§ 353d StGB ( Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen )

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die

Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden

amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,

 

2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht

Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder

Durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder

 

3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines

Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im

Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder

das Verfahren abgeschlossen ist.