
Vorjahr Künstlersozialabgaben abführen musste, ist er im übrigen nach §
27 Abs.2 verpflichtet, monatliche Vorauszahlungen in Höhe von jeweils
einem Zwölftel der Vorjahresabgabe zu leisten. Diese Vorauszahlungen
werden jeweils zehn Tage nach Monatsende fällig.
ib, 14.01.2005
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zu 8. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe und welche Leistungen sind erfasst?
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Die Abgabepflicht besteht für alle selbstständig, also nicht in einem Arbeitsverhältnis, erbrachten künstlerischen oder publizistischen Leistungen. Das sind im Prinzip alle Tätigkeiten von Musikern, Schauspielern, bildenden Künstlern, Schriftstellern, Journalisten usw., unabhängig vom schöpferischen Wert der Darbietung oder des Werks. Erfasst sind z.B. auch Arbeiten von Designern oder Werbefotografen.
Seit 2000 gilt wieder ein für alle Bereiche einheitlicher Abgabesatz, der vom Bundesministerium für Arbeits- und Sozialordnung jährlich festgelegt wird. Im Jahr 2004 betrug der Abgabesatz 4,3 %, 2005 beträgt er 5,8 %, wobei Bemessungsgrundlage jeweils das gesamte an den Künstler gezahlte Entgelt ist. Das beinhaltet neben dem Honorar etwa auch Aufwandsentschädigungen und Sachleistungen.
ib, 14.01.2005
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