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Eventmanagement


1. Welche Genehmigungen benötige ich für die Durchführung einer Veranstaltung und wann muss ich diese einholen?

2. Was ist in steuerrechtlicher Hinsicht bei ausländischen Künstlern zu beachten?

3. Welche Rolle spielt die GEMA?

4. Wann und wie muss ich meine Veranstaltung bei der GEMA anmelden?

5. Was muss ich bei Künstlerverträgen beachten?

6. Wie kann ich mich gegen Ausfälle des Künstlers vertraglich absichern?

7. Wann wird die Künstlersozialabgabe fällig?

8. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe und welche Leistungen sind erfasst?

zu 1. Welche Genehmigungen benötige ich für die Durchführung einer Veranstaltung und wann muss ich diese einholen?

Grundsätzlich müssen sämtliche Genehmigungen vor Beginn einer Veranstaltung vorliegen.

Welche Genehmigungen erforderlich sind, ist vom Einzelfall abhängig. Im folgenden eine Auswahl:

Je nach Art der Veranstaltung kann eine baurechtliche Genehmigung erforderlich sein.

Ob eine solche Genehmigung erforderlich ist, ergibt sich aus den Bauordnungen der Länder.

Ist eine Location bereits als Versammlungsstätte zugelassen, muss geprüft werden, ob die geplante Nutzung auch der zugelassenen Nutzung entspricht. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Bauordnungen der Länder.  Genehmigungen erteilen die zuständigen Ordnungsämter.

Da sich bei einem Event viele Menschen versammeln, sind ferner die Regelungen des Versammlungsgesetzes und der Versammlungsstättenverordnung zu prüfen. Unter Umständen muss ein Event als Versammlung angemeldet werden.

Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise auf öffentlichen Flächen, Straßen oder Wegen statt, z.B. ein Radrennen, Schützenfest, ist stets eine Sondernutzungsgenehmigung beim zuständigen Ordnungsamt/ Straßenverkehrsamt einzuholen.

Werden Speisen und Getränke ausgeschenkt, muss eine Schankerlaubnis nach dem Gaststättengesetz beim zuständigen Ordnungsamt einholt werden. Personen, die Speisen und Getränke herstellen, müssen eine Bescheinigung nach § 43 IfSG des Gesundheitsamts vorweisen. Volksfeste sind nach der Gewerbeordnung anzeigepflichtig.

Sofern Musik gespielt wird, ist eine Anmeldung bei der GEMA erforderlich. Bei einer Live-Musik-Darbietung ist in vielen Gemeinden eine Sing-Spiel-Genehmigung bei den Ordnungsämtern einzuholen. Des Weiteren müssen bei der Benutzung von Tongeräten, Musikinstrumenten Landesimmissionsschutzgesetze beachtet werden. 

Dauert die Veranstaltung bis 22 Uhr oder länger, ist wegen der Sperrzeitenregelung ein Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit beim zuständigen Ordnungsamt einzureichen.

Findet die Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag statt, ist auch hier eine Erlaubnis beim zuständigen Ordnungsamt zu beantragen.

Plant der Veranstalter die Durchführung eines Feuerwerks oder einer Lotterie müssen ebenfalls entsprechende Genehmigungen beim Ordnungsamt bzw. Finanzamts eingeholt werden.

sp, 14.01.2005


zu 2. Was ist in steuerrechtlicher Hinsicht bei ausländischen Künstlern zu beachten?

Künstler, die im Ausland ansässig sind, sind für Einnahmen, die sie in Deutschland erzielen, im Prinzip auch in Deutschland steuerpflichtig. Sie unterliegen aber der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG.

Ihre Einkünfte aus künstlerischen (oder sportlichen, artistischen usw.) Tätigkeiten in Deutschland werden für gewöhnlich im Wege des Abzugsverfahrens versteuert (§§ 50 a Abs.4, 49 Abs.1 EStG), d.h. der Veranstalter behält die Steuern von der Vergütung ein und führt sie ans Finanzamt ab (§ 50 a Abs.5 EStG, § 73 e EStDV). Das gleiche gilt für Lizenzgebühren u.ä. (§ 49 Abs.1 Nrn. 2, 3, 6 und 9 EstG). Der Steuerabzug beträgt bei einer Vergütung von über 1.000 € 25 % (bei 500–1000 15 %, bei 250-500 10 %, darunter 0 %), § 50 a Abs.4 S.4 EStG. Zu der Vergütung zählen auch Übernachtungs- und Transportkosten, wenn sie vom Veranstalter übernommen werden.

Um zu vermeiden, dass der Künstler seine Einkünfte doppelt, also am Auftrittsort und in seinem Wohnsitzstaat versteuern muss, hat Deutschland mit (etwa 180) anderen Staaten sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese weisen das Recht zur Besteuerung jeweils einem der beiden Staaten zu. Der jeweils andere Staat rechnet entweder die gezahlte Steuer an oder gibt dem Künstler die Gelegenheit, sich von der Steuerzahlung freistellen oder sich die abgezogenen Steuern erstatten zu lassen. Ist also das Besteuerungsrecht dem Staat zugewiesen, in dem der Künstler ansässig ist, kann er vom Bundesamt für Finanzen (BfF) eine Freistellung von der Besteuerung in Deutschland beantragen. Wenn das BfF daraufhin einen Freistellungsbescheid erteilt, unterbleibt schon der Steuerabzug in Deutschland. Das Antragsformular ist beim BfF erhältlich unter http://www.bff-online.de/dba/30_lifean_3.html. Den Freistellungsantrag muss im Prinzip der Künstler stellen, er kann aber auch z.B. den Veranstalter dazu ermächtigen. Beizufügen sind in der Regel eine Ansässigkeitsbestätigung des Wohnsitzstaats sowie bei erstmaliger Antragstellung eine Kopie des Lizenzvertrags. Alternativ kann sich der Künstler den Betrag auch vom BfF erstatten lassen, § 50 d Abs.1 EStG. In dem Fall muss er dem Antrag eine Steuerbescheinigung des Veranstalters beifügen. 

Ist das Besteuerungsrecht der BRD zugewiesen, erteilt das BfF keinen Freistellungsbescheid. Inwieweit der Künstler sich die in Deutschland gezahlte Steuer in seinem Heimatstaat anrechnen lassen oder sich dort von der Steuerpflicht freistellen lassen kann, hängt dann wieder von dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab.

Für vortragende Künstler (Schauspieler, Sänger, Musiker usw.) und Sportler ist nach den meisten zur Zeit geltenden DBAen der Auftrittsstaat zur Besteuerung berechtigt (Übersicht unter http://www.bff-online.de/ oder auf der website des Bundesfinanzministeriums). Lizenzgebühren für Rechteverwertung, also z.B. für die Komponisten und Texter der vorgetragenen Musikstücke, sind nach den meisten DBA dagegen meist nicht hier, sondern im Wohnsitzstaat des Lizenzgebers zu versteuern. Wenn die Lizenzrechte von inländischen Verwertungsgesellschaften, also z.B. der GEMA, wahrgenommen werden, muss nicht der Veranstalter, sondern die GEMA die Lizenzvergütungen versteuern, der Veranstalter führt dann die Gebühren wie gewohnt an die GEMA ab (§ 73 f EStDV).

Maßgeblich ist in jedem Fall das jeweils bestehende Doppelbesteuerungsabkommen. Darüber sollte sich der Veranstalter informieren, bevor er den Künstlervertrag schließt. Jedenfalls sollte der Vertrag die Klausel enthalten, dass der Veranstalter verpflichtet und gegenüber dem Künstler berechtigt ist, die Steuern von der Vergütung einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen.

Einzelheiten kann man den Merkblättern zur Doppelbesteuerung des BfF entnehmen, die ebenfalls unter http://www.bff-online.de abrufbar sind.

ib, 14.01.2005


zu 3. Welche Rolle spielt die GEMA?

Wenn bei der Veranstaltung Musik genutzt wird, muss das vorher bei der GEMA angemeldet werden. Das ist etwa der Fall, wenn eine Band engagiert wird, die den Event musikalisch untermalt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich auf der einen Seite aus Gesamtverträgen, die die GEMA mit Wirtschaftsverbänden (zum Beispiel mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter) schließt, auf der anderen Seite aus den allgemeinen Tarifen der GEMA  Bei Konzerten ist die an die GEMA zu zahlende Gebühr abhängig von der Größe des Veranstaltungsortes.

 

GEMA-frei ist allerdings Musik, die nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt nämlich nach § 64 UrhG das Urheberrecht. Wenn in der Veranstaltung ausschließlich derartige Musik verwendet wird, so muss diese Nutzung nicht bei der GEMA angemeldet werden. Vorsicht ist jedoch bei Angeboten von „GEMA-freier Musik" - etwa im Internet - geboten. Grundsätzlich sollte man sich nicht auf diese Bezeichnung verlassen, da Musik nur in wenigen Ausnahmefällen „GEMA-frei" ist. Auch dann, wenn der Urheber nicht selbst Mitglied der GEMA, sondern Mitglied einer ausländischen  Verwertungsgesellschaft ist, kassiert bei einer Musiknutzung in Deutschland die GEMA die fälligen Beträge – im Auftrag der ausländischen Verwertungsgesellschaft.

 

aw,14.01.2005  


zu 4. Wann und wie muss ich meine Veranstaltung bei der GEMA anmelden?

Wenn bei der Veranstaltung Musik genutzt wird, muss das vorher bei der GEMA angemeldet werden. Das ist etwa der Fall, wenn eine Band engagiert wird, die den Event musikalisch untermalt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich auf der einen Seite aus Gesamtverträgen, die die GEMA mit Wirtschaftsverbänden (zum Beispiel mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter) schließt, auf der anderen Seite aus den allgemeinen Tarifen der GEMA  Bei Konzerten ist die an die GEMA zu zahlende Gebühr abhängig von der Größe des Veranstaltungsortes.

GEMA-frei ist allerdings Musik, die nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt nämlich nach § 64 UrhG das Urheberrecht. Wenn in der Veranstaltung ausschließlich derartige Musik verwendet wird, so muss diese Nutzung nicht bei der GEMA angemeldet werden. Vorsicht ist jedoch bei Angeboten von „GEMA-freier Musik" - etwa im Internet - geboten. Grundsätzlich sollte man sich nicht auf diese Bezeichnung verlassen, da Musik nur in wenigen Ausnahmefällen „GEMA-frei" ist. Auch dann, wenn der Urheber nicht selbst Mitglied der GEMA, sondern Mitglied einer ausländischen  Verwertungsgesellschaft ist, kassiert bei einer Musiknutzung in Deutschland die GEMA die fälligen Beträge – im Auftrag der ausländischen Verwertungsgesellschaft.
 
aw, 14.01.2005


zu 5. Was muss ich bei Künstlerverträgen beachten?

Bei einem normalen Engagementvertrag mit einem Künstler oder einer Band sind zu folgenden Komplexen Regelungen wichtig:

 

- Umfang der Darbietung. Sinnvoll ist bei Musikern die vertragliche Festlegung auf eine Playlist, die die einzelnen zu spielenden Titel aufführt. Das empfiehlt sich schon deshalb, weil der Veranstalter vor der Veranstaltung der GEMA (oder anderen Verwertungsgesellschaft) mitteilen muss, welche Stücke gespielt werden. Im übrigen vermeidet eine so eindeutige Regelung spätere Streitigkeiten über die Vertragspflichten des Künstlers. Will der Künstler sich nicht schon vor dem Auftritt auf eine Setlist festlegen, sollte man zumindest eine zeitliche Mindestdauer des Auftritts vereinbaren.

- Will man als Veranstalter den Auftritt aufzeichnen, muss man das mit den Künstlern ausdrücklich vereinbaren, da der Engagementvertrag als solcher dazu nicht automatisch berechtigt. Das ist auch dann geboten, wenn die Aufzeichnung nicht wirtschaftlich verwertet werden soll, sondern nur zur betriebsinternen Dokumentation dient.

-  Bei einer Verpflichtung eines Ensembles, einer Band oder eines Orchesters usw. empfiehlt sich eine Regelung, nach der einzelne Mitglieder des Ensembles ausgewechselt werden können oder ggf. müssen. Fehlt so eine Regelung, geht man davon aus, dass der Auftritt nur gemeinschaftlich von dem ganzen Ensemble erbracht werden kann. Das hat zur Folge, dass die Band auch bei Erkrankung nur eines Mitglieds z.B. nicht mehr zum Auftritt verpflichtet ist.  Wenn der Veranstalter aber nur daran interessiert ist, dass z.B. der Sänger der Band auftritt, und ihm dagegen egal ist, wer z.B. Schlagzeug spielt, sollte er in dem Vertrag festhalten, dass nur der Sänger in Person verpflichtet ist und die übrigen ausgewechselt werden können.

-  Die Regelung zur Auftrittsvergütung sollte auch klären, wer in welcher Höhe Nebenkosten wie Transport- und Übernachtungskosten, Mehrwertsteuer u.ä. zu tragen hat. Wenn eine Pflicht zur Künstlersozialabgabe besteht, kann diese nicht vertraglich auf den Künstler abgewälzt werden (§§ 36 a, 32 SGB I). Ob ein festes Honorar oder ggf. eine Erlösbeteiligung oder eine Garantiezahlung vereinbart wird, ist eine Frage der Verhandlung mit den Künstlern.

-  Bei ausländischen Künstlern sollte der Vertrag eine Regelung enthalten, nach der der Veranstalter zur Einbehaltung der Einkommensteuer gem. § 50 a Abs. 4 EStG und Abführung ans Finanzamt ermächtigt ist. Wenn ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sollte der Künstler darauf hingewiesen werden, dass er beim Finanzamt eine Freistellung beantragen kann (siehe dazu im einzelnen Frage 2).

 

Schließt man den Vertrag nicht mit den beteiligten Künstlern selbst, sondern übernimmt gegen ein festes Honorar eine fertige Produktion als Gastspiel von einer Konzertdirektion oder -agentur, gilt im wesentlichen das Gleiche. Es empfiehlt sich aber, sich in dem Vertrag zusichern zu lassen, dass mit den an der Aufführung Beteiligten feste Verträge bestehen. Das ist auch allgemein üblich. Im übrigen sollte man darauf achten, dass die Direktion in gleichem Umfang haftet wie der einzelne Künstler haften würde (siehe dazu die nächste Frage).

ib, 14.01.2005


zu 6. Wie kann ich mich gegen Ausfälle des Künstlers vertraglich absichern?

Nach der gesetzlichen Regelung verliert der Künstler in jedem Fall seinen Honoraranspruch, wenn er den Auftritt absagt. Einen Schadensersatzanspruch gegen den Künstler hat der Veranstalter aber nur, wenn den Künstler die Schuld an der Absage trifft. War der Künstler z.B. krank, ist er in der Regel nicht schadensersatzpflichtig (anders normalerweise bei Ausfall in Folge von Alkohol- oder Drogenkonsum z.B.). Der Schadensersatz beinhaltet dann etwa die Aufwendungen für die Durchführung der Veranstaltung, z.B. für Bühnentechnik usw., sowie den in Folge des Ausfalls entgangenen Gewinn. Regelmäßig wird der Veranstalter aber Probleme haben, den Schaden genau zu beziffern, vor allem bei Werbeveranstaltungen, für die kein Eintritt erhoben werden sollte. Deshalb und zur Disziplinierung des Künstlers ist es sinnvoll und üblich, für den Fall der von diesem verschuldeten Absage eine zusätzliche Vertragsstrafe, üblicherweise in Höhe der Gage, zu vereinbaren. Da der Veranstalter das Verschulden des Künstlers nachweisen muss, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Attestpflicht für den Fall der Krankheit.

Sagt der Veranstalter die Veranstaltung aus Gründen ab, die in seiner Risikosphäre liegen, muss er dem Künstler das vereinbarte Honorar zahlen. Das gilt nicht bei höherer Gewalt wie z.B. Unwetter, die die Veranstaltung insgesamt unmöglich machen, nicht aber bei einer Absage des Veranstalters etwa aus Pietätsgründen, z.B. wegen des Irakkriegs oder des 11. Septembers o.ä. Unter Umständen ist für derartige Fälle eine vertragliche Regelung sinnvoll, etwa dass der Honoraranspruch auch dann entfällt oder sich reduziert, wenn der Veranstalter absagt, weil die Durchführung ihm im Hinblick auf die weltpolitische Lage nicht zumutbar ist.

In der Praxis werden häufig Vertragsmuster des Internationalen Verbands deutscher Konzertveranstalter und Künstlervermittler e.V. (IDKV) verwendet. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Veranstalter nicht (direkt oder über einen Agenten) den Künstler verpflichtet, sondern von einer Konzertdirektion oder -agentur eine fertige Produktion ankauft. Diese Verträge enthalten wesentliche Abweichungen von den gesetzlichen Haftungsregelungen zu Gunsten der Direktion und zu Ungunsten des Veranstalters. Sie weisen z.B. die Haftung für Sicherheit der Künstler, seine Musiker und Hilfskräfte sowie der eingebrachten Anlagen und Instrumente in der Regel dem Veranstalter zu. Teilweise begrenzen sie die eigene Haftung der Direktion auch auf eigenes Verschulden, oder sie sehen eine Begrenzung der eigenen Haftung auch bei schuldhaftem Nichtauftritt des Künstlers auf maximal die Höhe des vereinbarten Honorars vor. Wenn möglich, sollte der Veranstalter sich auf solche Vertragsbedingungen nicht einlassen.

Wenn der Veranstalter eine Halle o.ä. angemietet hat, müsste der Veranstalter die Miete auch bei Ausfall des Künstlers zahlen. Im Interesse des Veranstalters wäre eine Regelung, nach der der Veranstalter Miete (und Nebenkosten) nur bei von ihm verschuldeten Ausfall der Veranstaltung tragen muss - und auch das nur in voller Höhe, wenn er dem Vermieter nicht rechtzeitig abgesagt hat, und dieser aus diesem Grund die Räume nicht anderweitig vermieten konnte. 

ib, 14.01.2005


zu 7. Wann wird die Künstlersozialabgabe fällig?

Im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit selbstständige Künstler zu beschäftigen ist abgabepflichtig für PR-Agenturen, die gewerblich für Dritte arbeiten, sowie für Unternehmen,  die halbwegs regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, für sich selbst Werbung machen.

Unternehmer, die selbstständige Künstler oder Publizisten beschäftigen, sind nach § 24 KSVG unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse abzuführen, die zu 30 % zur Finanzierung der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung der Künstler beiträgt.

Abgabepflichtig können grundsätzlich alle sein, die wirtschaftlich tätig sind, Einzelpersonen, Firmen, auch Städte, Gemeinden oder Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht grundsätzlich erforderlich. Nach § 24 KSVG trifft die Abgabenpflicht vor allem Unternehmen, die schon ihrem Betriebszweck nach Künstler oder Publizisten beschäftigen, also etwa Verlage, Presseagenturen, Rundfunk, Theater, CD-Hersteller usw. Nach § 24 Abs.1 S.1 Nr. 7 KSVG gilt das auch für Agenturen, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, also etwa Werbeagenturen, Werbeberater, PR-Agenturen.

Unternehmen, die nicht für Dritte, sondern nur für ihren eigenen Unternehmenszweck werben, sind nach § 24 Abs.1 S.2 KSVG dann abgabepflichtig, wenn diese Werbung nicht nur gelegentlich erfolgt. Das gilt für jede Art von Werbung: Publikationen,  Werbegeschenke, Veranstaltungen. Wenn etwa ein Unternehmen zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr mit selbstständigen Künstlern durchführt, diese Veranstaltungen sich an die Allgemeinheit richten und im weiteren Sinn der Absatzförderung, der Kundengewinnung oder der Imagepflege dienen sollen, muss es die Abgabe abführen.  Das gilt im übrigen auch bei der Beschäftigung von ausländischen bzw. im Ausland ansässigen Künstlern. Hat die Veranstaltung keinen Werbecharakter und gehört der veranstaltende Betrieb auch nicht zu den in § 24 Abs.1 KSVG Genannten, ist er trotzdem nach Absatz 2 abgabepflichtig, wenn damit Einnahmen erzielt werden sollen.

Nach § 27 Abs.1 KSVG muss der Unternehmer der Künstlersozialkasse nach Ablauf des Jahres, aber spätestens bis zum 31. März mitteilen, welche Entgelte (einschließlich Aufwandsentschädigung usw.) er an selbstständige Künstler gezahlt hat, und zwar auf einem Formular der Kasse. Auf der Grundlage erteilt die Kasse dem Unternehmer dann einen Abgabenbescheid. Nimmt der Unternehmer die Meldung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, kann die Kasse den Betrag schätzen und dem Unternehmer eine Geldbuße auferlegen. Wenn der Unternehmer schon im Vorjahr Künstlersozialabgaben abführen musste, ist er im übrigen nach § 27 Abs.2 verpflichtet, monatliche Vorauszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel der Vorjahresabgabe zu leisten. Diese Vorauszahlungen werden jeweils zehn Tage nach Monatsende fällig.

ib, 14.01.2005 


zu 8. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe und welche Leistungen sind erfasst?

Die Abgabepflicht besteht für alle selbstständig, also nicht in einem Arbeitsverhältnis, erbrachten künstlerischen oder publizistischen Leistungen. Das sind im Prinzip alle Tätigkeiten von Musikern, Schauspielern, bildenden Künstlern, Schriftstellern, Journalisten usw., unabhängig vom schöpferischen Wert der Darbietung oder des Werks. Erfasst sind z.B. auch Arbeiten von Designern oder Werbefotografen.

Seit 2000 gilt wieder ein für alle Bereiche einheitlicher Abgabesatz, der vom Bundesministerium für Arbeits- und Sozialordnung jährlich festgelegt wird. Im Jahr 2004 betrug der Abgabesatz 4,3 %, 2005 beträgt er 5,8 %, wobei Bemessungsgrundlage jeweils das gesamte an den Künstler gezahlte Entgelt ist. Das beinhaltet neben dem Honorar etwa auch Aufwandsentschädigungen und Sachleistungen. 

ib, 14.01.2005