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Herstellung von Bildaufnahmen
1. Ich fotografiere / filme für einen Beitrag Personen in der Öffentlichkeit. Benötige ich für die Aufnahmen deren Einwilligung?
2. Ich möchte Minderjährige fotografieren / filmen. Benötige ich dafür die Einwilligung der Eltern?
3. Wann liegt eine wirksame Einwilligung in die Herstellung bzw. Veröffentlichung von Bildern vor?
4. Kann eine Einwilligung in die Herstellung bzw. Veröffentlichung von Bildern zurückgenommen werden?
5. Wann darf ich mit versteckter Kamera filmen?
6. Ich filme vom öffentlichen Straßenraum aus ein Privatgrundstück. Darf ich das?
7. Wann benötige ich eine Drehgenehmigung und wie muss diese aussehen?
8. Was ist beim Fotografieren / Filmen von fremden Gegenständen, Tieren und Gebäuden zu beachten?
9. Inwieweit habe ich als Journalist ein Zugangsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen?
10. Kann eine Behörde den Zutritt unter Berufung auf ihr Hausrecht verweigern?
11. Mache ich mich durch überraschendes Filmen an der Haustür oder in Privaträumen strafbar?
12. Mache ich mich durch überraschendes Filmen in Geschäftsräumen strafbar?
13. Mache ich mich strafbar, wenn ich andere Personen heimlich in der Wohnung oder ähnlichen Räumen fotografiere / filme?
14. Mache ich mich selbst strafbar durch das Filmen von Straftaten?
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zu 1. Ich fotografiere / filme für einen Beitrag Personen in der Öffentlichkeit. Benötige ich für die Aufnahmen deren Einwilligung?
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Die Herstellung von Personenaufnahmen in der Öffentlichkeit ist gesetzlich nicht geregelt.
Zwar wird das Recht am Bild durch die §§ 22 ff. KUG geschützt, diese Regelungen beziehen sich jedoch nur auf die Veröffentlichung bereits hergestellter Aufnahmen.
Die Rechtsprechung wendet allerdings die Regelungen des KUG auf die Bildherstellung insoweit an, als diese nur zulässig sein soll, wenn eine spätere Veröffentlichung der Bilder ebenfalls zulässig wäre.
Wer also eine Person in der Öffentlichkeit filmt oder fotografiert, benötigt bereits für die Herstellung dieser Aufnahmen deren Einwilligung, es sein denn, es liegt ein Ausnahmefall gemäß § 23 KUG vor.
Ohne Einwilligung darf daher eine Person fotografiert oder gefilmt werden, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, die abgebildete Person nur Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit und nicht Bildmittelpunkt ist, z. B. Passanten auf der Straße oder Studenten auf dem Unicampus.
Handelt es sich um Aufnahmen einer Versammlung, eines Aufzugs oder ähnlichen Vorgangs, so sind Bilder der Menschenansammlung als solche zulässig. Ein einzelner Teilnehmer darf jedoch nicht herausgezoomt und zum Bildfokus gemacht werden.
Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen, können ebenfalls ohne Einwilligung hergestellt werden.
Zusätzlich muss jedoch geprüft werden, ob die Aufnahmen berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzten. Bilder aus der Privat- oder Intimsphäre, z.B. Nacktaufnahmen, muss ohne Einwilligung niemand dulden.
sp, 13.01.2005
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zu 2. Ich möchte Minderjährige fotografieren / filmen. Benötige ich dafür die Einwilligung der Eltern?
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Die
Eltern oder sonstige gesetzliche Vertreter müssen in die Herstellung
und auch in die Veröffentlichung der Aufnahmen einwilligen. Die
alleinige Zustimmung des Minderjährigen ist in der Regel nicht
ausreichend, da Minderjährige nicht voll geschäftsfähig sind.
Allerdings empfiehlt sich jedenfalls ab einem Alter von 14 Jahren
unbedingt auch noch die zusätzliche Einholung der Einwilligung des
minderjährigen Abgebildeten selbst, da dieser sonst bei Erreichen der
Volljährigkeit die Verwendung untersagen könnte.
Bei
Bildnissen aus der Intim- oder Privatsphäre hat der Minderjährige von
vornherein ein Vetorecht. So können die Eltern nicht in die Herstellung
und die Verbreitung bzw. das öffentliche Zurschaustellen von
Nacktaufnahmen einwilligen, wenn der Minderjährige selbst
dies nicht will. sp, 13.01.2005
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zu 3. Wann liegt eine wirksame Einwilligung in die Herstellung bzw. Veröffentlichung von Bildern vor?
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Die betroffene Person muss in Kenntnis des Zwecks in die Herstellung und Verbreitung der Aufnahmen einwilligen.
Die Einwilligung kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend erfolgen, z. B. durch schlüssiges Verhalten der aufgenommenen Person. Letzteres ist etwa der Fall, wenn der Abgebildete vor dem Fotografen posiert, in die Kamera lächelt oder winkt.
Keine stillschweigende Einwilligung in die Herstellung der Aufnahmen liegt hingegen vor, wenn sich jemand lediglich in der Öffentlichkeit aufhält, z.B. in einem Park, und dabei gefilmt oder fotografiert wird, ohne sich bewusst in den Fokus der Kamera zu begeben.
Hat der Abgebildete für die Aufnahmen eine Entlohnung erhalten, d.h. ein Honorar oder die Abzüge der Fotos, so ist eine Einwilligung anzunehmen. Werden mehrere Personen fotografiert oder gefilmt, müssen alle in die Herstellung und Verbreitung der Aufnahmen einwilligen.
Ist der Abgebildete verstorben, ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod die Zustimmung der Angehörigen entscheidend. Überlebender Ehegatte, Lebenspartner und Kinder sind dabei gleichberechtigt. Die Einwilligung muss von allen eingeholt werden.
Die Einwilligung kann zeitlich, örtlich und inhaltlich durch den Abgebildeten beschränkt werden. Ihm ist daher stets der Zweck der Bildaufnahmen mitzuteilen. Hat der Betroffene z. B. eingewilligt, für eine aktuelle Berichterstattung abgelichtet zu werden, so dürfen die Aufnahmen nicht ohne weiteres in anderen Zusammenhängen, etwa für Werbeaufnahmen, verwendet werden.
Lag bei der Erstveröffentlichung keine Einwilligung vor, ist die Zweit- oder Drittveröffentlichung ebenfalls rechtswidrig.
Derjenige, der ein Bild veröffentlicht, muss im Streitfall das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung beweisen.
sp, 13.01.2005
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zu 4. Kann eine Einwilligung in die Herstellung bzw. Veröffentlichung von Bildern zurückgenommen werden?
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Grundsätzlich bindet die einmal erteilte Einwilligung den Betroffenen und kann nicht ohne weiteres zurückgenommen werden.
Sie darf aber widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Veröffentlichung der Bilder das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzen würde.
So kann z. B. eine ehemalige Prostituierte ihre Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos, die sie in diesem Milieu zeigen, für die Zukunft widerrufen, wenn sie sich von diesem Gewerbe losgesagt hat.
Wer eine Einwilligung widerruft, ist unter Umständen schadensersatzpflichtig,
Das kann z. B. der Fall sein, wenn erneut Bilder aufgenommen werden müssen und dadurch zusätzliche Kosten für einen Fotografen entstehen.
Die Einwilligung kann auch angefochten werden, z. B. wenn der Abgebildete arglistig getäuscht wurde, § 123 BGB. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Fotograf der abzubildenden Person einen bestimmten Verwendungszweck vorspiegelt und die Bilder - wie zuvor geplant - in einem völlig anderen Zusammenhang veröffentlicht.
sp, 13.01.2005
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zu 5. Wann darf ich mit versteckter Kamera filmen?
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Bei der Frage besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Die
Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass bereits das Herstellen
heimlicher Filmaufnahmen von anderen Personen wegen der damit
verbundenen Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Regel unzulässig sei
(seit Einführung des § 201a StGB im Fall des Filmens in Wohnungen sogar strafbar, siehe Frage 13). Die
entschiedenen Fälle betrafen aber immer Fälle privater
Videoüberwachung, nicht Aufnahmen zum Zweck der Berichterstattung. Hier
können sich Fernsehjournalisten bzw. -kameraleute nämlich auf ihr
Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen. Unter
bestimmten Umständen können Personenaufnahmen schließlich auch gesendet
werden, wenn die Abgebildeten z. B. unkenntlich gemacht sind, was sich
aber naturgemäß erst in der Schlussredaktion entscheiden kann.
Ein
vorbeugendes Verbot des Filmens mit versteckter Kamera würde jedenfalls
bei rein journalistischen Zwecken wohl die von der Rundfunkfreiheit
geschützte Recherchefreiheit verletzen. So eindeutig ist das in der
Rechtsprechung aber bisher nicht entschieden.
Von
der Frage der Herstellung der heimlichen Aufnahmen streng zu trennen
ist die Frage der Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung. Die ist bei
Bildern von Menschen grundsätzlich nur mit deren Einverständnis
zulässig bzw. bei deren Unkenntlichmachung oder bei Personen der
Zeitgeschichte (im einzelnen siehe die übrigen Fragen zum Recht am
eigenen Bild). Im übrigen
können ausnahmsweise auch durch Täuschung (z. B. bei Einschleichen in
eine Organisation) erlangte Bilder ausgestrahlt werden. Und zwar dann,
wenn (wie im Fall Wallraff, BVerfG v. 25.1.1984, 1 BvR 272/81, E 66, 116) ein überragendes Informationsinteresse
der Öffentlichkeit besteht. Die Rechtsprechung ist dabei eher
zurückhaltend und lässt dies wohl vor allem bei investigativer
Aufdeckung rechtswidriger Vorgänge zu. Unzulässig war deshalb z.B. die
Ausstrahlung einer mit versteckter Kamera verdeckt recherchierten
Reportage über - legale - Tierversuche (OLG Hamm v. 21.7.2004, 3 U 116/04).
ib, 13.01.2005
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zu 6. Ich filme vom öffentlichen Straßenraum aus ein Privatgrundstück. Darf ich das?
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Hier ist wie folgt zu differenzieren: Filmaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich
derjenigen Personen, die sich in dem betreffenden Haus bzw. in der
Wohnung aufhalten, dürfen nicht ohne Zustimmung der Abgebildeten
hergestellt werden. Anderenfalls droht eine Bestrafung nach § 201a StGB! Im
übrigen dürfen Personen nur dann eigenmächtig gefilmt werden, wenn auch
die Verbreitung dieser Aufnahmen ohne Einwilligung zulässig wäre. Die
Regelung des § 23 KUG kann also als „Faustregel" herangezogen werden. Aufnahmen
vom Inneren einer Wohnung dürfen ebenfalls nur hergestellt und
verbreitet werden, wenn der Bewohner damit einverstanden ist. Dies
erklärt sich aus der besonderen Schutzwürdigkeit der Privatsphäre. Auch
bei Einblicken in die Sozialsphäre - etwa das Filmen von Kfz-
Kennzeichen, Namens- oder Praxisschildern - wird die Selbstbestimmung
des Betroffenen grundsätzlich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
geschützt. Dieses beinhaltet den Anspruch, „in gewählter Anonymität zu
bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt
zu sehen". Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Informationsinteresse
der Allgemeinheit ausnahmsweise das Interesse des Betroffenen an der
Nicht-Veröffentlichung überwiegt. Zu
Werbezwecken dürfen fremde Namen - auch Firmennamen - nur verwendet
werden, wenn der Namensträger bzw. Firmeninhaber zugestimmt hat. Darüber
hinaus existiert kein generelles Verbot, fremde Sachen und Gebäude zu
filmen und diese Aufnahmen zu veröffentlichen, sofern nicht gerade die
Art der Veröffentlichung Rechte des Eigentümers oder Besitzers
verletzt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Filmaufnahmen eines
Wohnhauses einen unzutreffenden Eindruck von dessen Bewohnern
vermitteln. Zwar
steht insbesondere die gewerbliche Nutzung des Eigentums grundsätzlich
dem Eigentümer zu, jedoch gilt dies nicht für Gegenstände, die sich
dauerhaft an öffentlichen Wegen oder Plätzen befinden. Aufnahmen eines
fremden Hauses, die von allgemein zugänglichen Stellen aus angefertigt
wurden, dürfen daher auch ohne Zustimmung des Eigentümers gewerblich
genutzt werden. Generell verboten und als Hausfriedensbruch strafbar bleibt jedoch das ungefragte Betreten eines fremden Grundstücks! kk, 14.01.2005
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zu 7. Wann benötige ich eine Drehgenehmigung und wie muss diese aussehen?
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Eine Drehgenehmigung - auch Aufnahmeerlaubnis genannt - ist in der Regel erforderlich, wenn außerhalb des eigenen Studiogeländes gefilmt werden soll.
Für Dreharbeiten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen gelten die folgenden Grundsätze:
Der öffentliche Straßenraum - hierzu gehören auch Fuß- und Radwege - darf von jedermann frei genutzt werden, allerdings nur für die Belange des Straßenverkehrs. Sonstige Betätigungen, die störend in den Verkehrsfluss eingreifen, sind prinzipiell genehmigungspflichtig. Dies gilt insbesondere für die Blockade von Wegen und Durchfahrten sowie für das Aufstellen von Straßensperren oder ähnlichen Verkehrsmaßnahmen.
Ohne straßen- bzw. straßenverkehrsrechtliche Genehmigung darf gedreht werden, wenn der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Das ist z. B. der Fall, wenn lediglich eine Handkamera zum Einsatz kommt und keine weiteren Gerätschaften aufgebaut werden müssen.
Grundsätzlich genehmigungspflichtig sind außerdem Dreharbeiten in Naturschutzgebieten, Anlagen des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, auf dem Wasser, aus der Luft und bei Nacht.
Welche Behörden für die Erteilung der Genehmigungen zuständig sind und welche Kosten dafür anfallen, lässt sich zumeist den Internetseiten der größeren Städte, der jeweiligen Verkehrsbetriebe oder Einrichtungen zur Filmförderung entnehmen.
Nützliche Adressen sind etwa:
www.bbfc.de
www.film-commission-bayern.de
www.film.region-stuttgart.de
www.shfc.de
www.lbhh.de
Der Antrag muss in den meisten Fällen Angaben zu Art und Umfang der Produktion, verantwortlichen Personen sowie Drehorten und -zeiten enthalten. Auf einigen der oben genannten Websites stehen entsprechende Formulare zum kostenlosen Download bereit.
kk, 13.01.2005
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zu 8. Was ist beim Fotografieren / Filmen von fremden Gegenständen, Tieren und Gebäuden zu beachten?
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Grundsätzlich sind Sachen, - zu denen rechtlich auch Tiere zählen -, abbildungsfrei.
Das bedeutet, dass fremde Gegenstände, Tiere und Gebäude grundsätzlich von jedem ohne weiteres fotografiert oder gefilmt werden können.
Laut BGH stellt das Fotografieren einer fremden Sache keine Beeinträchtigung des Eigentums dar, da die Benutzung der Sache durch den Eigentümer aufgrund des Vorgangs des Fotografierens weder be- noch verhindert wird ( BGH NJW 1989, 2251, 2252 ). Aus diesem Grund muss für die Herstellung solcher Fotos auch keine Einwilligung des Eigentümers eingeholt werden.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch folgende zwei Ausnahmen: 1. Aufnahmen von befriedetem Besitztum aus Kann eine Sache nur von befriedetem Besitztum aus fotografiert werden, hat der Eigentümer das Recht, den Zutritt zu seinem Grundstück oder das Fotografieren selbst zu verbieten.
So ist z. B. die Aufnahme einer auf einem privaten Grundstück befindlichen Sache unzulässig, wenn der Fotograf zur Herstellung der Aufnahme das Grundstück ohne Einwilligung des Eigentümers betritt. Ebenso, wenn der Fotograf über eine Grundstücksmauer klettert, um das dahinter befindliche Haus - welches von außen nicht einsehbar ist - zu fotografieren. Ist das Gebäude oder der Gegenstand allerdings von der Straße aus zu sehen, ist eine Aufnahme zulässig.
Wird befriedetes Besitztum im Rahmen einer Veranstaltung oder ähnlichem betreten, z.B. bei Besuch eines Konzertes, einer Ausstellung oder einer Kirche, kann der Berechtigte die Herstellung von Fotos und Filmen verbieten oder von bestimmten Bedingungen, wie der Zahlung eines Entgelts, abhängig machen.
2. Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Aufnahme Ebenso unzulässig sind Aufnahmen, durch deren Herstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wird.
Das ist beim Fotografieren von Gegenständen der Fall, die derart eng mit einer Person verbunden sind, dass durch das Ablichten in deren Privatspäre eingedrungen wird. Ein Beispiel hierfür ist das Fotografieren von Tagebüchern oder vertraulichen Unterlagen, wie etwa Krankenakten.
sr, 13.01.2005
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zu 9. Inwieweit habe ich als Journalist ein Zugangsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen?
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Zu
Veranstaltungen staatlicher Stellen haben Journalisten als Teil der
Öffentlichkeit ohne weiteres Zugang. Gerichtsverhandlungen sind in der
Regel öffentlich, außer bei Familiensachen oder wenn das Gericht die
Öffentlichkeit (z.B. im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte oder
Gefährdung von Zeugen oder Angeklagten) ausgeschlossen hat. Nicht
gestattet ist aber bekanntermaßen auch bei öffentlichen Verhandlungen
das Fotografieren oder Filmen, § 169 GVG (dazu im einzelnen die nächste Frage).
Kein
Anspruch besteht grundsätzlich auf Zutritt zu privaten Veranstaltungen,
insoweit gelten das Hausrecht und die Vertragsfreiheit des
Veranstalters. Anders ist das wiederum, soweit es sich um eine
öffentliche Versammlung im Sinn des Versammlungsgesetzes handelt. Hier
kann nach § 6 Abs.2 VersG
Presse- und Rundfunkvertretern unter Vorlage des Presseausweises der
Zutritt auch dann nicht verweigert werden, wenn die Versammlung von
Privaten organisiert und in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.
Öffentliche Versammlungen in diesem Sinn sind solche, die der
gemeinsamen Willensbildung und -äußerung dienen und einem im Prinzip
unbeschränktem Teilnehmerkreis offen stehen, also etwa Demonstrationen,
öffentliche Diskussionsveranstaltungen oder Wahlkundgebungen, nicht
aber Parteitage, Kongresse, Konzerte oder Sportveranstaltungen.
In
Einzelfällen kann ein Zutrittsrecht auch zu anderen öffentlichen
Veranstaltungen privater Veranstalter bestehen, wenn z.B. der
Veranstalter zwar die Presse generell zulässt und willkürlich nur
einzelne missliebige Kritiker ausschließt. Das gilt jedenfalls dann,
wenn der Journalist sich im voraus bei dem Veranstalter angemeldet hat.
Allerdings ist der Veranstalter auch in dem Fall rechtlich nicht
verpflichtet, Pressevertreter zu anderen Bedingungen zuzulassen als die
Allgemeinheit. Insbesondere kann er das übliche Eintrittsgeld verlangen.
Für Fernsehveranstalter umfasst § 5 des Rundfunkstaatsvertrags
ein Zutrittsrecht zu öffentlich zugänglichen Veranstaltungen und
Ereignissen von allgemeinem Informationsinteresse zum Zweck der
Kurzberichterstattung. Nach § 5 Abs. 8 muss
sich der Sender in der Regel mindestens zehn Tage vorher, bei
kurzfristigen Veranstaltungen so früh wie möglich, bei dem Veranstalter
anmelden. Aber auch bei Versäumung der Frist kann der
Veranstalter den Sender dann nicht ausschließen, wenn
gewährleistet ist, dass andere angemeldete Sender nicht behindert
werden.
ib, 13.01.2005
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zu 10. Kann eine Behörde den Zutritt unter Berufung auf ihr Hausrecht verweigern?
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Im Prinzip ja, jedenfalls wenn die Anwesenheit der Journalisten die Behördenarbeit beeinträchtigt. Die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 S.1 GG
gewährleistet den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen
natürlich auch für Pressevertreter zum Zweck der Berichterstattung.
Gleichzeitig haben Behörden genauso ein Hausrecht wie Private.
Der
Zutritt zu Behörden, öffentlichen Einrichtungen und anderen Räumen mit
öffentlicher Zweckwidmung wie Museen oder Bahnhofshallen ist aber
grundsätzlich nur im Rahmen des Nutzungszwecks gestattet. Der
Informationsanspruch gewährleistet den Zugang nicht, soweit dadurch die
Funktionsfähigkeit der Stelle beeinträchtigt wird, also z. B.
Behördenmitarbeiter in ihrer Arbeit behindert oder sonst betriebliche
Abläufe gestört werden.
Insbesondere
für Foto- oder Filmaufnahmen in den Räumen kann der Hausrechtsinhaber
regelmäßig die Einholung seiner Erlaubnis verlangen. Ist das in einer
Hausordnung geregelt, sollte man dieses Verfahren nach Möglichkeit
einhalten.Wenn der Aufenthalt der Journalisten allerdings nur zu
geringfügigen Belästigungen führt, rechtfertigt das eine Verweigerung
der Fotografier- oder Dreherlaubnis vor allem dann nicht, wenn ein
öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht.
Zum
Beispiel müssen für eine sachgerechte Berichterstattung über Prozesse
von allgemeiner Bedeutung Filmaufnahmen vor (nicht: während) der
Verhandlung erlaubt sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht zum
Ausgleich von großem öffentlichen Interesse und organisatorischen
Zwängen sog. „Pool-Lösungen" vor, nach der sich die interessierten
Journalisten vorher auf ein Drehteam verständigen und hinterher alle
dessen Material nutzen. Unter Verwendung dieses Verfahrens musste zum
Beispiel das Gericht im El Kaida-Prozess jeweils für fünf Minuten vor
Beginn der Verhandlung ein Fernsehteam von maximal drei Personen für
Aufnahmen im Sitzungssaal zulassen (BVerfG vom 15.4.2002, 1 BvR 680/02, AfP 2003, 213).
Man muss als Journalist vor der Verhandlung aber zumindest versucht
haben, Mitglied des Pools zu werden, da man nur dann einen echten
Anspruch auf Herausgabe und Nutzung des Film- bzw. Fotomaterials hat (KG v. 25.10.1996, 5 U 3410/96, NJW-RR 1997, 789f.).
Jedenfalls
muss die Beeinträchtigung aktuell drohen, das Hausrecht darf nicht zur
nachträglichen Bestrafung der Presse oder einzelner Journalisten
benutzt werden. Ein einjähriges Hausverbot, das der Bundestagspräsident
gegenüber Sat1- Journalisten ausgesprochen hatte, war nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts Berlin (Entscheidung vom 18.6.2001, Az. 27 A
344/00, AfP 2001, 437, rechtskräftig) unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig.
ib, 13.01.2005
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zu 11. Mache ich mich durch überraschendes Filmen an der Haustür oder in Privaträumen strafbar?
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In Betracht kommen die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs ( § 123 StGB ) sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ( § 201a StGB ). Der Hausfriedensbruch setzt
in seiner ersten und hier einschlägigen Begehungsform ein
„widerrechtliches Eindringen" voraus. Der Täter muss gegen den Willen
des Hausrechtsinhabers zumindest mit einem Teil seines Körpers in die
Räumlichkeiten gelangen, also z. B. einen Fuß in die Tür stellen oder
sich in einen Raum hineinlehnen. Handlungen jenseits der Türschwelle - etwa das Filmen eines Privatgebäudes von der Straße aus - können nicht als Hausfriedensbruch bestraft werden. Zu beachten ist weiterhin der neu in das Strafgesetzbuch aufgenommene § 201a: Danach
kann bestraft werden, wer von einer Person, die sich in einer Wohnung
oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet,
unbefugt Bildaufnahmen herstellt, überträgt oder sonst in Verkehr
bringt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich dieser Person
verletzt. „Unbefugt" ist eine Aufnahme insbesondere dann, wenn sie ohne Einverständnis der aufgenommenen Person erfolgt. Da
beim Filmen in höchstpersönlichen Rückzugsräumen nicht von einer
„mutmaßlichen Einwilligung" ausgegangen werden kann, sollte vor Beginn
der Aufnahmen stets eine ausdrückliche Erlaubnis eingeholt werden. Bei der Arbeit im Team ist grundsätzlich folgendes zu bedenken: Haben
die Teammitglieder vor Drehbeginn eine der oben genannten
Vorgehensweisen vereinbart, so kann unter Umständen auch derjenige als
Mittäter bestraft werden, der weder selbst in einen Raum eindringt ( § 123 StGB ) noch filmt ( § 201a StGB )!
kk,13.01.2005
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zu 12. Mache ich mich durch überraschendes Filmen in Geschäftsräumen strafbar?
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Grundsätzlich ja!
Wer
gegen den Willen des Inhabers oder eines sonstigen Berechtigten einen
Geschäftsraum betritt oder sich trotz Aufforderung nicht entfernt, kann
wegen Hausfriedensbruchs bestraft werden.
Ist
ein gegen Einblicke besonders geschützter Rückzugsraum - etwa ein
Aufenthaltsraum für Mitarbeiter - betroffen, kommt unter Umständen eine
Strafbarkeit nach § 201a StGB in Betracht. Näheres dazu unter Frage 13 dieser Rubrik.
kk, 13.01.2005
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zu 13. Mache ich mich strafbar, wenn ich andere Personen heimlich in der Wohnung oder ähnlichen Räumen fotografiere / filme?
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Bisher war es nicht strafbar, Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung herzustellen. Seit August 2004 ist jedoch der neue § 201a StGB in Kraft.
Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person ohne deren Einwilligung in der Wohnung oder einem anderen Rückzugsbereich fotografiert oder filmt und mit diesen Aufnahmen deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
Es geht um Bilder, die in der eigenen oder einer fremden Wohnung, in Gäste- oder Hotelzimmern aufgenommen werden. Unter einem „ähnlichen Raum" versteht man z.B. Toiletten, Saunen, Solarien, Umkleidekabinen, ärztliche Behandlungszimmer, aber auch Gärten, die durch eine hohe Mauer, eine Hecke oder einen Zaun besonders gegen Einblicke geschützt sind.
( Beschränkt ) öffentlich zugängliche Orte, z.B. Dienst- oder Geschäftsräume, fallen nicht darunter.
Die Aufnahmen müssen den „höchstpersönlichen Lebensbereich" der abgebildeten Person verletzen. Das ist der Fall, wenn sie z.B. Krankheit, Tod, Sexualität, Nacktheit, persönliche Beziehungen und familiäre Verhältnisse dokumentieren.
Erfasst werden alle Handlungen, mit denen das Bild auf einem Bild- und Datenträger, wenn auch nicht dauerhaft, gespeichert werden kann, z.B. Bildaufnahmen mit Fotohandys oder Webcams.
Täter ist auch, wer heimlich aufgenommene Bilder verwendet oder einem Dritten zugänglich macht, § 201a Abs. 2 StGB.
Nach § 201a Abs. 3 StGB wird schließlich bestraft, wer einvernehmlich hergestellte intime Bildaufnahmen, z.B. Nacktfotos in der Wohnung, ohne Zustimmung der fotografierten Person an Dritte weiterleitet.
Die Tat wird nur nach Stellung eines Strafantrags verfolgt, § 205 StGB.
Täter können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
sp, 13.01.2005
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zu 14. Mache ich mich selbst strafbar durch das Filmen von Straftaten?
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Wer als Journalist filmt, wie eine andere Person Opfer einer Straftat wird und dem Opfer nicht zur Hilfe kommt, kann wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB bestraft werden. Denn in einer Notsituation ist grundsätzlich jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet.
Das ist immer dann der Fall, wenn eine erhebliche Gefahr für andere Personen oder Sachen besteht, z.B. ein Betrunkener auf der Straße niedergeschlagen wird.
Die Hilfeleistung ist erforderlich, wenn sich die Person nicht selbst helfen kann oder keine anderweitige Hilfe vorhanden ist. Zumutbar ist die Hilfeleistung, wenn für den Helfenden selbst keine erhebliche Gefahr besteht. Schließlich muss der Journalist vorsätzlich, d.h. bewusst die Hilfe verweigern.
Daneben gibt es im Strafrecht eine Reihe von Straftatbeständen, welche für den Journalisten als Berichterstatter besonders relevant sind. Dazu folgende Auswahl:
Wer beispielsweise über eine Neonazi-Demonstration berichtet und dabei verbotene Kennzeichen filmt, wie Fahnen oder Uniformen mit Hakenkreuz, den Hitlergruß, Abzeichen etc, kann nicht wegen Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestraft werden, wenn diese Aufnahmen der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dienen, §§ 86 Absatz 3, 86 a Absatz 3 StGB.
Das gilt auch für die Verwendung von Propagandamitteln verbotener Organisationen, um Vorgänge des Zeitgeschehens zu illustrieren. Propagandamittel sind Schriften, Filme, Ton– und Bildaufnahmen, § 86 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 StGB.
Werden in einem Bericht z. B. Schriften oder Ausschnitte aus Rundfunksendungen verwendet, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen ( § 130 StGB ), bleibt der Journalist gleichfalls straffrei, wenn dies der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
Wird allerdings unter dem Deckmantel der Berichterstattung Propaganda für eine verfassungswidrige oder verbotene Organisation betrieben, greift die rechtfertigende Ausnahme nicht ein.
sp, 13.01.2005
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