§ 20b UrhG, zeitgleiche, unveränderte, vollständige Einspeisung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Sendung, die bereits terrestrisch, durch Kabel oder Satellit ausgestrahlt wird, in ein Kabel- oder (in Deutschland bisher ungebräuchlich) Mikrowellensystem;
nicht: zeitversetzte oder veränderte Zweitausstrahlung oder Kabelerstsendung
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durch schlüssiges Verhalten erklärt
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Hier: Unternehmen, das Kultur- oder Sportveranstaltungen organisiert und diese fertigen Produktionen entweder selbst durchführt oder an einzelne örtliche Veranstalter (etwa als Gastspiele im Rahmen einer Tournee) „verkauft“. Bei einem Konzertvertrag mit einer Konzertdirektion wird die Direktion selbst Vertragspartner, nicht die auftretenden Künstler (anders bei Künstleragenten, die nur den Vertragsschluss mit dem Künstler selbst vermitteln, also quasi als Makler fungieren).
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Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz)
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Umlage, die von Unternehmen, die Künstler beschäftigen, an die Künstlersozialkasse zu zahlen ist.
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Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
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Kurze, nachrichtenmäßige Fernsehberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Interesse sind. Das Recht europäischer Fernsehveranstalter auf unentgeltliche Kurzberichterstattung ist in § 5 Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach dem Ereignis, in der Regel reichen 1 ½, maximal 3 Minuten aus.
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