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K

Kabelweitersendung

§ 20b UrhG, zeitgleiche, unveränderte, vollständige Einspeisung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Sendung, die bereits terrestrisch, durch Kabel oder Satellit ausgestrahlt wird, in ein Kabel- oder (in Deutschland bisher ungebräuchlich) Mikrowellensystem;

nicht: zeitversetzte oder  veränderte Zweitausstrahlung oder Kabelerstsendung

KG

Kammergericht (Berlin)

 

konkludent

durch schlüssiges Verhalten erklärt

Konzertdirektion (= Konzertagentur)

Hier: Unternehmen, das Kultur- oder Sportveranstaltungen organisiert und diese fertigen Produktionen entweder selbst durchführt oder an einzelne örtliche Veranstalter (etwa als Gastspiele im Rahmen einer Tournee) „verkauft“. Bei einem Konzertvertrag mit einer Konzertdirektion wird die Direktion selbst Vertragspartner, nicht die auftretenden Künstler (anders bei Künstleragenten, die nur den Vertragsschluss mit dem Künstler selbst vermitteln, also quasi als Makler fungieren).

KSVG

Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz)

Künstlersozialabgabe

Umlage, die von Unternehmen, die Künstler beschäftigen, an die Künstlersozialkasse zu zahlen ist.

 

KUG

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

 

Kurzberichterstattung

Kurze, nachrichtenmäßige Fernsehberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Interesse sind. Das Recht europäischer Fernsehveranstalter auf unentgeltliche Kurzberichterstattung ist in § 5 Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach dem Ereignis, in der Regel reichen 1 ½, maximal 3 Minuten aus.